Darf der Einstellbetrieb kündigen, wenn sich ein Einsteller zu wenig um sein Pferd kümmert? Ordentliche und fristlose Kündigung nach österreichischem Recht.
Einstellvertrag · Kündigung · Pferdeversorgung · Österreich
Kann der Einstellbetrieb wegen mangelnder Pferdeversorgung kündigen?
Kümmert sich ein Einsteller aus Sicht des Stallbetreibers zu wenig um sein Pferd, muss zwischen ordentlicher Kündigung und sofortiger Vertragsauflösung unterschieden werden. Für eine ordentliche Kündigung eines unbefristeten Einstellverhältnisses ist grundsätzlich kein besonderer Kündigungsgrund erforderlich. Eine fristlose Auflösung setzt dagegen einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht.
- Österreichisches Recht
- Ordentliche Kündigung und fristlose Auflösung unterscheiden
- Auch mündliche Einstellverträge können wirksam sein
Kurzantwort
Darf der Stallbetreiber kündigen, wenn sich ein Einsteller zu wenig um sein Pferd kümmert?
Ein unbefristetes Einstellverhältnis kann grundsätzlich ordentlich gekündigt werden, ohne dass dafür ein besonderer Kündigungsgrund nachgewiesen werden muss. Maßgeblich sind die vereinbarten beziehungsweise anwendbaren Kündigungsregeln.
Anders ist die Situation bei einer sofortigen Vertragsauflösung. Dafür braucht es einen wichtigen Grund. Dass ein Einsteller sein Pferd aus Sicht des Betriebs nur sporadisch besucht oder sich „zu wenig kümmert“, reicht dafür nicht automatisch. Entscheidend ist, welche Pflichten der Einsteller tatsächlich übernommen hat, wie das Pferd versorgt wird und ob der konkrete Sachverhalt die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Stallbetreiber unzumutbar macht.
Das Wichtigste
Kündigung wegen mangelnder Pferdeversorgung in sechs Punkten
- Auch ein mündlich geschlossener Pferdeeinstellvertrag kann wirksam sein.
- Ein unbefristetes Einstellverhältnis kann grundsätzlich ordentlich beendet werden; ein besonderer Kündigungsgrund ist dafür regelmäßig nicht erforderlich.
- Vereinbarte Kündigungsfristen und Kündigungstermine sind bei einer ordentlichen Kündigung einzuhalten.
- Eine sofortige außerordentliche Auflösung setzt einen wichtigen Grund voraus, der die weitere Vertragsbindung unzumutbar macht.
- Wenig Stallbesuche des Pferdehalters sind nicht automatisch mit einer rechtlich mangelhaften Versorgung des Pferdes gleichzusetzen.
- Für die Beurteilung kommt es wesentlich darauf an, welche Versorgungs-, Kontroll- und Betreuungspflichten nach dem konkreten Einstellvertrag beim Betrieb und welche beim Einsteller liegen.
Der Ausgangsfall
Der Einsteller kommt nur sporadisch zum Pferd – darf der Stall kündigen?
Der ursprüngliche NOEPS-Beitrag „Recht gehabt?“, Teil 9, behandelt einen typischen Konflikt im Einstellbetrieb: Ein Einsteller kümmert sich nach Ansicht des Stallbetreibers nicht ausreichend um sein Pferd. Zwischen den Parteien besteht lediglich ein mündlicher Einstellvertrag.
Die Ausgangsfrage lautete, ob die aus Sicht des Betriebs mangelnde Verantwortung des Einstellers einen gerechtfertigten Kündigungsgrund darstellt und der Einsteller deshalb aufgefordert werden darf, mit seinem Pferd auszuziehen.
Die Antwort des ursprünglichen Beitrags trennt bereits zwischen zwei rechtlich unterschiedlichen Situationen: Für eine normale Kündigung ist grundsätzlich kein besonderer Kündigungsgrund erforderlich. Ein wichtiger Grund wird erst dann entscheidend, wenn das Einstellverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sofort beendet werden soll.
Vertragsgrundlage
Auch ein mündlicher Einstellvertrag ist ein Vertrag
Ein Pferdeeinstellvertrag muss nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Auch mündliche Vereinbarungen können ein wirksames Vertragsverhältnis begründen.
Der Oberste Gerichtshof behandelt den typischen Pferdeeinstellvertrag als entgeltlichen Verwahrungsvertrag im Sinn des § 957 ABGB. Der konkrete Vertragsinhalt bleibt dennoch entscheidend: Je nach vereinbarten Leistungen können neben der Unterbringung insbesondere Fütterung, Betreuung, Weidegang, Ausmisten, Medikamentengabe oder weitere Leistungen geschuldet sein.
Bei einem mündlichen Vertrag liegt das praktische Problem häufig im Nachweis: Welche Leistungen hat der Stall übernommen? Was musste der Pferdehalter selbst erledigen? Wurde eine Kündigungsfrist vereinbart? Wurde eine Stallordnung Vertragsbestandteil?
Unterbringung
Welche Box, Haltungsform oder sonstige Unterbringung wurde vereinbart?
Versorgung
Welche Leistungen übernimmt der Betrieb und welche Aufgaben bleiben ausdrücklich beim Pferdehalter?
Kündigung
Welche Frist und welcher Kündigungstermin wurden vereinbart und gibt es Regelungen für schwerwiegende Vertragsverletzungen?
Nachweis
Bei mündlichen Absprachen können Nachrichten, Rechnungen, Stallordnung und bisherige Vertragspraxis für den Inhalt der Vereinbarung relevant werden.
Ordentliche Kündigung
Für die normale Kündigung braucht es grundsätzlich keinen besonderen Grund
Der Kern des ursprünglichen NOEPS-Beitrags bleibt aktuell: Soll ein unbefristetes Einstellverhältnis regulär beendet werden, muss der Stallbetreiber grundsätzlich nicht nachweisen, dass sich der Einsteller etwas zuschulden kommen ließ.
Auch die aktuelle OGH-Rechtsprechung bestätigt für auf unbestimmte Zeit geschlossene Dauerschuldverhältnisse, dass sie mangels gegenteiliger Vereinbarung unter Setzung einer angemessenen Frist grundsätzlich frei, also ohne besondere Kündigungsgründe, gekündigt werden können.
Besteht eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist, ist diese maßgeblich. Deshalb ist für den Stallbetreiber die Frage, ob der Einsteller „zu wenig Verantwortung“ zeigt, bei einer ordentlichen Kündigung häufig gar nicht ausschlaggebend.
Außerordentliche Auflösung
Wann kann mangelnde Verantwortung eine fristlose Kündigung rechtfertigen?
Eine andere Beurteilung ist erforderlich, wenn der Stallbetreiber nicht bis zum Ende der Kündigungsfrist warten will, sondern das Einstellverhältnis sofort auflösen möchte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen Vertragsteil unzumutbar geworden ist. Nicht jede Vertragsverletzung erreicht diese Schwelle. Maßgeblich sind die Eigenart des Vertrags, das gesamte Verhalten der Parteien und ihre beiderseitigen Interessen.
Der ursprüngliche NOEPS-Beitrag kam für die allgemein formulierte Situation, dass ein Einsteller „zu wenig Verantwortung gegenüber dem Lebewesen Pferd“ zeige, zum Ergebnis, dass darin in den meisten Fällen noch kein ausreichender außerordentlicher Kündigungsgrund liegen werde.
Diese Aussage ist jedoch keine Freistellung für tatsächliche Vernachlässigung oder schwerwiegende Pflichtverletzungen. Werden konkret übernommene Pflichten gröblich verletzt oder entsteht eine ernsthafte Gefährdung des Pferdes, kann eine andere rechtliche Beurteilung erforderlich sein. Ob die Voraussetzungen einer sofortigen Auflösung vorliegen, ist anhand des konkreten Sachverhalts zu prüfen.
Verantwortung für das Pferd
Wenig Stallbesuche bedeuten nicht automatisch mangelnde Pferdeversorgung
Für die rechtliche Beurteilung muss zwischen persönlicher Anwesenheit des Pferdehalters und der tatsächlichen Versorgung des Pferdes unterschieden werden.
Bei einer Vollpension kann der Einstellbetrieb wesentliche Versorgungsleistungen übernommen haben. In einem Selbstversorgerstall können dagegen deutlich mehr Aufgaben beim Pferdehalter liegen. Deshalb lässt sich allein aus der Zahl der Stallbesuche nicht ableiten, ob eine vertragliche Pflicht verletzt wird.
Entscheidend ist vielmehr: Wer ist nach dem Vertrag für Fütterung, Wasser, Ausmisten, Weide- oder Koppelmanagement, notwendige Kontrollen und sonstige konkrete Leistungen verantwortlich? Erst wenn diese Aufgabenverteilung feststeht, kann beurteilt werden, ob der Einsteller seinen Pflichten tatsächlich nicht nachkommt.
Vollpension
Je mehr Betreuung der Einstellbetrieb vertraglich übernimmt, desto weniger sagt die bloße Anwesenheit des Pferdehalters über die tatsächliche Versorgung des Pferdes aus.
Pflichten des Einstellbetriebs
Auch die Verantwortung des Stallbetreibers richtet sich nach dem Vertrag
Der typische Pferdeeinstellvertrag begründet für den Verwahrer eigene Sorgfaltspflichten. Nach der OGH-Rechtsprechung umfasst die Verwahrung nicht nur ein passives Zurverfügungstellen eines Platzes.
Der Verwahrer muss die anvertraute Sache sorgfältig aufbewahren und jene positiven Handlungen setzen, die zur Erhaltung beziehungsweise zur Verhinderung einer Verschlechterung erforderlich sind. Bei einem Pferd richtet sich das konkrete Ausmaß der Obsorgepflicht nach der Parteienvereinbarung und nach der Art des anvertrauten Tieres.
Gerade deshalb ist bei Konflikten über angeblich mangelnde Pferdeversorgung zuerst die Aufgabenverteilung zu klären. Ein Stallbetreiber kann einem Einsteller nicht ohne Weiteres eine Pflichtverletzung vorwerfen, wenn die betreffende Leistung nach dem Vertrag gerade vom Betrieb selbst übernommen wurde.
OGH zum Pferdeeinstellvertrag und zu den Pflichten des Verwahrers →
Praxis für Pferdebetriebe
Was sollte vor einer Kündigung geklärt werden?
Pflichten feststellen
Welche konkreten Aufgaben hat der Einsteller übernommen und welche Leistungen schuldet der Betrieb?
Vorfälle dokumentieren
Wer eine Pflichtverletzung geltend machen möchte, sollte konkrete Versäumnisse, Kommunikation und mögliche Folgen nachvollziehbar festhalten.
Kündigungsart wählen
Ist eine ordentliche Kündigung ausreichend oder soll wegen eines besonders schwerwiegenden Sachverhalts sofort aufgelöst werden?
Frist prüfen
Bei einer ordentlichen Kündigung sind die vertraglich vereinbarten beziehungsweise sonst anwendbaren Kündigungsregeln einzuhalten.
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Warum Dr. Nina Ollinger?
Rechtsanwältin Dr. Nina Ollinger ist langjährige Pferderechtsexpertin. Sie berät und vertritt Pferdehalter, Einsteller, Einstellbetriebe, Reitlehrer, Vereine und weitere Akteure der Pferdebranche im österreichischen Pferderecht.
Sie war Rechtsreferentin des Niederösterreichischen Pferdesportverbandes (NOEPS) und baute dort das Referat „Pferd & Recht“ auf. Sie ist Autorin zahlreicher Fachartikel sowie der Bücher „Pferdekauf“ und „Haftungsfalle Pferd“.
Mehr über Dr. Nina Ollinger →Herkunft des Beitrags
Ursprünglich für den NOEPS verfasst
Dieser Beitrag basiert auf einem ursprünglich von Rechtsanwältin Dr. Nina Ollinger für den Niederösterreichischen Pferdesportverband (NOEPS) verfassten Fachartikel der Reihe „Recht gehabt?“, Teil 9. Ausgangsfrage war, ob ein Einstellbetrieb kündigen darf, wenn ein Einsteller sein Pferd nur sporadisch umsorgt und aus Sicht des Betriebs seiner Verantwortung nicht ausreichend nachkommt.
Für diese Website wurde der Beitrag vollständig überarbeitet, erweitert und an die aktuelle österreichische Rechtslage sowie die neue Website-Struktur angepasst. Die Kernaussage des Originals bleibt erhalten: Für die ordentliche Kündigung ist grundsätzlich kein besonderer Kündigungsgrund erforderlich; für eine sofortige außerordentliche Auflösung dagegen schon.
Der ursprüngliche Beitrag erschien außerdem in der Pferderevue, Ausgabe 1/2017.
Originalbeitrag beim NOEPS →FAQ
Häufige Fragen zur Kündigung wegen mangelnder Pferdeversorgung
Darf mir der Stall kündigen, weil ich nur selten zu meinem Pferd komme?
Ein unbefristetes Einstellverhältnis kann grundsätzlich ordentlich gekündigt werden, ohne dass der Stall einen besonderen Kündigungsgrund nachweisen muss. Ob seltene Stallbesuche darüber hinaus eine Vertragsverletzung darstellen, hängt von der vereinbarten Aufgabenverteilung ab.
Ist seltenes Besuchen des Pferdes automatisch Vernachlässigung?
Nein. Entscheidend ist nicht allein, wie oft der Eigentümer im Stall ist, sondern ob das Pferd ordnungsgemäß versorgt wird und wer die einzelnen Versorgungsleistungen vertraglich übernommen hat.
Darf der Stall wegen mangelnder Versorgung fristlos kündigen?
Eine sofortige Auflösung setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Die bloße Einschätzung, ein Einsteller kümmere sich zu wenig, reicht dafür nicht automatisch. Bei konkreten schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann die Beurteilung anders ausfallen.
Braucht der Stall für eine normale Kündigung einen Grund?
Bei einem unbefristeten Vertragsverhältnis grundsätzlich nicht, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht. Die maßgeblichen Kündigungsfristen und Kündigungstermine sind jedoch einzuhalten.
Was gilt bei einem mündlichen Einstellvertrag?
Auch ein mündlicher Einstellvertrag kann wirksam sein. Im Streitfall muss allerdings geklärt und gegebenenfalls bewiesen werden, welche Leistungen, Pflichten und Kündigungsregeln tatsächlich vereinbart wurden.
Welche Kündigungsfrist gilt bei einem mündlichen Einstellvertrag?
Das kann nicht pauschal mit einer einzigen Frist beantwortet werden. Zunächst ist zu prüfen, ob mündlich eine Frist vereinbart wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, hängt die weitere Beurteilung vom konkreten Vertragsverhältnis ab.
Wer muss mein Pferd füttern, wenn ich nicht in den Stall komme?
Das richtet sich nach dem Einstellvertrag. Bei Vollpension übernimmt der Betrieb typischerweise mehr Versorgungsleistungen als bei Selbstversorgung. Entscheidend ist die tatsächlich vereinbarte Leistung.
Kann der Stall mir eine Pflichtverletzung vorwerfen, obwohl Vollpension vereinbart ist?
Nur soweit die betreffende Pflicht tatsächlich beim Einsteller liegt. Hat der Betrieb eine konkrete Versorgungsleistung selbst übernommen, kann die bloße Abwesenheit des Pferdehalters diese Pflicht nicht auf ihn verlagern.
Muss der Stall mich vor einer fristlosen Kündigung zuerst verwarnen?
Ob eine vorherige Aufforderung oder Abmahnung erforderlich oder rechtlich relevant ist, hängt vom konkreten Auflösungsgrund und den Umständen ab. Nicht jeder Fall lässt sich gleich behandeln; bei einer behaupteten sofortigen Auflösung sollte der Einzelfall geprüft werden.
Was sollte ein Stallbetreiber dokumentieren, wenn ein Einsteller seine Pflichten nicht erfüllt?
Sinnvoll sind eine nachvollziehbare Dokumentation der konkreten Versäumnisse, die dazugehörige Kommunikation, allfällige Aufforderungen zur Abhilfe und mögliche Auswirkungen auf das Pferd oder den Betrieb. Für eine außerordentliche Auflösung ist der konkrete Sachverhalt entscheidend.
Einstellvertrag und Kündigung
Streit über Pferdeversorgung, Pflichten oder Kündigung im Einstellbetrieb?
Ob eine Pflichtverletzung vorliegt und welche Form der Kündigung zulässig ist, hängt vom konkreten Einstellvertrag und vom tatsächlichen Sachverhalt ab. Dr. Nina Ollinger berät und vertritt Einsteller und Pferdebetriebe bei pferderechtlichen Vertragsstreitigkeiten in Österreich.
