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Recht am eigenen Bild beim Reiten: Filmen auf Turnieren erlaubt?

Recht gehabt - Kolumne von Pferderechtsanwältin Dr. Nina Ollinger

Darf man Reiter einfach filmen und online stellen? Erfahren Sie alles zum Recht am eigenen Bild im Reitsport und wann Aufnahmen erlaubt sind.

Recht am eigenen Bild · Reitsport · Social Media · Österreich

Recht am eigenen Bild beim Reiten: Filmen auf Turnieren erlaubt?

Smartphones sind auf Turnieren, Abreiteplätzen und in Reitställen allgegenwärtig. Doch darf man andere Reiterinnen und Reiter einfach filmen und die Aufnahmen anschließend auf Instagram, TikTok, Facebook oder anderen Plattformen veröffentlichen? Rechtlich sind Aufnahme, Veröffentlichung, Persönlichkeitsrecht, Datenschutz und das Hausrecht des Veranstalters voneinander zu unterscheiden.

  • Pferderechtsexpertin Rechtsanwältin Dr. Nina Ollinger
  • Recht am eigenen Bild, Social Media und Turnierfotografie
  • Beratung für Reiter, Vereine und Pferdebetriebe in Österreich
Reiter im Pferdesport – Recht am eigenen Bild beim Filmen und Fotografieren

Kurzantwort

Darf man Reiter ungefragt filmen und online stellen?

Nicht pauschal. Das bloße Anfertigen einer Aufnahme und deren Veröffentlichung sind rechtlich zu unterscheiden. § 78 UrhG schützt insbesondere davor, dass Bildnisse einer Person öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden.

Bei Turnieren und anderen Veranstaltungen kommen zusätzlich das Hausrecht des Veranstalters, Veranstaltungsbedingungen und je nach Art der Aufnahme datenschutzrechtliche Vorgaben hinzu. Besonders problematisch können Veröffentlichungen sein, die eine Person bloßstellen, in einen falschen Zusammenhang rücken oder schwerwiegende Vorwürfe transportieren.

Das Wichtigste in sechs Punkten

Recht am eigenen Bild im Reitsport auf einen Blick

  • Fotografieren oder Filmen ist rechtlich nicht dasselbe wie das spätere Veröffentlichen.
  • § 78 UrhG schützt berechtigte Interessen der abgebildeten Person.
  • Auch auf öffentlichen Turnieren darf nicht automatisch jede Aufnahme beliebig veröffentlicht werden.
  • Veranstalter können über ihr Hausrecht zusätzliche Foto- und Filmregeln festlegen.
  • Auf Social Media können Kontext, Begleittext und Reichweite die Interessenabwägung wesentlich beeinflussen.
  • Betroffene können je nach Sachverhalt insbesondere Löschung, Unterlassung und weitere zivilrechtliche Ansprüche prüfen lassen.

§ 78 UrhG

Was bedeutet „Recht am eigenen Bild“ in Österreich?

Das sogenannte Recht am eigenen Bild wird in Österreich insbesondere durch § 78 UrhG geschützt. Die Bestimmung soll verhindern, dass Personen durch die Veröffentlichung ihres Bildnisses in ihren berechtigten Interessen beeinträchtigt werden.

Es gibt daher kein einfaches Schema nach dem Motto „ohne Zustimmung niemals erlaubt“ oder „auf öffentlichen Veranstaltungen immer erlaubt“. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Veröffentlichung und deren Wirkung.

Bei der Beurteilung spielen unter anderem der Anlass der Aufnahme, die Erkennbarkeit der Person, der Zusammenhang der Veröffentlichung, ein mögliches öffentliches Informationsinteresse und die Interessen der betroffenen Person eine Rolle.

Wichtig: Ein Foto oder Video kann in einem neutralen Veranstaltungsbericht rechtlich anders zu beurteilen sein als dasselbe Bild mit einem ehrverletzenden, herabsetzenden oder aus dem Zusammenhang gerissenen Begleittext.

Zwei unterschiedliche Schritte

Filmen und Veröffentlichen sind rechtlich zu trennen

Gerade im Smartphone-Alltag werden Aufnahme und Veröffentlichung oft als ein einziger Vorgang wahrgenommen. Rechtlich ist diese Unterscheidung jedoch wesentlich.

01

Aufnahme

Bereits beim Filmen können je nach Situation Persönlichkeitsrechte, Datenschutz, Hausrecht und besondere Veranstaltungsregeln relevant sein.

02

Veröffentlichung

Wird das Bild oder Video öffentlich zugänglich gemacht, tritt insbesondere der Bildnisschutz nach § 78 UrhG in den Vordergrund.

03

Begleittext

Kommentare, Vorwürfe oder Wertungen können die rechtliche Beurteilung einer ansonsten neutralen Aufnahme wesentlich verändern.

04

Reichweite

Eine private Übermittlung an wenige Personen ist anders zu beurteilen als ein öffentliches Posting mit hoher Reichweite.

Öffentliche Veranstaltung

Darf auf einem Reitturnier automatisch alles gefilmt werden?

Nein. Dass ein Turnier öffentlich zugänglich ist, bedeutet nicht, dass jede Person auf dem Gelände uneingeschränkt gefilmt und jedes Material beliebig veröffentlicht werden darf.

Bei Turnieren treffen mehrere Rechtsbereiche aufeinander: Persönlichkeitsrecht und Bildnisschutz, Datenschutz, das Hausrecht des Veranstalters sowie möglicherweise sportverbandliche Regelungen und kommerzielle Medienrechte.

Professionelle Übertragungen und private Smartphone-Aufnahmen sind daher nicht zwangsläufig gleich zu behandeln. Wer eine Veranstaltung besucht oder daran teilnimmt, sollte die jeweiligen Veranstaltungs- und Medienbedingungen beachten.

Besonders sensibler Bereich

Filmen auf dem Abreiteplatz

Auf dem Abreiteplatz entstehen besonders häufig Konflikte. Einerseits findet dort ein wesentlicher Teil des sportlichen Geschehens statt, andererseits ist die Situation weniger auf öffentliche Präsentation ausgerichtet als die eigentliche Prüfung.

Werden dort kurze Sequenzen aufgenommen und anschließend mit Vorwürfen über schlechtes Training oder tierschutzwidriges Verhalten veröffentlicht, kann eine komplexe Interessenabwägung erforderlich werden.

Ein tatsächliches öffentliches Interesse an der Dokumentation möglicher Missstände kann rechtlich relevant sein. Es bedeutet aber nicht, dass jede Aufnahme und jede Form der Veröffentlichung automatisch zulässig ist. Insbesondere Kontext, Wahrheitsgehalt, Begleittext und Art der Darstellung bleiben entscheidend.

Praxis: Ein zehn Sekunden langer Ausschnitt kann eine Situation völlig anders erscheinen lassen als der gesamte Trainingsablauf. Genau deshalb sind aus dem Zusammenhang gerissene Veröffentlichungen rechtlich besonders riskant.

Instagram, TikTok & Facebook

Warum Social Media besonders heikel ist

Social-Media-Beiträge sind schnell veröffentlicht, können aber in kurzer Zeit ein großes Publikum erreichen. Screenshots, Downloads, Reposts und Kommentare führen dazu, dass ein einmal verbreiteter Inhalt häufig kaum mehr vollständig aus dem Internet entfernt werden kann.

Besonders konfliktträchtig sind Beiträge, die identifizierbare Reiterinnen oder Reiter mit Vorwürfen, herabsetzenden Kommentaren oder vermeintlichen Fehlverhalten in Verbindung bringen.

  • Aufnahme vor Veröffentlichung im vollständigen Kontext prüfen
  • keine unbelegten Tatsachenbehauptungen verbreiten
  • Personen nicht unnötig identifizierbar machen
  • Einwilligungen nach Möglichkeit dokumentieren
  • Haus- und Veranstaltungsregeln beachten
  • bei heiklen Vorwürfen rechtliche Prüfung vor Veröffentlichung erwägen

Hausrecht

Welche Regeln dürfen Turnierveranstalter aufstellen?

Veranstalter können auf ihrem Gelände aufgrund ihres Hausrechts Vorgaben zum Fotografieren und Filmen machen. Solche Regeln können beispielsweise bestimmte Bereiche, professionelle Aufnahmen, Livestreams oder kommerzielle Nutzung betreffen.

01

Foto- und Filmregeln

Der Veranstalter kann festlegen, wo und in welchem Umfang Aufnahmen auf dem Gelände zulässig sind.

02

Medienrechte

Bei professionellen Veranstaltungen können exklusive Übertragungs- oder Verwertungsrechte bestehen.

03

Verstöße

Wer sich nicht an die Regeln hält, kann gegebenenfalls vom Gelände verwiesen werden.

04

Schäden

Entstehen durch rechtswidrige oder rufschädigende Veröffentlichungen konkrete Schäden, können weitere Ansprüche zu prüfen sein.

Verein, Stall und Training

Was gilt außerhalb von Turnieren?

Auch Stallbetreiber, Vereine und Trainer veröffentlichen regelmäßig Fotos und Videos auf Websites, Social-Media-Kanälen oder in Newslettern. Auch hier sollte nicht davon ausgegangen werden, dass jede Person automatisch mit jeder Veröffentlichung einverstanden ist.

01

Vereinswebsite

Für regelmäßig veröffentlichte Mitgliederfotos sind klare Informations- und Einwilligungsprozesse empfehlenswert.

02

Stall-Social-Media

Einsteller und Reiter sollten wissen, ob und wie der Betrieb Bildmaterial für Werbung verwendet.

03

Training

Trainingsvideos zur internen Analyse sind anders zu beurteilen als deren öffentliche Veröffentlichung.

04

Werbung

Je stärker eine Aufnahme kommerziell eingesetzt wird, desto wichtiger ist eine klare rechtliche Grundlage.

Kinder und Jugendliche

Besondere Vorsicht bei Minderjährigen

Bei Bildern und Videos von Kindern und Jugendlichen ist besondere Zurückhaltung sinnvoll. Vereine, Reitschulen und Veranstalter sollten klare Prozesse für Einwilligung, Information und Veröffentlichung haben.

Gerade bei Werbematerial, Social Media und dauerhaft öffentlich abrufbaren Inhalten sollte die konkrete Verwendung vorab transparent sein.

Wenn das Video bereits online ist

Welche Rechte haben betroffene Reiterinnen und Reiter?

Wer sich durch eine Veröffentlichung in seinen Rechten verletzt sieht, sollte zunächst Beweise sichern. Bei Social-Media-Beiträgen können Screenshots, URL, Profilname, Datum, Begleittext, Kommentare und Reichweite für eine spätere rechtliche Beurteilung wichtig sein.

01

Löschung

Je nach Sachverhalt kann die Entfernung oder Löschung rechtswidrig veröffentlichter Inhalte verlangt werden.

02

Unterlassung

Bei drohender oder wiederholter Veröffentlichung können Unterlassungsansprüche relevant sein.

03

Plattformmeldung

Zusätzlich kann eine Meldung an den Plattformbetreiber beziehungsweise ein Notice-and-Take-Down-Verfahren sinnvoll sein.

04

Weitere Ansprüche

Abhängig von Inhalt und Folgen können auch Beseitigungs-, Schadenersatz- oder weitere persönlichkeitsrechtliche Ansprüche zu prüfen sein.

Nicht zu lange warten: Bei schnell verbreiteten Social-Media-Inhalten kann eine rasche Reaktion entscheidend sein, um weitere Verbreitung möglichst früh einzudämmen.

Passende Vertiefung

Weiterführende Informationen

Warum Dr. Nina Ollinger?

Pferderechtsexpertin für Reitsport, Persönlichkeitsrecht und Konfliktfälle

Rechtsanwältin Dr. Nina Ollinger beschäftigt sich seit vielen Jahren schwerpunktmäßig mit Rechtsfragen rund um Pferde, Reitsport und Pferdebetriebe. Dazu gehören neben Haftung und Vertragsgestaltung auch rechtliche Fragen, die unmittelbar aus dem modernen Turnier- und Social-Media-Alltag entstehen.

Sie ist Autorin zahlreicher Fachpublikationen und Fachbücher und wird regelmäßig zu aktuellen Rechtsfragen im Pferdesport befragt.

Mehr über Pferderechtsexpertin Dr. Nina Ollinger →
Recht am eigenen Bild § 78 UrhG und Persönlichkeitsrechte
Reitsport Turniere, Veranstalter und Hausrecht
Social Media Veröffentlichung, Löschung und Unterlassung
Vertretung Außergerichtlich und vor Gericht

Zum Hintergrund dieses Beitrags

Recht am eigenen Bild im aktuellen Reitsport

Dieser Beitrag greift die Rechtsfragen auf, die im Pferderevue-Artikel „Gefilmt – wider Willen?“ behandelt wurden. Darin erläutert Rechtsanwältin Dr. Nina Ollinger unter anderem die Bedeutung des Hausrechts von Veranstaltern, den Persönlichkeitsschutz von Reiterinnen und Reitern sowie mögliche Ansprüche bei rechtswidrigen Veröffentlichungen.

Für diese Website wurden die Themen strukturiert und um praktische Hinweise zu § 78 UrhG, Turnieren, Abreiteplätzen, Social Media, Reitbetrieben und dem Vorgehen bei problematischen Veröffentlichungen ergänzt.

Zum Beitrag „Gefilmt – wider Willen?“ in der Pferderevue →

Häufige Fragen

FAQ zum Recht am eigenen Bild beim Reiten

Darf ich auf einem Reitturnier andere Reiter filmen?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Neben Persönlichkeits- und Datenschutzrechten können auch Hausrecht, Veranstaltungsbedingungen und besondere Medienregeln zu beachten sein.

Darf ich ein selbst aufgenommenes Turniervideo auf Instagram veröffentlichen?

Nicht automatisch. Sind andere Personen klar erkennbar, müssen deren berechtigte Interessen und der konkrete Zusammenhang der Veröffentlichung berücksichtigt werden.

Gilt das Recht am eigenen Bild auch auf öffentlichen Veranstaltungen?

Ja. Die Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung bedeutet nicht automatisch den vollständigen Verzicht auf Persönlichkeitsrechte.

Was schützt § 78 UrhG?

Die Bestimmung schützt davor, dass Bildnisse einer Person öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dadurch deren berechtigte Interessen verletzt werden.

Darf ein Veranstalter das Filmen verbieten?

Veranstalter können aufgrund ihres Hausrechts Regeln zum Fotografieren und Filmen auf dem Veranstaltungsgelände festlegen und deren Einhaltung grundsätzlich durchsetzen.

Darf ich ein Video veröffentlichen, wenn ich einen Tierschutzverstoß vermute?

Ein öffentliches Interesse kann für die Interessenabwägung relevant sein. Es bedeutet aber nicht, dass jede Aufnahme oder jede Form der Veröffentlichung automatisch zulässig ist. Inhalt, Kontext und Art der Darstellung sind entscheidend.

Was kann ich tun, wenn ungefragt ein Video von mir online gestellt wurde?

Zunächst sollten Veröffentlichung, URL, Profil, Begleittext und Kommentare gesichert werden. Anschließend können je nach Sachverhalt Löschung, Unterlassung, Plattformbeschwerden und weitere Ansprüche geprüft werden.

Kann ich Schadenersatz verlangen?

Je nach Rechtsverletzung und konkreten Folgen können Schadenersatzansprüche in Betracht kommen. Voraussetzung und Umfang müssen im Einzelfall geprüft werden.

Was gilt für Fotos von Kindern im Reitverein?

Bei Minderjährigen ist besondere Vorsicht geboten. Vereine und Reitschulen sollten transparente Einwilligungs- und Informationsprozesse für die konkrete Verwendung von Bildern haben.

Ist ein Trainingsvideo nur für den Trainer problematisch?

Eine interne Aufnahme zur Trainingsanalyse ist rechtlich anders zu beurteilen als die öffentliche Veröffentlichung desselben Videos. Auch hier kommt es jedoch auf die konkrete Situation an.

Recht am eigenen Bild rechtlich klären

Video oder Foto ungefragt veröffentlicht?

Lassen Sie Aufnahme, Veröffentlichung, Begleittext, Veranstaltungsregeln und mögliche Ansprüche durch Pferderechtsexpertin Rechtsanwältin Dr. Nina Ollinger prüfen.