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Haftung bei Beritt – Wann haftet der Pferdeeigentümer?

Recht gehabt - Kolumne von Pferderechtsanwältin Dr. Nina Ollinger

Darf ein Pferd an einen anderen Käufer verkauft werden, obwohl bereits ein Interessent zugesagt hat? Die Rechtslage zu Kaufvertrag, Eigentum und Schadenersatz.

Haftung bei Beritt: Wer haftet, wenn sich eine Bereiterin oder ein Bereiter beim Training eines Pferdes verletzt oder ein Dritter zu Schaden kommt? Diese Frage beschäftigt viele Pferdeeigentümer, die ihr Pferd zum Beritt geben.

Ob der Pferdeeigentümer haftet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend sind insbesondere die Aufklärung über bekannte Risiken des Pferdes sowie die Frage, ob eine Sorgfaltspflicht verletzt wurde.

Weitere rechtliche Grundlagen finden Sie im Bereich Pferderecht sowie speziell unter Online Vertragsservice Pferd.

Haftung bei Beritt: Der konkrete Fall

Eine Pferdeeigentümerin bittet ihre Reitlehrerin beziehungsweise Bereiterin, ihr nervöses Pferd regelmäßig zu reiten, damit dieses mehr Sicherheit gewinnt. Kommt es dabei zu einem Unfall, stellt sich die Frage, ob die Eigentümerin für den entstandenen Schaden haftet.

Genau diese Frage wurde in der Kolumne „Recht gehabt?“ des NOEPS behandelt. Dort wird erläutert, dass die Haftung wesentlich davon abhängt, ob über bekannte Besonderheiten des Pferdes ausreichend aufgeklärt wurde.

Warum ist die Aufklärung so wichtig?

Ist der Bereiter oder die Reitlehrerin darüber informiert, dass das Pferd besonders nervös oder schwierig ist, kann er oder sie selbst entscheiden, ob dieses Risiko übernommen werden soll.

Kommt es aufgrund genau dieser bekannten Eigenschaft zu einem Unfall, spricht dies regelmäßig gegen eine Haftung des Pferdeeigentümers. Wer bekannte Risiken offenlegt, kann seine Haftung daher deutlich reduzieren.

Haftet der Eigentümer auch ohne Aufklärung?

Selbst wenn eine ausdrückliche Aufklärung unterbleibt, besteht nicht automatisch eine Haftung. Ist der Bereiter besonders erfahren und übernimmt regelmäßig auch schwierige oder junge Pferde, kann erwartet werden, dass er mit einem nervösen Pferd umgehen kann.

Ob dies im Einzelfall tatsächlich ausreicht, hängt jedoch von den konkreten Umständen ab. Deshalb empfiehlt sich eine vollständige und dokumentierte Aufklärung immer.

Wann entsteht trotzdem eine Haftung?

Ein Unfall allein führt noch nicht zu einer Schadensersatzpflicht. Zusätzlich muss regelmäßig eine Pflichtverletzung vorliegen. Dies kann etwa eine unzureichende Aufklärung, eine mangelhafte Verwahrung des Pferdes oder ein Fehler bei der Beaufsichtigung sein.

Verursacht hingegen der Bereiter selbst den Schaden durch einen eigenen Reitfehler, haftet der Pferdeeigentümer grundsätzlich nicht. Dennoch ist stets eine Prüfung des konkreten Einzelfalls erforderlich.

Praxis-Tipp zur Haftung bei Beritt

Vor jedem Beritt sollten bekannte Eigenheiten des Pferdes offen angesprochen werden. Besonders Nervosität, Unsicherheiten oder frühere Zwischenfälle sollten dokumentiert und mit dem Bereiter besprochen werden.

Zusätzlich empfiehlt sich eine schriftliche Berittvereinbarung, in der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Haftungsfragen möglichst klar geregelt werden. Informationen dazu finden Sie auch im Online Vertragsservice Pferd sowie im Bereich Pferderecht.

Dieser Beitrag wurde auf Basis der Kolumne „Recht gehabt?“ des NOEPS aufbereitet. Der Originalbeitrag ist hier abrufbar: NOEPS – Recht gehabt? Haftung bei Beritt.

Haftung bei Beritt