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Schimmeliges Heu: Haftung bei Kolik im Einstellbetrieb

Pferderecht für Pferdebesitzer

Ein Sturz beim Kinderreitunterricht führt nicht automatisch zur Haftung des Reitlehrers. Entscheidend ist, ob Pferd, Übung und Sicherheitsmaßnahmen dem Alter und Können des Kindes entsprochen haben.

Einstellbetrieb · Schimmeliges Heu · Kolik · Schadenersatz

Schimmeliges Heu im Einstellbetrieb: Wer haftet bei Kolik?

Erkrankt ein eingestelltes Pferd nach der Verfütterung von schimmeligem Heu und wird sogar eine Kolikoperation notwendig, können erhebliche Tierarzt- und Klinikkosten entstehen. Für einen Schadenersatzanspruch ist vor allem entscheidend, ob tatsächlich mangelhaftes Heu verfüttert wurde, ob die Erkrankung darauf zurückzuführen ist und wer seine vertraglichen Pflichten verletzt hat.

  • Österreichisches Recht
  • Pflichten des Einstellbetriebs bei Fütterung und Versorgung
  • Kausalität und Beweissicherung sind entscheidend
Pferd im Einstellbetrieb – Haftung bei Kolik durch schimmeliges Heu

Kurzantwort

Wer zahlt die Kolikoperation nach schimmeligem Heu?

Hat ein Einstellbetrieb schimmeliges Heu verfüttert, dadurch seine Pflichten aus dem Einstellvertrag verletzt und ist die Kolik des Pferdes tatsächlich darauf zurückzuführen, kann der Einstellbetrieb dem Pferdeeigentümer schadenersatzpflichtig werden. Der Schaden kann insbesondere Kosten einer Kolikoperation, sonstige Tierarztkosten und Klinikaufenthalte umfassen.

Die bloße Vermutung, die Kolik sei durch schlechtes Heu entstanden, genügt jedoch nicht. Gerade deshalb ist eine rasche Beweissicherung wichtig. Ob im konkreten Fall ein Anspruch besteht, muss anhand von Ursache, Vertragslage und Beweisen geprüft werden.

Das Wichtigste

Schimmeliges Heu und Kolik in sechs Punkten

  • Ein Einsteller darf erwarten, dass sein Pferd im Einstellbetrieb ordentliches und nicht schimmeliges Futter erhält.
  • Der Einstellbetrieb muss das verfütterte Heu kontrollieren und erkennbar schimmeliges Heu aussortieren.
  • Für einen Schadenersatzanspruch muss geklärt werden, ob tatsächlich mangelhaftes Heu verfüttert wurde und die Kolik darauf zurückzuführen ist.
  • Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung können insbesondere Tierarzt-, Operations- und Klinikkosten ersatzfähig sein.
  • Für den Einsteller ist grundsätzlich der Einstellbetrieb der direkte Vertragspartner; Ansprüche gegen einen Heulieferanten können schwieriger durchzusetzen sein.
  • Bei Verdacht auf schimmeliges Heu sollte unverzüglich reagiert und geeignetes Beweismaterial gesichert werden.

Der Ausgangsfall

Kolik nach der vermuteten Verfütterung von schimmeligem Heu

Ausgangspunkt des ursprünglichen NOEPS-Beitrags war die Frage eines Pferdeeigentümers: Das eingestellte Pferd hatte eine Kolik erlitten. Als mögliche Ursache wurde schimmeliges Heu vermutet. Die Erkrankung war so schwer, dass eine Kolikoperation erforderlich wurde.

Damit stellte sich die zentrale Frage, gegen wen die dadurch entstandenen Kosten geltend gemacht werden können: gegen den Einstellbetrieb, der das Pferd versorgt und das Heu verfüttert hat, oder gegen den Lieferanten beziehungsweise Hersteller des Heus.

Rechtlich sind dabei mehrere Fragen voneinander zu trennen. Zunächst muss feststehen, welche Pflichten der Einstellbetrieb übernommen hat. Danach ist zu klären, ob diese Pflichten verletzt wurden und ob gerade diese Pflichtverletzung die Erkrankung und die geltend gemachten Kosten verursacht hat.

Einstellvertrag

Welche Pflichten hat der Einstellbetrieb bei der Fütterung?

Wer ein Pferd gegen Entgelt einstellt und dessen Verpflegung und Versorgung übernimmt, schuldet nicht bloß die Bereitstellung einer Box. Zur übernommenen Obsorge gehört auch die ordnungsgemäße Versorgung des Pferdes.

Der ursprüngliche Beitrag von Dr. Nina Ollinger stellt klar: Ein Einsteller hat Anspruch darauf, dass sein Pferd ordentliches Futter erhält. Schimmeliges Heu darf vom Einstellbetrieb nicht verfüttert werden. Der Betrieb muss sicherstellen, dass das Heu vor der Verfütterung in Ordnung ist und keinen Schimmel aufweist.

Dazu gehört nach der ursprünglichen fachlichen Einordnung auch, das Heu entsprechend zu kontrollieren. Schimmeliges Heu ist auszusondern und darf nicht an die eingestellten Pferde verfüttert werden.

01

Fütterung

Die ordnungsgemäße Verpflegung und Versorgung des eingestellten Pferdes gehört zu den wesentlichen Leistungen eines typischen Einstellbetriebs.

02

Kontrolle

Das zur Verfütterung bestimmte Heu muss auf seinen Zustand kontrolliert werden. Erkennbar verdorbenes Futter darf nicht verfüttert werden.

03

Vertragspflicht

Wird die vereinbarte Versorgung schuldhaft mangelhaft erbracht, kann darin eine Verletzung des Einstellvertrags liegen.

04

Einzelfall

Welche konkreten Leistungen geschuldet sind, hängt auch vom jeweiligen Einstellvertrag und der tatsächlich vereinbarten Haltungsform ab.

Österreichische Rechtsprechung: Der Oberste Gerichtshof qualifiziert Pferdeeinstellverträge je nach Vertragsgestaltung als gemischte Verträge, bei denen insbesondere Verwahrungs- und Versorgungselemente eine zentrale Rolle spielen.

Entscheidende Voraussetzung

War das schimmelige Heu tatsächlich Ursache der Kolik?

Genau an diesem Punkt liegt in der Praxis häufig die größte Schwierigkeit. Es reicht nicht, dass nach einer Kolik im Stall schimmeliges Heu entdeckt wird. Für einen Schadenersatzanspruch muss ein rechtlich ausreichender Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden bestehen.

Im Ausgangsfall war daher zunächst zu klären, ob tatsächlich schimmeliges Heu verfüttert worden war oder ob dies lediglich vermutet wurde. Ebenso entscheidend ist die Frage, ob die Erkrankung des Pferdes gerade auf dieses Futter zurückzuführen ist.

Eine Kolik kann unterschiedliche Ursachen haben. Deshalb kann die veterinärmedizinische Dokumentation für die rechtliche Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen. Befunde, Behandlungsunterlagen und gesicherte Futterproben können helfen, den tatsächlichen Geschehensablauf zu klären.

Ansprüche gegen den Einstellbetrieb

Welche Kosten können bei einer Pflichtverletzung ersetzt werden?

Hat der Stallbetreiber seine Pflichten aus dem Einstellvertrag schuldhaft verletzt und wurde das Pferd dadurch geschädigt, kann gegenüber dem Einsteller eine Schadenersatzpflicht entstehen.

01

Kolikoperation

War die Operation aufgrund der durch die Pflichtverletzung verursachten Kolik erforderlich, können die Operationskosten Teil des Schadens sein.

02

Tierarztkosten

Auch erforderliche tierärztliche Untersuchungen und Behandlungen können vom Schadenersatzanspruch umfasst sein.

03

Klinikaufenthalt

Notwendige Kosten eines stationären Aufenthalts in einer Pferdeklinik können ebenfalls zu den geltend gemachten Schäden gehören.

04

Nachweis

Voraussetzung bleibt, dass Pflichtverletzung, Schaden und ursächlicher Zusammenhang im konkreten Fall rechtlich ausreichend feststehen.

Ob sämtliche geltend gemachten Kosten tatsächlich ersatzfähig sind, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Dafür müssen insbesondere Einstellvertrag, Ablauf, veterinärmedizinische Unterlagen und vorhandene Beweismittel im Einzelfall geprüft werden.

Stallbetreiber oder Lieferant?

Gegen wen sollte der Pferdeeigentümer seine Ansprüche richten?

Für den Einsteller ist der Einstellbetrieb grundsätzlich der unmittelbare Vertragspartner. Er hat die vereinbarte Versorgung des Pferdes übernommen und schuldet dem Einsteller die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Pflichten.

Der ursprüngliche NOEPS-Beitrag weist darauf hin, dass eine Anspruchsverfolgung gegenüber dem Einstellbetrieb regelmäßig wesentlich einfacher sein kann als unmittelbar gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten des Heus. Gegenüber einem Dritten stellen sich zusätzliche Fragen, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Grundlage und des Nachweises eines Verschuldens.

Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Heulieferant niemals haften kann. Der Einstellbetrieb kann seinerseits Ansprüche gegen seinen eigenen Vertragspartner prüfen, wenn mangelhaftes Heu geliefert wurde und die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

01

Pferdeeigentümer

Sein unmittelbarer Vertragspartner ist regelmäßig der Einstellbetrieb, bei dem das Pferd eingestellt und versorgt wird.

02

Einstellbetrieb

Er muss sich an den von ihm übernommenen Pflichten aus dem Einstellvertrag messen lassen.

03

Heulieferant

Eine unmittelbare Inanspruchnahme durch den Einsteller kann rechtlich und beweismäßig schwieriger sein.

04

Regress

Wird der Einstellbetrieb in Anspruch genommen, kann er mögliche eigene Ansprüche gegen seinen Lieferanten gesondert prüfen.

Beweissicherung

Was tun bei Verdacht auf schimmeliges Heu?

Der ursprüngliche Beitrag enthält einen besonders wichtigen Praxishinweis: Wer vermutet, dass sein Pferd durch schimmeliges Heu erkrankt ist, sollte umgehend reagieren und Beweise sichern.

01

Heu sichern

Verdächtiges Futter sollte so gesichert werden, dass eine spätere Untersuchung grundsätzlich möglich bleibt.

02

Proben nehmen

Dr. Nina Ollinger empfiehlt im Ausgangsbeitrag ausdrücklich, selbst Proben des verdächtigen Heus zu nehmen.

03

Behandlung dokumentieren

Tierärztliche Befunde, Klinikunterlagen, Rechnungen und der zeitliche Verlauf sollten vollständig aufbewahrt werden.

04

Vertrag sichern

Auch Einstellvertrag und sonstige Vereinbarungen über Fütterung und Versorgung gehören zur rechtlichen Prüfung.

Wichtig: Beweissicherung sollte möglichst früh erfolgen. Ist das beanstandete Heu vollständig verbraucht oder entsorgt, kann der spätere Nachweis erheblich schwieriger werden.

Weiterführende Themen

Einstellbetrieb, Haftung und Pferderecht

Fachbuch

Haftungsfalle Pferd

Haftungsfragen entstehen nicht nur beim Reiten. Auch Haltung, Versorgung, Einstellbetrieb und vertragliche Pflichten können zu erheblichen Schadenersatzfragen führen. Das Buch „Haftungsfalle Pferd“ von Dr. Nina Ollinger behandelt typische Haftungsrisiken rund ums Pferd verständlich und praxisnah.

Pferderechtliche Expertise

Warum Dr. Nina Ollinger?

Rechtsanwältin Dr. Nina Ollinger ist langjährige Pferderechtsexpertin. Sie berät Pferdehalter, Einstellbetriebe, Reitlehrer, Vereine und weitere Akteure der Pferdebranche zu Fragen des österreichischen Pferderechts.

Sie war Rechtsreferentin des Niederösterreichischen Pferdesportverbandes (NOEPS) und baute dort das Referat „Pferd & Recht“ auf. Sie ist Autorin zahlreicher Fachartikel sowie der Bücher „Pferdekauf“ und „Haftungsfalle Pferd“.

Mehr über Dr. Nina Ollinger →
PferderechtLangjährige Spezialisierung auf österreichisches Pferderecht
NOEPSEhemalige Rechtsreferentin und Aufbau des Referats „Pferd & Recht“
FachartikelAutorin zahlreicher Beiträge zu Rechtsfragen rund ums Pferd
Bücher„Pferdekauf“ und „Haftungsfalle Pferd“

Herkunft des Beitrags

Ursprünglich für den NOEPS verfasst

Dieser Beitrag basiert auf einem ursprünglich von Rechtsanwältin Dr. Nina Ollinger für den Niederösterreichischen Pferdesportverband (NOEPS) verfassten Fachartikel aus der Reihe „Recht gehabt?“, Teil 14.

Für diese Website wurde er vollständig überarbeitet, erweitert und an die aktuelle Rechtslage sowie die neue Website-Struktur angepasst. Die ursprünglichen rechtlichen Kernaussagen wurden beibehalten.

Originalbeitrag beim NOEPS →

FAQ

Häufige Fragen zu schimmeligem Heu und Haftung im Einstellbetrieb

Wer haftet, wenn mein Pferd durch schimmeliges Heu eine Kolik bekommt?

Hat der Einstellbetrieb seine vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt und ist die Kolik nachweislich darauf zurückzuführen, kann gegenüber dem Pferdeeigentümer eine Schadenersatzpflicht bestehen. Der konkrete Sachverhalt muss im Einzelfall geprüft werden.

Muss ein Einstellbetrieb das Heu vor dem Füttern kontrollieren?

Der ursprüngliche NOEPS-Beitrag stellt klar, dass der Einstellbetrieb sicherstellen muss, dass das verfütterte Heu in Ordnung ist und keinen Schimmel aufweist. Erkennbar schimmeliges Heu darf nicht verfüttert werden.

Reicht es, wenn ich vermute, dass die Kolik vom Heu gekommen ist?

Nein. Für einen Schadenersatzanspruch ist entscheidend, ob tatsächlich mangelhaftes Heu verfüttert wurde und ob zwischen diesem Heu und der Erkrankung ein ausreichender ursächlicher Zusammenhang besteht.

Wer bezahlt die Kosten einer Kolikoperation?

Ist die Operation Folge einer schuldhaften Pflichtverletzung des Einstellbetriebs, können die notwendigen Operationskosten grundsätzlich Teil eines Schadenersatzanspruchs sein. Die Voraussetzungen müssen im konkreten Fall nachgewiesen werden.

Kann ich auch Tierarzt- und Klinikkosten verlangen?

Der ursprüngliche Beitrag nennt neben den Kosten einer Kolikoperation ausdrücklich sonstige Tierarzteinsätze und Klinikaufenthalte als mögliche Schadenspositionen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Soll ich mich an den Stallbetreiber oder direkt an den Heulieferanten wenden?

Der Einstellbetrieb ist regelmäßig der unmittelbare Vertragspartner des Einstellers. Eine direkte Inanspruchnahme eines Heulieferanten kann schwieriger sein und erfordert eine eigene rechtliche Prüfung.

Kann der Einstellbetrieb anschließend den Heulieferanten in Anspruch nehmen?

Ja, mögliche Ansprüche des Einstellbetriebs gegen seinen eigenen Vertragspartner sind gesondert zu prüfen, wenn mangelhaftes Heu geliefert wurde und die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Was soll ich mit verdächtigem Heu machen?

Bei einem konkreten Verdacht sollte rasch Beweismaterial gesichert werden. Dr. Nina Ollinger empfiehlt im ursprünglichen Beitrag ausdrücklich, Proben des verdächtigen Heus zu nehmen.

Welche Unterlagen sollte ich nach einer Kolik aufbewahren?

Für eine spätere Prüfung können insbesondere Einstellvertrag, veterinärmedizinische Befunde, Klinikunterlagen, Rechnungen, Kommunikation mit dem Stall und vorhandene Futterproben relevant sein.

Haftet der Einstellbetrieb automatisch, sobald im Heu Schimmel gefunden wird?

Nein. Für einen konkreten Schadenersatzanspruch müssen insbesondere Pflichtverletzung, Schaden und Kausalität geprüft werden. Der Fund von schimmeligem Heu allein beantwortet noch nicht sämtliche Haftungsfragen.

Einstellbetrieb und Schadenersatz

Ihr Pferd ist nach mangelhafter Fütterung erkrankt?

Bei hohen Tierarzt- oder Klinikkosten sollte frühzeitig geprüft werden, welche Pflichten aus dem Einstellvertrag bestanden, wie die Erkrankung entstanden ist und welche Beweise vorhanden sind. Dr. Nina Ollinger berät und vertritt Pferdeeigentümer und Pferdebetriebe im österreichischen Pferderecht.