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Haftung für Mitreiter

Recht gehabt - Kolumne von Pferderechtsanwältin Dr. Nina Ollinger

Hafte ich als Pferdeeigentümer für meinen Mitreiter? Erfahren Sie, worauf bei Mitreitern, Probereiten, Fachkunde und minderjährigen Mitreitern rechtlich zu achten ist.

Schadensersatzpflicht nach Pferdetritt: Muss der Eigentümer eines Pferdes haften, wenn sein Pferd auf der Koppel ein anderes Pferd tritt und dieses dadurch schwer verletzt wird oder stirbt?

Diese Frage stellt sich in Pferdebetrieben, Einstellställen und bei gemeinsamer Koppelhaltung immer wieder. Entscheidend ist dabei nicht allein, dass ein Schaden entstanden ist, sondern ob die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung erfüllt sind.

Weitere rechtliche Grundlagen finden Sie im Bereich Pferderecht sowie speziell unter Pferdekauf und Pferdeverkauf.

Schadensersatzpflicht nach Pferdetritt: Der konkrete Fall

Ein Pferd eines Einstellers wird auf der Koppel von einem Pferd eines anderen Einstellers getreten. Der Tritt ist so unglücklich, dass das verletzte Pferd letztlich nicht überlebt.

In der Kolumne „Recht gehabt?“ des NOEPS wurde diese Frage behandelt. Dort wird erklärt, dass eine Haftung des Tierhalters nur dann besteht, wenn die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung erfüllt sind: Zur Originalquelle beim NOEPS.

Wann haftet der Tierhalter?

Nach der im NOEPS-Beitrag dargestellten Rechtslage haftet der Eigentümer oder Tierhalter eines Pferdes nicht automatisch für jede Handlung des Pferdes. Die Tierhalterhaftung greift insbesondere dann, wenn das Pferd nicht angemessen verwahrt, gehalten oder beaufsichtigt wurde.

Ist ein Pferd auf einer Koppel angemessen verwahrt, besteht in der Regel keine Haftung. Ein bloßer Pferdetritt unter Pferden führt daher nicht automatisch zu einer Schadensersatzpflicht.

Schadensersatzpflicht nach Pferdetritt bei auffälligem Verhalten

Eine Haftung kann sich aber aus besonderen Umständen ergeben. Das gilt etwa dann, wenn ein Pferd bereits auffälliges oder aggressives Verhalten gezeigt hat und trotzdem mit anderen Pferden auf die Koppel gestellt wird.

Auch bei der Eingewöhnung eines neuen Pferdes kann eine Haftung denkbar sein, wenn dem Eigentümer bekannt ist, dass sein Pferd in der Koppel aggressiv reagiert, oder wenn während der Eingewöhnungsphase auffälliges Verhalten sichtbar wird und dennoch keine Trennung der Pferde erfolgt.

Was bedeutet angemessene Verwahrung?

Angemessene Verwahrung bedeutet, dass der Tierhalter auf erkennbare Risiken reagieren muss. Zeigt ein Pferd gefährliches Verhalten, kann es erforderlich sein, es von anderen Pferden zu trennen oder besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

Unterlässt der Tierhalter eine gebotene Reaktion, kann eine Haftung entstehen. In diesem Fall wäre der entstandene Schaden zu ersetzen. Beim Tod eines Pferdes betrifft dies insbesondere den Wert des Pferdes.

Gibt es Ersatz für Trauer oder ideellen Schaden?

Der Verlust eines Pferdes ist für den Eigentümer oft emotional sehr belastend. Rechtlich ist ein darüber hinausgehender ideeller Schaden in Österreich jedoch nur in sehr begrenzten Fällen ersatzfähig.

Nach dem NOEPS-Beitrag sind Trauer- oder Schockschäden beim Verlust eines Tieres im Regelfall leider nicht zu ersetzen.

Praxis-Tipp zur Schadensersatzpflicht nach Pferdetritt

Wer Pferde gemeinsam auf einer Koppel hält, sollte auf auffälliges Verhalten, Eingewöhnungsprobleme und erkennbare Risiken besonders achten. Bei aggressivem Verhalten sollte rasch reagiert und eine Trennung der Pferde geprüft werden.

Für Stallbetreiber, Einsteller und Pferdeeigentümer ist es sinnvoll, Zuständigkeiten und Haftungsfragen klar zu regeln. Weitere Informationen finden Sie unter Pferderecht.

Dieser Beitrag wurde auf Basis der Kolumne „Recht gehabt?“ des NOEPS aufbereitet. Der Originalbeitrag ist hier abrufbar: NOEPS – Kolumne: Recht gehabt? Teil 10.

Schadensersatzpflicht nach Pferdetritt