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Update vom 12.2. für die Pferdewelt hins. COVID -19 Coronavirus

Im Corona-Update für die Pferdewelt finden Sie alle aktuellen Informationen und Empfehlungen für die Pferdewelt

Update vom 12.2.2022

Seit heute, 12.2.2022 gilt nunmehr die 4. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung. Sie bringt, aus den Medien bekannt, den Entfall der 2G-Pflicht im Handel und 3G bei körpernahen Dienstleistern. Interessant ist jedoch die Begründung: „Mit Blick auf die besondere (und bereits in den Vorverordnungen dargelegte) Effektivität der Maskenpflicht, werden Lockerungsschritte hauptsächlich in jenen Bereichen gesetzt, in denen eine Maske durchgehend getragen werden kann (…)“ (Rechtliche Begründung, Seite 2).

Somit erfolgt offensichtlich mit dieser spannenden Begründung keine Erleichterung in Sportstätten – denn bei der Sportausübung selbst besteht bekanntermaßen keine Maskenpflicht.

Die bekannten Regeln bleiben somit vorerst für den Pferdesport aufrecht.

Update vom 12.12.2021

Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sieht nun alle Regeln vor, die ab heute, 12.12.2021, gelten sollen. Die rechtliche Begründung erläutert diese wiederum. Inhaltlich weist sie nur wenige Änderungen zur 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung auf, weshalb ich auf mein Update vom 14.11.2021 verweisen darf. Die dort genannten Regelungen sind nunmehr wieder relevant, wobei es doch wieder zu ein paar kleinen, für die Pferdewelt relevanten Änderungen kommt:

  • Betreiber von Betriebsstätten haben nunmehr verpflichtend einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen (§ 6 Abs 5). Wer ein solches noch nicht aufsetzen musste (bei Sportstätten gab es diese Verpflichtung ja bereits), findet nähere Informationen dazu in § 2 Abs 6 (zum Präventionskonzept) sowie § 2 Abs 7 (zum COVID-19-Beauftragten).
  • Betriebsstätten dürfen nur zwischen 5:00 Uhr und 23:00 Uhr Kundenverkehr zulassen (§ 6 Abs 7), das gilt auch für die Reitschule, sofern in der Praxis relevant.
  • Nach wie vor besteht die Regelung, dass in Sportstätten ein 2G-Nachweis erforderlich ist, nunmehr ist auch geregelt, dass in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen ist (§ 9 Abs 2).
  • Auch im Sportstättenbereich gilt eine Einschränkung des Kundenverkehrs nun zwischen 5:00 Uhr und 23:00 Uhr (§ 9 Abs 3).
  • Neu und jedenfalls begrüßenswert ist die Regelung, dass nunmehr auch Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, Sportstätten betreten dürfen, dies unter den nachstehenden Regelungen (§ 9 Abs 4):
    • Es dürfen nur Sportstätten im Freien betreten werden.
    • Die Sportausübung darf nur mit Personen im gemeinsamen Haushalt bzw einzelnen wichtigen Bezugspersonen erfolgen.
    • Sportstätten dürfen nur zum Zweck der Ausübung von Sport ohne Körperkontakt betreten werden;
    • geschlossene Räumlichkeiten dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Sportausübung erforderlich ist (Sattelkammer). In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
    • Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.
    • Das bedeutet: Sollte es tatsächlich noch Reitställe gegeben haben, die 2G für Einsteller verlangt haben sollten: Die bisherigen Regelungen haben das nie vorgesehen, nun ist es aber ganz eindeutig: 2G zum Betreten des Reitstalles, insbesondere zur Versorgung seines Pferdes aber auch für alle anderen Personen (Mitreiter) ist definitiv erlaubt, auch wenn kein 2G-Nachweis vorliegt.
  • Nach wie vor gilt die Regelung, dass ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept in Sportstätten auszuarbeiten und umzusetzen ist (§ 9 Abs 5).
  • Die Regelungen für Zusammenkünfte haben sich auch etwas verändert (§ 14 Abs 2), wobei 25 Teilnehmer in geschlossenen Räumen und 300 Teilnehmer im Freien, bei ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen 2000 Teilnehmer in geschlossenen Räumen und bis zu 4000 Teilnehmer im Freien zulässig sind. Die Anzeige-/Bewilligungspflichten haben sich nicht verändert.

Das bedeutet zusammengefasst für die Pferdewelt:

  • Sport darf in Sportstätten von 5:00 Uhr bis 23:00 Uhr betrieben werden.
  • Für Sport im Innenbereich ist 2G erforderlich, im Außenbereich ist dieser Nachweis nicht erforderlich.
  • Wer einen 2G-Nachweis hat, erlebt derzeit keine Einschränkungen.
  • Wer diesen Nachweis nicht hat, darf nur im Außenbereich Sport betreiben mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder engen Bezugspersonen und nur Sportarten betreiben, bei denen es nicht zu Körperkontakt kommt. Die Inanspruchnahme von Reitunterricht und ähnlichen Angeboten ist Personen ohne 2G-Nachweis verwehrt. Wie schon bisher ist der Ninja-Pass bei schulpflichtigen Kindern dem 2G-Nachweis gleichgestellt (§ 2 Abs 3).
  • Hinsichtlich Einsteller und Mitreiter und deren Rechte verweise ich auf meine bisherigen Ausführungen; unabhängig von 2G/3G sind es solche Personen jedenfalls berechtigt, Pferde zu versorgen und zu bewegen und das sowohl im Innen- als auch im Außenbereich und gilt auch die zeitliche Einschränkung (5 bis 23 Uhr), wie bisher von mir argumentiert, nicht, da diese keine Kunden von Sportstätten sind sondern ihre Rechte sich vom Einstellvertrag ableiten

Bitte beachten Sie die Sonderregelungen in den Bundesländern, wo teilweise der Lockdown länger gilt. Diese werden in der Verordnung nicht dargestellt sondern auf landesgesetzlicher Ebene vorgeschrieben.

Ich wünsche Ihnen trotz allem eine schöne Weihnachtszeit!

Noch einmal eine Anmerkung in eigener Sache: Ich werde PNs oder Emails zu Änderungen der Rechtslage, die darauf abzielen, vor allen anderen Gratisinfos zu erhalten, nicht mehr beantworten. Kostenpflichtige Rechtsberatungen biete ich natürlich wie immer an. Wer mein Gratisangebot in Anspruch nehmen möchte, muss sich jedoch gedulden bis die Infos online gestellt sind. Ich bedanke mich bei allen, die das von Anfang an beherzigt haben und auch bei jenen, die mittlerweile davon Abstand genommen haben. Die Kontaktaufnahmen haben sich in den letzten Wochen wesentlich reduziert.

Update vom 21.11.2021

Wir haben es nun mit der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung zu tun. Diese tritt mit morgen, 22.11.2021, in Kraft und ersetzt die in der letzten Woche geltende 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Sie gilt vorerst bis 1.12.2021 (§ 23).

Die wichtigsten allgemeinen Regelungen der Verordnung:

  • Neu ist, dass der Anwendungsbereich der Verordnung definiert wird: „Diese Verordnung regelt gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung.“ (§ 1). Nur der spitzfindige Jurist fragt sich hier, wer nun beurteilen soll, ob ein Zusammenbruch der medizinischen Versorgung bevorsteht und deswegen die Verordnung tatsächlich ab morgen gilt? Aber das sind schließlich nur juristische Spitzfindigkeiten, also weiter im Text.
  • Wir kennen die FFP2-Maskenpflicht und wissen, welche Nachweise zu erbringen sind (§ 2). Die altbekannten Ausnahmen gelten weiterhin, dh bis zum sechsten Lebensjahr keine Maske, bis 14 Jahren Mund-und-Nasenschutz ausreichend (18 Abs 5); ein Nachweis muss erst ab dem 12. Lebensjahr vorgelegt werden (§ 18 Abs 7). Wer nicht ohne Gefahr für Leben und Gesundheit geimpft werden kann, hat keinen 2G-Nachweis zu erbringen sondern dies durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen (§ 19 Abs 2) und einen PCR-Test vorzuweisen (§ 18 Abs 10). Einen 2G-Nachweis brauchen auch nicht jene Personen, die eine Erstimpfung vorgenommen haben und zusätzlich einen PCR-Test erbringen; das ersetzt den 2G-Nachweis (§ 18 Abs 11). Nach wie vor gilt als 3G-Nachweis auch der Antigentest (§ 2 Abs 2 Z 4).
  • Weiterhin gilt der Corona-Testpass (Ninja-Pass) für schulpflichtige Schüler (dh bis 15 Jahre) als 2G-Nachweis. Das gilt wie bisher, wenn die Testintervalle der Schulverordnung eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche (§ 2 Abs 3). In den Ferien gilt nun auch für Kinder bis 15 Jahre, dass ein 2G-Nachweis gegeben ist, wenn gleichartige Tests und Testintervalle nach der Schulverordnung in den schulfreien Zeiten nachgewiesen werden können (§ 2 Abs 3) – wie wir wissen, eine Forderung der Hotellerie für Weihnachten.
  • Wir wissen, dass der Verantwortliche (einer Betriebsstätte oder Sportstätte) zur Erhebung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung (im Rahmen der 2G-Nachweis-Feststellung) berechtigt ist. Wie schon bisher, und ich darf dies betonen, da dazu Nachfragen kamen, ist eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten unzulässig (§ 2 Abs 5).
  • Zurückgekehrt ist auch der 2m-Abstand (§ 2 Abs 8) beim Betreten von Betriebsstätten und Arbeitsorten. Vielleicht gilt das auch für Sportstätten, denn in § 2 Abs 8 sind „bestimmte Orte“ genannt, wo andernorts auf Sportstätten verwiesen wird (vgl § 3 Abs 1 Z 8); im Sportstättenparagraph (§ 11) ist vom Abstand allerdings keine Rede, also gibt es wohl eher keine 2m-Abstandsregel im Bereich Sportstätte
  • Eine Altbekannte ist auch die Ausgangsregelung (§ 3). Die Ausnahmen kennen wir bereits, für die Pferdewelt interessant sind wie gewohnt nachstehende Ausnahmen von der Ausgangsregelung:
    • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für das Eigentum (§ 3 Abs 1 Z 1)
    • Versorgung von Tieren (§ 3 Abs 3 lit f)
    • Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt bzw mit Personen gemäß Z 3 lit a (Lebensgefährte, engste Angehörige, einzelne wichtige Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird); hier ist jedoch wieder die eine-Haushalt-und-1-Person Regelung zurück, dh bei Kontakten dürfen auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sein und auf der anderen Seite nur eine zusätzliche Person (§ 3 Abs 3) – wichtig auch für den Reitunterricht, siehe unten;
    • zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten sowie von Sportstätten (§ 3 Abs 1 Z 8)
  • Dieser Lockdown bedeutet, dass das Betreten von Kundenbereichen zum Erwerb von Waren im Handel, körpernahen Dienstleistungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen nicht zulässig sind (§ 7). Das bedeutet für uns, dass körpernahe Dienstleistungen unzulässig sind, nicht körpernahe Dienstleistungen aber sehr wohl. Letztere erfordern wie schon zuletzt einen 2G-Nachweis (§ 7 Abs 2); zu den Kindern und Ninja-Pass siehe bereits oben.
  • Dort wo das Betreten von Kundenbereichen von Betriebsstätten zulässig ist, ist eine Maske zu tragen (§ 7 Abs 7 Z 2), das gilt natürlich nach wie vor nicht für die Sportausübung (wie gewohnt als Ausnahme geregelt, derzeit in § 18 Abs 4 6)
  • Dienstleistungen zur Aus- und Fortbildungszwecken sind zulässig, jedoch jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt (eine-Haushalt-und-1-Person Regelung, § 7 Abs 7 Z 4); auch diese Regelung kennen wir bereits aus früheren Lockdowns und sind für Reitschulen von besonderem Interesse, dazu unten.
  • Regelungen zu 3G am Arbeitsplatz sind im Wesentlichen gleich geblieben (§ 8), wobei nach wie vor auf auf „physische Kontakte“ zu anderen Personen abgestellt wird; siehe meine Gedanken dazu bereits im letzten Blog. Neu ist, dass eine Maske zu tragen ist, sofern physischer Kontakt zu anderen Personen (Kunden wie Mitarbeitern / Kollegen) nicht ausgeschlossen werden kann oder sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimieren, genannt ist die allbekannte Plexiglastrennwand. Denkanstoß: Geeignete Schutzmaßnahme im Rahmen eines Reitunterrichts im Freien könnte der große Abstand sein? Genannt wird wieder als organisatorische Schutzmaßnahme das Bilden von festen Teams der Arbeitnehmer (§ 8 Abs 3).

Nun zu den Regelungen der Sportstätten (§ 11):

  • Grundsätzlich ist das Betreten von Sportstätten wieder untersagt (§ 11 Abs 1).
  • Ausgenommen sind wieder die Spitzensportler mit der altbekannten Regelung des § 3 Z 6 BSFG 2017, wonach Leistungs-/Spitzensport definiert wird als: „wettkampforientierter Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen“ (§ 11 Abs 2 Z 1).
  • Ausgenommen vom Betretungsverbot ist auch die Sportausübung im Freien durch Breitensportler (§ 11 Abs 2 Z 2). Hierbei ist folgendes zu beachten:
    • die Sportausübung darf nur mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben oder mit Personen gemäß Z 3 lit a (engste Angehörige, wichtige Bezugspersonen, Lebensgefährte) erfolgen, oder
    • zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Aus- und Fortbildung (Verweis auf § 7 Abs 7 Z 4, siehe oben)
  • Das bedeutet somit:
    • Sport darf in Sportstätten im Freien betrieben werden
    • Unterricht darf erteilt werden, jedoch nur solcher, bei dem kein Körperkontakt stattfindet (§ 11 Abs 2 Z 2), es gilt die ein-Haushalt-und-1-Person Regelung, dh Personen aus einem Haushalt (egal wie viele) und eine (aber nur eine) weitere Person dürfen am Reitunterricht beteiligt sein, somit zB: ein Reitlehrer und ein Schüler (der nicht aus dem Haushalt des Reitlehrers stammt) oder ein Reitlehrer aus einem Haushalt und mehrere Schüler, wobei die Schüler aus demselben Haushalt kommen müssen; auch das kennen wir schon von früher, ergibt sich aus § 7 Abs 7 Z 4) sowie unter Einhaltung von 2G (ergibt sich aus § 7 Abs 2); zur Ninja-Pass Regelung siehe oben.
    • Das bedeutet, zulässig ist nur Einzelunterricht bzw Unterricht mit Personen aus demselben Haushalt, etwa nur Einzelvoltigieren.
    • Eltern dürfen ihre Minderjährigen Kinder in die Sportstätte begleiten, bei ihrer Aufsichtspflicht brauchen sie kein 2G (§ 18 Abs 3 Z 2). Geht die Aufsichtspflicht auf den Reitlehrer über, müssen Eltern die Sportstätte verlassen oder über 2G verfügen.
  • Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist (Betreten des Stüberls, WCs, Sattelkammer ist natürlich möglich) (§ 11 Abs 2 Z 2).
  • Ein Verweilen in der Sportstätte ist nur für die Dauer der Sportausübung möglich (alles geregelt in § 11 Abs 2 Z 2).
  • Zusammenkünfte dürfen nur sehr eingeschränkt durchgeführt werden, etwa für den Spitzensport gemäß § 15. Demnach sind in geschlossenen Räumen bis zu 100 und im Freiluftbereich bis zu 200 Sportler zuzüglich Trainer, Betreuer und sonstige Personen zulässig. Zuschauer sind derzeit nicht zulässig.
  • Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken sind ebenfalls nach wie vor möglich (§ 14 Z 10); Seminare, die beruflich erforderlich sind, dürfen daher abgehalten bzw auch besucht werden; diesfalls ist eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen (§ 14 Abs 2). Kann das Tragen einer Maske auf Grund der Eigenart der Aus- und Fortbildung jedoch nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (§ 14 Abs 5); beachte hierbei die Masken-Ausnahme bei der Sportausübung (§ 18 Abs 4 Z 6).
  • Interessant ist, dass die Regelung zur Erhebung von Kontaktdaten (§ 16) die Sportstätte nun nicht erwähnt und sich auch in Sportstätten-Paragraphen (§ 11) keine Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten ergibt.

Zusammengefasst bedeutet das für die Pferdewelt:

Ja, es gibt einen Lockdown, er sieht aber wieder ein wenig anders aus wie alles was wir bisher kennen gelernt haben. Damit wird es wieder Unsicherheiten geben und sicher auch wieder verschiedene Interpretationen. Fest steht aus meiner Sicht folgendes:

  • Einsteller dürfen selbstverständlich zu ihrem Pferd und das selbstverständlich ohne 2G und auch ohne 3G (Schutz des Eigentums und Versorgung von Tieren, geregelt in § 3 Abs 1). Alles was für das Tier notwendig ist, darf der Einstelle ohne Einschränkung machen (reiten, Ausreiten, Bodenarbeit, Springen, etc). Einstellbetriebe, die 2G oder 3G von ihren Einstellern verlangen, haben aus meiner Sicht keine Rechtsgrundlage dafür und verletzten ihre Vertragspflichten, sie können dem Einsteller schadenersatzpflichtig werden, siehe meinen letzten Blog.
  • Nachdem der Einsteller, wie wir nun längst wissen, die Sportstätte nicht als Kunde besucht sondern aufgrund seines Einstellungsvertrages, der miet- und verwahrungsrechtliche Elemente aufweist, als Vertragspartner (Mieter, Hinterleger des Verwahrungsvertrages) den Reitstall betritt, darf er auch in der Halle reiten.
  • Der Einsteller darf auch im Freien reiten, wobei dies nur mit Personen aus seinem Haushalt zulässig ist und daneben mit maximal einer weiteren Person (§ 3 Abs 1 Z 5 iVm § 3 Abs 3).
  • Wie bereits mehrfach dargelegt, leiten sich aus meiner Sicht die Rechte des Mitreiters, der durch einen Vertrag mit dem Einsteller verbunden ist, vom Einsteller ab und der Mitreiter hat aus meiner Sicht dieselben Rechte und gegenüber dem Pferd dieselben Pflichten wie der Einsteller auch. Der Mitreiter ist kein Kunde einer Sportstätte. Er hat somit aus meiner Sicht dieselben Rechte wie der Einsteller, wie soeben dargestellt.
  • Reitunterricht darf erteilt werden und zwar im Freien, womit der Reitunterricht in der Halle grundsätzlich unzulässig ist (§ 11 Abs 2 Z 2). Wir erinnern uns hier allerdings an die Diskussionen im Frühjahr und auch im letzten Jahr: Ist eine Reithalle ein Gebäude? Handelt es sich um Sportausübung in einem geschlossenen Raum? Ich bezweifle das; vom NOEPS gibt es dazu auch schon vor ca. einem Jahr ein Gutachten (Stichwort Luftaustausch in der Reithalle). Jedenfalls ist ein Bauwerk zumindest nach der NÖ Bauordnung ein Gebäude mit mindestens zwei Mauern. Der Auslegungsspielraum ist aus meiner Sicht weit zu sehen, jedenfalls aber gleich wie in den letzten Lockdowns, wo wir diese Regelung hatten.
  • Unterricht im Rahmen von Reitschulen ist sohin möglich, dies ist jedoch nur gegenüber Personen aus demselben Haushalt zulässig; dies auf Grund der ein-Haushalt-und-1-Person Regelung. Nachdem der Reitlehrer meist nicht aus demselben Haushalt wie der Kunde kommen wird, kann ein Reitlehrer nur gegenüber Personen aus demselben Haushalt Unterricht erteilen (§ 7 Abs 7 Z 4). Verpflichtend ist die 2G-Regelung bei der Erteilung von Reitunterricht für die Reitschüler (§ 7 Abs 2); der Reitlehrer unterliegt der 3G-Regelung am Arbeitsplatz (§ 8 Abs 2). Siehe zum Ninja-Pass bei Kindern bis 15 Jahren oben. Nicht zulässig ist Körperkontakt beim Sport, das schließt Gruppenvoltigieren und ähnliche Leistungen aus. Einzelvoltigieren steht allerdings nichts entgegen, da Körperkontakt vermieden werden kann (§ 11 Abs 2 Z 2).
  • Besucht ein Reitlehrer einen Kunden (zB einen Einsteller) in dessen Reitstall, unterliegt der Reitlehrer ebenfalls der 3G-Regelung am Arbeitsplatz (an auswärtigen Orten gilt für Betriebsinhaber/Arbeitnehmer ebenfalls 3G). Wenn argumentierbar ist, was es wohl in den meisten Fällen ist, dass der Einsteller den Reitlehrer benötigt, um damit die Gymnastizierung und damit die Gesunderhaltung des Pferdes (Schutz des Eigentums) aufrecht zu erhalten, so braucht der Einsteller keinen 2G-Nachweis zu erbringen. Das gilt aus meiner Sicht für alle Dienstleistungen rund ums Pferd, die zur Gesunderhaltung des Pferdes (Eigentumsschutz) erforderlich sind.
  • Sämtliche Seminare, die in der Pferdewelt angeboten werden, und unbedingt erforderlich für die berufliche Aus- und Fortbildung sind, dürfen abgehalten werden (§ 14 Z 10). Diesfalls gilt kein 2G-Nachweis; haben alle 2G, entfällt die Maskenpflicht, andernfalls müssen alle Teilnehmer eine Maske tragen (§ 14 Abs 2). Wenn das aber die Eigenart der Aus- und Fortbildung nicht erlaubt, kann die Maske entfallen.
  • Eltern dürfen ihre Kinder zum Reitunterricht begleiten, wenn sie minderjährig sind. Dann müssen die Eltern kein 2G erbringen (die Verordnung gilt nicht zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder (§ 18 Abs 3)). Achtung: Hier wird man argumentieren müssen, ob die Aufsichtspflicht beim Elternteil verbleibt (beim Reitunterricht geht die Aufsichtspflicht im Regelfall auf den Reitlehrer über; dh das Verweilen an der Sportstätte während der Unterricht stattfindet wird dann für Eltern nicht argumentierbar sein. Bei kleineren Kindern, wo Eltern Aufsichtspflichten während des heilpädagogischen Unterrichtes übernehmen, lässt sich das wieder argumentieren.

Damit darf ich zusammenfassend festhalten, dass es zwar wieder ein Lockdown ist, durch 2G-Besonderheiten, auch im Sport, sind die Regelungen wieder ein bisschen anders und wir müssen uns – leider – wieder im Detail mit den Einzelheiten auseinandersetzen.

Das spannendste aus juristischer Sicht ist für mich, dass der Anwendungsbereich § 1 geregelt ist und zwar mit „gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung“. Aus meiner Sicht ist mit dieser Regelung der Verordnung überhaupt der Anwendungsbereich entzogen, weil nirgendwo der drohende Zusammenbruch der medizinischen Versorgung – in der juristisch erforderlichen Art und Weise – belegt ist und somit für den Rechtsanwender, für den Verordnungen eindeutig sein müssen, unklar ist, ob ein derartiger Zusammenbruch nun droht und damit die Verordnung anzuwenden ist. Das ist aus meiner Sicht schon alleine aus diesem Aspekt heraus die Verordnung der letzten 20 Monate, die mich am meisten verwundert zurücklässt. Allerdings kann man es auch sportlich betrachten und für den Fall einer Kontrolle bzw Bekämpfung einer Strafe diesen Umstand als wunderbares Argument heranziehen.

In diesem Sinne: Geimpft (egal wie oft), Genesen oder einfach nur Gesund: kommen Sie gut durch Lockdown Nr 5 und ich wünsche uns allen, dass wir in absehbarer Zeit lachend auf unsere jetzige Gegenwart zurückblicken können.

Zum Abschluss 2 Hinweise in eigener Sache:

Meine treuen Leser wissen, dass ich – mittlerweile seit 20 Monaten – bei erster Gelegenheit, dh nach Veröffentlichung der Verordnung, diese lese, analysiere, meinen Blog vorbereite, diesen veröffentliche und auch auf Facebook bekannt gebe, dass der Blog aktualisiert ist. Was mir jedoch unbegreiflich ist, ist die Ignoranz einiger Personen, die unmittelbar nach Pressekonferenzen auf Facebook posten, E-Mails schreiben und – wofür ich das geringste Verständnis habe – in meiner Kanzlei mein Sekretariat damit blockieren, was sie denn nun für ihre persönliche Situation ab Geltung des Lockdowns zu erwarten hätten – und zwar bitte sofort und natürlich gratis (????). Es ist weder meine Aufgabe, derartige Informationen gratis weiterzuleiten noch, diese Personen darüber aufzuklären, was allen anderen meiner Leser völlig klar ist: Bevor eine Verordnung da ist, erübrigt sich die Nachfrage einer Interpretation derselben. Es liegt nicht in meiner Macht, wie allen bekannt, dass die Verordnungen kurzfristigst (wenige Stunden vor ihrem Inkrafttreten und oft Tage nach der Pressekonferenz darüber) veröffentlicht werden. Wir wissen aber genau das seit 20 Monaten und ich erwarte mir, dass ich nicht auf allen Kanälen andauernd gefragt werde, nur weil ich – und das aus voller Überzeugung, bis zum heutigen Tag – für die Pferdewelt meine Interpretation der äußerst kurzfristig zur Verfügung gestellten und sich andauernd ändernden Regelungen umgehend – und das meist am Sonntag Abend – zur Verfügung stelle.

Des Weiteren eine Klarstellung (was ebenfalls den meisten Lesern meines Blogs bestens bekannt ist): Gerne beantworte ich Verständnisfragen zu meinem Blog, gerne beantworte ich auch Fragen, die ich in meinem Blog nicht direkt aufgegriffen habe. Wer jedoch die Energie nicht investieren will, meinen Blog auch wirklich zu lesen, bekommt von mir keine Antworten auf Fragen, die dort erklärt sind – kann aber gerne, und das biete ich immer an, bei allen Fragen meine kostenpflichtige (!) Beratung in Anspruch nehmen. Dann kann man sich das Lesen ersparen und ich erkläre gerne; wer mein Service jedoch gratis in Anspruch nehmen will, muss bitte selbst lesen.

Update vom 14.11.2021

Mittlerweile können einem ja nur noch die Worte fehlen – um 22:40 Uhr also, und damit 1 Stunde und 20 Minuten vor ihrem Inkrafttreten – wird die ab morgen geltende Verordnung den österreichischen Staatsbürgern also zur Verfügung gestellt. Den Lockdown für Ungeimpfte soll sie statuieren; wer nicht über 2G verfügt – wobei hierbei neben geimpft wie bekannt nur genesen innerhalb der letzten 180 Tage gilt – findet sich somit im 4. Lockdown wieder. All das regelt die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung mit 15.11. ablöst. Dass die neuen Regeln mit Sicherheit verfassungswidrig sind – mittlerweile melden sich ja, endlich, auch mal wieder Verfassungsrechtsprofessoren zu Wort und versuchen dies aufzuzeigen – wird ja leider kaum thematisiert. Aber sei es wie es sei, die Änderungen durch die 5. COVID-Schutzmaßnahmenverordnung und was sie für die Pferdewelt bedeuten, nun zusammengefasst:

  • Die bisherigen Regelungen bleiben grundsätzlich gleich. Alle wesentlichen Änderungen beziehen sich tatsächlich nur auf ungeimpfte bzw Personen, die eben kein 2G (nach der aktuellen Definition) aufweisen können. 2G erfüllt nur, wer doppelt geimpft oder eben innerhalb der letzten 180 Tage genesen ist.
  • Die Lockdown-Regelungen sind für Kinder bis zum 12. Lebensjahr nicht anwendbar (§ 2 Abs 4).
  • Der Lockdown wird hauptsächlich in § 2 „Ausgangsregelung“ geregelt. Wer kein 2G hat, darf zu den aus den bisher bekannten Gründen seinen privaten Wohnbereich verlassen, wobei für uns insbesondere „Versorgung von Tieren“ (§ 2 Abs 1 Z 3 lit f), „Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit a (dh Lebenspartner, engste Angehörige, wichtige Bezugspersonen) zur körperlichen und psychischen Erholung“ (§ 2 Abs 1 Z 5) und „Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für (…) Eigentum“ (§ 2 Abs 1 Z 1) interessant ist. Wir kennen diese Regeln bereits. Für die Pferdewelt bedeutet das:
    • Die Versorgung des eigenen Pferdes ist jedenfalls erlaubt, darunter fällt auch das Reiten, auch das Ausreiten und sonstige Arten der Bewegung, Verpflegung und Versorgung des Pferdes – alle Diskussionen dazu haben wir schließlich schon im März und April 2020 erledigt. Mal sehen, ob sich noch alle daran erinnern können.
    • Meiner Ansicht nach gilt das auch für Mitreiter, die die Verpflegungsaufgaben von Pferdebesitzern übertragen erhalten und deren Rechte sich von diesen aus meiner Sicht ableiten. Zudem unterstützen sie beim Schutz des Eigentums des Pferdebesitzers. Auch diese Diskussionen haben wir letztes Jahr erledigt.
    • Zu den übrigen Überlegungen siehe meine beiden Blogs der letzten Woche; die Argumentationen bleiben aufrecht.
    • Zudem ist auch bei den Ausnahmen (nun in § 20 zu finden) geregelt, dass sämtliche Regelungen der Verordnung nicht anwendbar sind „zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum“ (§ 20 Abs 3).
  • Kunden ohne 2G dürfen Betriebsstätten zum Warenkauf und Inanspruchnahme von Dienstleistungen nicht mehr betreten, es sei denn es handelt sich um die altbekannten wesentlichen, zB Apotheke, Lebensmittelhandel, Bank, Post etc (§ 5). Achtung, wie gewohnt: Selbst darf man natürlich Dienstleistungen anbieten; dh der Pferdetrainer darf – unter Einhaltung von 3G am Arbeitsplatz – seinen Job natürlich weiter ausüben. Und er darf natürlich das Pferd eines nicht 2G-Eigentümers trainieren und – außer meiner Sicht – diesem (und davon abgeleitet dem Mitreiter) auch Unterricht erteilen, da sonst ja die Gymnastizierung des Pferdes nicht gewährleistet ist! Auch diese Diskussionen hatten wir schon letztes Jahr.
  • Die Sportstättenregelung (nun § 8) bleibt gleich, 2G in der Reitschule; Ninja-Pass ist bis 15 Jahre ein Nachweis; zu den übrigen Überlegungen siehe meine beiden Blogs der letzten Woche.
  • Zu den Kindern ist auszuführen, dass der Ninja Pass wie bisher ein 2G Nachweis ist (§ 1 Abs 3); die Ausgangsregelung gilt nur für Personen, die kein 2G haben und für Kinder über 12 (§ 2 Abs 4); bis 15 Jahren haben Kinder allerdings ein 2G durch den Ninja Pass und dürfen daher Reitstunden nehmen. Da die Ausgangsregelung nicht gilt „zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder“ (§ 20 Abs 3 Z 2) lässt sich meines Erachtens auch argumentieren, dass sie von Eltern ohne 2G zur Reitstunde gebracht werden dürfen, ohne dass ein Verstoß gegen die Ausgangsregelung (§ 2) vorliegt.
  • Die Regelungen zu 3G am Arbeitsplatz bleiben ebenfalls gleich (nun § 10) – siehe ebenfalls die beiden letzten Blogs.
  • Die Regelungen für Zusammenkünfte werden leicht adaptiert (nun § 13); es wird geregelt, an welchen Personen, die kein 2G haben, teilnehmen dürfen (§ 13 Abs 1); dazu zählen die altbekannten im Lockdown wie Begräbnisse, Zusammenkünfte für berufliche Zwecke, sofern diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind, ua. Ist bei diesen eine Person ohne 2G anwesend, haben alle Teilnehmer eine Maske zu tragen (§ 13 Abs 2).

Machen Sie es gut in einer aus meiner Sicht äußerst traurigen Zeit.

Update vom 11.11.2021

2G im Reitstall? Unterhalb des Videos zum Thema mit den wichtigsten Infos finden Sie, wie gewohnt, meine ausführliche Stellungnahme.

Erneut befinden wir uns in der Situation, dass Unsicherheit darüber besteht, was Pferdebesitzer dürfen und was nicht.

Erinnern wir uns zurück an März 2020; Reitställe haben geschlossen mit der Begründung, dass sie eine Sportstätte sind und haben neben den Reitschülern – die Schließung diesbezüglich war von den Verordnungen umfasst – auch die Einsteller von ihren Reitbetrieben ausgeschlossen. Bei weitem nicht alle haben das so gehandhabt und viele jener, die im ersten Moment, auch auf Empfehlung hin, ihre Pforten geschlossen haben, haben dies nach wenigen Tagen bzw wenigen Wochen wieder revidiert.

Vorbemerkung:

Wie schon im Jahr 2020 darf ich folgenden Hinweis geben: Empfehlungen von Verbänden, Auslegungsvarianten von Kammern und sonstige verschriftlichte Informationen, genauso wie mein Blog hier, sind ausschließlich Auslegungsvarianten, sie haben keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Die einzige rechtliche Verbindlichkeit – soweit sie nicht gesetzwidrig bzw verfassungswidrig ist oder in weiterer Folge angegriffen wird – hat die derzeit geltende 3. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung. Ihre rechtsverbindliche Auslegung erfolgt einzig und allein durch unsere Gerichtsbarkeit, die natürlich für unsere Bedürfnisse reichlich verspätet sein wird. Es ist somit von diesem Gesetzestext auszugehen, dieser ist zu interpretieren und davon ausgehend ist zu überlegen, wie die Regelungen für Reitbetriebe auszulegen sind.

Ob Sie diese Gedankenarbeit Ihrem Rechtsanwalt des Vertrauens überlassen oder aber Empfehlungen von Verbänden oder Kammern folgen, ist Ihre alleinige Entscheidung. Mit meinem Blog möchte ich Ihnen die Möglichkeit geben, nicht nur von den Empfehlungen anderer abhängig zu sein, sondern die Gelegenheit zu haben, zum einen die zugrundeliegende Regelung sofort herunterladen zu können – der Grund, warum ich seit über eineinhalb Jahren immer sämtliche Gesetzesgrundlagen für Sie verlinke – und andererseits, um, wenn Sie das möchten, sich mit den Details auseinanderzusetzen, den Gesetzestext zu erarbeiten, zu verstehen und Ihre Schlüsse daraus zu ziehen.

Seit einigen Tagen werde ich wieder auf den unterschiedlichsten Kanälen kontaktiert, da die Unsicherheit groß ist, nicht nur von Einstellern, sondern auch von Reitställen, wie sie sich korrekt verhalten sollen. Ich möchte mit diesem Blog wiederum Hilfestellung anbieten, auch um die nächste Zeit, die wohl turbulent bleiben wird, für alle Seiten bestmöglich mitgestalten zu können.

Eine Bemerkung darf ich Ihnen abschließend noch mitgeben: Ich verstehe jeden, der vorsichtig ist. Ich verstehe auch jeden, der Sorge vor Strafen hat und sich nicht angreifbar machen will. In Zeiten wie diesen ist es wohl notwendig, insbesondere auf sich selbst und seine Angreifbarkeit zu achten. Als Jurist darf ich Ihnen sagen, dass die Lösung nicht darin liegen sollte, mehr zu verlangen, als gesetzlich vorgeschrieben ist. In diesem Fall handeln Sie gesetzwidrig und müssen ebenfalls für Ihr Handeln einstehen, und zwar Ihren Vertragspartnern, Ihren Kunden gegenüber, denen Sie durch Ihr Verhalten Schaden zufügen könnten.

2G für Reitschüler/Kunden

  • Eines ist klar, 2G in der Reitschule können wir nicht wegdiskutieren (§ 7 Abs 2). Selbstverständlich ist der Nachweis erst ab dem 12. Lebensjahr zu erbringen (§ 19 Abs 7), der Corona‑Testpass (Ninja‑Pass) gilt für schulpflichtige Personen diesbezüglich als Ersatz (§ 1 Abs 3); die Schulpflicht endet mit dem 15. Lebensjahr.
  • Eltern, die ihre Kinder begleiten, könnten aus meiner Sicht wahrscheinlich ohne 2G‑Nachweis die Sportstätte betreten, denn § 7 Abs 1 spricht davon, dass „das Betreten von Sportstätten (…) zum Zweck der Ausübung von Sport“ nur unter den in § 7 genannten Voraussetzungen zulässig ist. Die Elternteile betreten daher aus meiner Sicht eine Betriebstätte nicht als Sportler und für Kunden gilt grundsätzlich § 4; darin ist geregelt, dass in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen ist. Nachdem Eltern reitender Kinder auch keine körpernahen Dienstleistungen in Anspruch nehmen, haben sie aus meiner Sicht keinen 2G‑Nachweis vorzuweisen.

2G im Reitstall für Einsteller?

Wie ich wiederholt seit Mitte März 2020 ausführe, ist die Situation für Einsteller aus meiner Sicht gänzlich anders zu bewerten. Der Einstellvertrag enthält nach Rechtsprechung des OGH miet- als auch verwahrungsrechtliche Elemente (OGH 25.5.2016, 9 Ob 47/15z). Der Einsteller ist somit in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Einstellbetrieb zu sehen. Er betritt den Reitstall, da er einen Vertrag abgeschlossen hat, mit dem er einerseits eine Box/einen Platz im Offenstall mietet, sein Pferd in Verwahrung gibt und dafür bezahlt, dass dieses gefüttert/versorgt wird. Der Einsteller betritt den Einstellbetrieb somit, da er sein Eigentum, sein Tier versorgen möchte. Dazu zählt, wie wir wissen, die regelmäßige Bewegung des Pferdes. Hauptzweck des Betretens des Reitstalles durch den Einsteller ist daher aus meiner Sicht keinesfalls die Sportausübung, worauf jedoch die 2G-Regel in § 7 abstellt („zum Zweck der Ausübung von Sport“ (§ 7 Abs 1)).

Hinterfragen Sie die Empfehlungen, die Ihnen vorliegen. Gibt es eine rechtliche Begründung, die Sie in diesen Empfindungen finden, weshalb der Einsteller einen 2G‑Nachweis erbringen sollte oder – infolgedessen – ungeimpfte Personen nicht zu ihren Pferden dürfen? Aus meiner Sicht sind derartige Regelungen aus der 3. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung nicht ableitbar. Wird einem Ungeimpften der Zutritt zu seinem Pferd verwehrt, stellt das aus meiner Sicht eine Verletzung des privatrechtlichen Einstellvertrages zwischen dem Reitstall und dem Einsteller dar. Eine der Hauptpflichten – Zugang zum eigenen Pferd – wird dadurch verwehrt, es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür.

Achtung: Wer rechtswidrig einen Vertrag bricht, wird schadenersatzpflichtig, zB wenn das Pferd darunter leidet (Bewegungsmangel, schlechtere Versorgung, dadurch hervorgerufene Tierarztkosten etc) oder wenn der Vertragspartner finanzielle Aufwendungen hat (Bezahlung eines Trainers, der das Pferd anstelle des Ungeimpften bewegt). Darüber hinaus steht das Entgelt nicht mehr zur Gänze zu; die Einstellgebühr beinhaltet auch die Anlagennutzung; wird das verwehrt, hat der Einsteller Anspruch auf Reduktion der Einstellgebühr.

Nochmals sei darauf hingewiesen, § 7 regelt das Betreten von Sportstätten, dh von Kunden, die Sportstätten betreten um diese zur Ausübung von Sport zu nutzen. Genauso wie § 4 das Betreten von Betriebstätten regelt, für Kunden, die zB einkaufen gehen. Ähnliche Regelungen kennen wir bereits aus den Verordnungen der letzten eineinhalb Jahre. Auch im ersten Lockdown wurde eine Missinterpretation von einigen Stellen und davon abgeleitet von vielen Einstellbetrieben vorgenommen und Einsteller nicht zu ihren Pferden vorgelassen. Ich finde es traurig, dass sich trotz dieser Diskussionen und der Tatsache, dass sich die damalige Interpretation nachträglich als unrichtig herausgestellt hat, eine aus meiner Sicht gleich gelagerte Fehlinterpretation zu Lasten vieler Einsteller und vor allem deren Pferde wiederholen muss.

Ich wünsche Ihnen alles Gute und dass Sie die Möglichkeit haben, Ihr Pferd zu besuchen, zu versorgen und auch zu reiten, ohne auf Ihr Recht, dies tun zu dürfen – sowohl aus privatrechtlicher Sicht (Einstellvertrag) als auch aus grundrechtlicher Sicht (Schutz des Eigentums) wie auch aus tierschutzrechtlicher Sicht (Schutz des Lebens und der Gesundheit des Pferdes) – verweisen zu müssen.

Update vom 7.11.2021

Erneut ein Wochenende, erneut ein Sonntagabend. Die neuen Regeln liegen also wieder mal, wie wir es gewohnt sind, wenige Stunden vor deren Inkrafttreten vor. Es handelt sich hierbei um die 2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung. Am 2.11.2021 wurde auch noch die 1. Novelle veröffentlicht. Beide Novellen treten am 8.11.2021 (jedenfalls was die relevanten Bestimmungen betrifft) in Kraft.

Was ändert sich und was ist für die Pferdewelt interessant:

  • Nach wie vor wird zwischen den bekannten 3G unterschieden (§ 1 Abs 2). Die Wohnzimmertests sind abgeschafft, Antigentests gelten noch, wenn sie von einer befugten Stelle abgenommen werden und maximal 24 Stunden alt sind (§ 1 Abs 2 Z 4). Die Geltung der Impfung ist auf 270 Tage (bisher 360 Tage) verringert, ein Nachweis über neutralisierende Antikörper gilt nicht mehr als 3G Nachweis.
  • Der schulische Corona-Testpass (Ninja-Pass) gilt nur noch für Personen, die schulpflichtig sind und zwar in der Woche, in der die Testintervalle eingehalten wurden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche (§ 1 Abs 3).
  • Kundenbereiche dürfen nur noch mit Maske betreten werden; als Maske gilt schon wie in den letzten Wochen nur noch die FFP2-Maske (§ 4 Abs 1 iVm § 1 Abs 1).
  • Bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen gilt nunmehr 2G (§ 4 Abs 2).
  • Kunden von nicht-öffentlichen Sportstätten müssen nunmehr einen 2G-Nachweis vorweisen; das bedeutet, dass Reitschüler Reitunterricht nur noch mit 2G-Nachweis bzw schulpflichtige Personen natürlich mit dem Ninja-Pass erhalten dürfen (§ 7 Abs 2).
  • Im Spitzensport bleibt die Möglichkeit des 3G-Nachweises (§ 7 Abs 4).
  • Weiterhin gilt, wo ein Nachweis verlangt wird, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten (§ 1 Abs 5).
  • Die Regelungen über den COVID-19-Beauftragten und dass COVID-19-Präventionskonzept in Sportstätten bleibt unverändert (§ 7).
  • Die Regelungen am Ort der beruflichen Tätigkeit bleiben für die Zwecke der Pferdewelt unverändert (§ 9). Das bedeutet, dass nach wie vor 3G am Arbeitsplatz gilt (§ 9 Abs 1) und auch der Antigentests, wie bereits dargestellt, zumindest derzeit (noch) ausreichend ist (§ 1 Abs 2 Z 4).
  • Zusammenkünfte mit mehr als 25 Teilnehmern bedürfen nunmehr eines 2G-Nachweises (§ 12). Bereits ab 50 Personen sind Zusammenkünfte bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 12 Abs 2), bei Zusammenkünften mit mehr als 250 Teilnehmern ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde notwendig, wobei bei solchen Veranstaltungen bei zugewiesenen Sitzplätzen 3G gilt, sonst 2G.
  • Die Regelungen über die Erhebung von Kontaktdaten bleibt unverändert (§ 17).
  • Die Verordnung hält fest, dass 2G nicht für jene Personen gilt, die ohne Gefahr nicht geimpft werden können (§ 19 Abs 11). Die Verordnung spricht davon, dass eine Impfung diesfalls nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit erfolgen kann und in solchen Fällen ein PCR Test vorzuweisen ist. Diese Ausnahme ist durch eine Arztbestätigung nachzuweisen (§ 20 Abs 2).
  • Die Verordnung tritt mit Ablauf des 12.12.2021 außer Kraft, die Bestimmungen über Zusammenkünfte bereits mit 5.12.2021.

Für Reitställe/Reitschulen bedeutet das im Ergebnis:

  • Reitstallbetreiber und Mitarbeiter unterliegen weiterhin der 3G Regel.
  • Für Kunden (Reitschüler) gilt die 2G Regel.
  • Einsteller unterliegen keiner 2G Regel, da sie keine Sportstätte betreten sondern im Rahmen des Einstellvertrages zu ihrem Pferd kommen und dieses bewegen.
  • Im Kundenbereich in geschlossenen Räumen ist nun von allen eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Die übrigen Bestimmungen (Beauftragter, Präventionskonzept, Kontaktdatenerhebung,…) bleiben unverändert aufrecht.

Ich wünsche Ihnen trotz dieser Vorschriften einen schönen Herbst!

Update vom 26.10.

Die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung liegt nun also vor und bringt ab 1.11.2021 wieder neue Regeln, mit denen wir uns auseinandersetzen müssen, allerdings ändert sich für die Pferdewelt, außer 3G am Arbeitsplatz, nicht viel.

Die Regeln wie gewohnt hier im Überblick:

  • Die Verordnung unterscheidet nun nach dem mittlerweile geläufigen Sprachgebrauch in 1G, 2G, 2,5G und 3G (§ 1 Abs 2); die Regelungen bleiben jedoch gleich und darf man ja mittlerweile als bekannt voraussetzen.
  • Die Corona-Tests an den Schulen gelten auch an den Wochenenden (§ 1 Abs 3).
  • Wo ein Nachweis verlangt ist, muss dieser jeweils „für die Dauer des Aufenthalts bereitgehalten werden“ (§ 1 Abs 4).
  • In Kundenbereichen, zB Reitschulen, müssen Kunden entweder einen 3G Nachweis haben oder in geschlossenen Räumen eine Maske (FFP2 Maske) tragen ((§ 4 Abs 2).
  • Körpernahe Dienstleister müssen sich wie gewohnt einen 3G Nachweis von ihren Kunden vorweisen lassen (§ 4 Abs 3).
  • Betreiber von Sportstätten, zB Reitschulen, müssen sich ebenfalls einen 3G Nachweis vorweisen lassen (§ 7 Abs 2). Wie gewohnt zählen Einsteller, die keine Kunden einer Sportstätte sind sondern einen Einstellvertrag mit miet- und verwahrungsrechtlichen Elementen abgeschlossen haben, nicht zu Kunden einer Sportstätte.
  • Jeder Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept umzusetzen (§ 7 Abs 3).
  • Zur neuen 3G-Regel am Arbeitsplatz:
    • Arbeitnehmer als auch der Inhaber der Arbeitsstätte, zB Reitstall, Reitschule, dürfen Arbeitsorte, wo ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, nur betreten, wenn sie über einen 3G Nachweis verfügen (§ 9 Abs 1).
    • Dazu zählen nicht maximal 2 physische Kontakte (mit Mitarbeitern, Kollegen oder Kunden) pro Tag im Freien und jeweils nicht länger als 15 Minuten (§ 9 Abs 1).
    • Die rechtliche Begründung beschreibt physische Kontakte wie folgt: „wenn am Arbeitsort ein unmittelbarer Kundenkontakt besteht oder ein Kontakt zu anderen Mitarbeitern nicht ausgeschlossen werden kann.“ (Rechtliche Begründung, Seite 5). Ich erlaube mir die Anmerkung, dass dies bemerkenswert ist, ist doch der Wortsinn von „physischer Kontakt“ laut zB www.enzyklo.de „Körperkontakt, dh die direkte Berührung zweier Körper.“ 
    • Die rechtliche Begründung führt auch aus: „Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist anhand einer Durchschnittsbetrachtung abstrakt und nicht jeweils am konkreten Tag der Arbeitsverrichtung zu beurteilen“. (Rechtliche Begründung, Seite 5). Auch das erachte ich im Lichte der Anforderungen an eine Gesetzgebung, die für den Rechtsanwender (Staatsbürger) klar sein muss, als bemerkenswert.
  • Zusammenkünfte ab 25 Personen erfordern, dass alle Teilnehmer einen 3G Nachweis vorweisen; ab 100 Teilnehmern ist eine Anzeige an die BH Pflicht, ab 500 Personen ist wieder eine Bewilligung der BH erforderlich (§ 12 Abs 1 bis 3).
  • Die Erhebung von Kontaktdaten für Reitställe und Reitschulen (nicht öffentliche Sportstätten) besteht für Personen, die länger als 15 Minuten am Areal aufhältig sind (§ 17).

Für Reitställe / Reitschulen bedeutet das im Ergebnis:

  • Reitstallbetreiber und Mitarbeiter unterliegen der 3G Regel, dadurch entfällt aber auch die Maskenpflicht.
  • Das gilt auch für Kunden (Reitschüler).
  • Einsteller unterliegen nicht der 3G Regel, mangels Betreten einer Sportstätte.
  • Maske haben Kunden im Reitschulbereich in Innenräumen zu tragen, wenn sie keinen 3G Nachweis haben – also wohl nur beim Vereinbaren von Reitstunden, denn sonst (Betreten einer Sportstätte) müssen sie ja ohnehin 3G Nachweise haben.

Update vom 22.9.

Seit 15.9.2021 ist sie in Kraft, die 22. COVID‑19‑Maßnahmenverordnung. Es gibt also wieder neue Regelungen, die zu Verunsicherungen in Reitställen führen. Hier das Wesentlichste kurz zusammengefasst:

  • Als Maske im Sinne der Verordnung gilt derzeit wieder nur die FFP2‑Maske (§ 1 Abs 1); im Folgenden ist daher das Wort Maske als FFP2‑Maske zu verstehen.
  • In Kundenbereichen (§ 4) – wir erinnern uns, Kundenbereiche sind zB jene von Reitschulen für ihre Reitschüler, nicht aber der Einstellbetrieb für seine Einsteller (!) – muss in geschlossenen Räumen eine Maske getragen werden, wenn der Kunde keinen 3G-Nachweis hat, wird 3G eingehalten, gibt es keine Maskenpflicht. Das betrifft Reitschüler im Stüberl, nicht jedoch den Einsteller, der, wie wir wissen, kein Kunde einer Betriebsstätte, sondern ein Einstellverhältnis hat, das miet- und verfahrensrechtliche Elemente aufweist.
  • Regelungen für Sportstätten (§ 7):
    • Ein Einstellbetrieb ist für einen Einsteller keine Sportstätte; für einen Reitschüler ist es die Reitschule schon. Für Reitschulen (als Sportstätten) gilt daher, dass tatsächlich ein 3G-Nachweis vorliegen muss.
    • § 7 Abs 2 spricht davon, dass Kunden von Betreibern von Sportstätten nur eingelassen werden dürfen, wenn sie einen derartigen Nachweis vorweisen. Zudem hat der Kunde den Nachweis für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten. Aus meiner Sicht besteht keine Prüfpflicht des Betreibers, das ist Aufgabe der Polizei oder der Gesundheitsbehörden. Zudem sei auf § 19 Abs 7 hingewiesen, wonach bei nicht-öffentlichen Sportstätten ohne Personal der 3G‑Nachweis von Kunden lediglich bereitzuhalten ist. Aus meiner Sicht besteht keine aktive Kontrollpflicht der Reitschule/des Dienstleisters, sondern lediglich eine Hinweispflicht. Eine Pflicht des Kunden zum „Vorweisen“ ergibt sich allerdings aus § 7 Abs 2.
  • Während der Sportausübung gibt es keine Maskenpflicht (§ 19 Abs 3 Z 6).
  • Kontaktdatenerhebung ist auch in nicht-öffentlichen Sportstätten notwendig (dh für Reitschulen), hinsichtlich Personen, die sich länger als 15 Minuten in der Reitschule aufhalten (§ 17 Abs 1). Achtung: Keine Kontaktdatenerhebung notwendig, wenn der Aufenthalt überwiegend im Freien stattfindet (§ 17 Abs 7)! Die Kontaktdatenerhebung gilt nur für Kunden, damit auch nicht für Einsteller (da Vertragsverhältnis mit miet- und verwahrungsrechtlichen Elementen).

An dieser Stelle darf ich auch wieder auf meine Unterseite verweisen, wo Sie Tipps im Umgang mit Behörden und Polizei finden: https://www.ra-ollinger.at/aktuelles/empfehlungen-polizei-bezirkshauptmannschaft-pferd-corona-anwalt/

Ich wünsche Ihnen alles Gute, bleiben Sie gesund – aber auch wachsam!

Update vom 30.6.

Mit morgen, 1.7.2021, tritt die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung in Kraft. Einige Erleichterungen kommen auf uns zu, das betrifft insbesondere auch den Sportstättenbereich. Die Regelungen werden damit übersichtlicher und wieder einfacher.

Allgemeines ab 1.7.2021:

  • Die FFP2-Maskenpflicht fällt, es reicht wieder die normale „Maske“, dh ein Mund- und Nasen-Schutz (§ 1 Abs 1).
  • Die Nachweise bleiben in der bekannten Form im Wesentlichen bestehen (§ 1 Abs 2).
  • Eine Maske ist nur noch beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen notwendig (§ 2).
  • Für Sportstätten ist ein Nachweis nach wie vor vorzuweisen (§ 7 Abs 2). Bei nicht öffentlichen Sportstätten ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen (§ 7 Abs 3).
  • Bei Kontakt mit Schülern in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen; diese Verpflichtung entfällt, wenn ein Nachweis erbracht werden kann (§ 9).
  • Zusammenkünfte sind nun auch wieder mit wenigen Einschränkungen durchführbar; bei mehr als 100 Teilnehmern hat eine Woche davor eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen, bei mehr als 500 Teilnehmern ist eine Bewilligung erforderlich. Bei Zusammenkünften von mehr als 100 Personen benötigt es einen COVID-19-Beauftragten und ein COVID-19-Präventionskonzept (§ 12).
  • Betreute Ferienlager:
    • Es dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern räumliche/bauliche/zeitliche Trennung und eine Durchmischung ausgeschlossen und damit das Infektionsrisiko minimiert wird (§ 13 iVM § 12 Abs 4).
    • Zudem gelten die §§ 4-8 (Regelung für Kundenbereiche, Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Sportstätten) nicht, sofern es sich um eine geschlossene Gruppe handelt und der Ort der Zusammenkunft ausschließlich von Personen dieser Gruppe und von Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, betreten wird oder eine Durchmischung dieser Gruppe mit anderen Personen auf sonstige Weise (räumlich/baulich) ausgeschlossen wird (§ 13 iVm § 12 Abs 7).
  • Zusammenkünfte im Spitzensport:
    • Diesbezüglich ist nach wie vor ein COVID-19-Beauftragter und ein COVID-19-Präventionskonzept notwendig (§ 14).
    • Erhebung von Kontaktdaten: Nach wie vor im Rahmen einer nicht öffentlichen Sportstätte notwendig (§ 17).
    • Diese Regelungen gelten ab 1.7.2021 bis derzeit 31.8.2021 (§ 23).

Zusammengefasst bedeutet das für die Pferdewelt:

  • Mund-Nasen-Schutz-Pflicht bei Kundenbereichen im Inneren (zB bei Reitschulen).
  • Nach wie vor Nachweispflicht in Sportstätten.
  • Nach wie vor Kontaktdatenerhebungspflicht bei Sportstätten.
  • Ferienlager können durchgeführt werden (Anzeige- bzw Bewilligungspflicht ab 100 bzw 500 Personen; bei mehr als 100 Personen COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept); mehrere Zusammenkünfte dürfen gleichzeitig stattfinden. Handelt es sich um eine geschlossene Gruppe und eine Durchmischung ist ausgeschlossen, entfallen die Regelungen für Kundenbereiche, Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe und Sportstätten.

Regelungen ab 22.7.2021 (die erste 1. Novelle regelt dies bereits):

  • Ein Mund- und Nasen-Schutz ist ab 22.7.2021 nur noch eingeschränkt notwendig (Apotheken, Lebensmitteleinzelhandel, Banken, Postgeschäfte).
  • Nachweise haben dann noch bei körpernahen Dienstleistungen und beim Gastgewerbe zu erfolgen.
  • Die übrigen Regelungen bleiben aufrecht, damit zB auch die Nachweispflicht bei Sportstätten!

Update vom 8.6.

Der nächste Öffnungsschritt am 10.6.2021 (3. und 4. Novelle) bringt wieder ein paar Erleichterungen und Änderungen. Diese und die Bedeutung für die Pferdewelt wie gewohnt nachstehend und in Kürze:

  • Der Mindestabstand wird generell auf 1m reduziert und es gilt wieder die 10 m²/Kunde-Regelung.
  • Sportstätten dürfen wieder von 5:00 Uhr bis 24:00 Uhr betreten werden (§ 8 Abs 3).
  • Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske bzw eines Mund-Nasen-Schutzes (letzteres für Getestete, Geimpfte bzw Genesene) gilt nur noch in geschlossenen Räumen (§ 10 Abs 2 Z 2 sowie Abs 4 Z 4).
  • Für Zusammenkünfte gilt in geschlossenen Räumen nun eine Höchstteilnehmerzahl von 8, im Freien von 16 Personen zuzüglich minderjähriger Kinder (§ 13 Abs 1).
  • Hinsichtlich der anzeigepflichtigen/bewilligungspflichtigen Zusammenkünfte gibt es wenige neue Regelungen (zB ist nun die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Freien bei Zusammenkünften mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig – § 13 Abs 2 Z 3). Die Maskenpflicht im Freien entfällt ebenfalls (§ 13 Abs 6).
  • Hinsichtlich Ferienlager gilt nunmehr eine maximale Teilnehmerzahl von 50 statt wie bisher 20 (§ 14 Abs 1). Die Anzahl der Betreuungspersonen ist nicht mehr begrenzt; diese müssen auch nur dann alle sieben Tage einen Nachweis (getestet, geimpft, genießen) erbringen, wenn sie ihre Tätigkeit in geschlossenen Räumen erbringen (§ 14 Abs 4).
  • Alle übrigen Bestimmungen bleiben aufrecht wie in den Updates vom 11. Mai sowie 12. Mai dargestellt.

Update vom 12.5.

Auf Grund der vielen Anfragen zum Einstellbetrieb, hier noch eine Aktualisierung zur Klarstellung (wie immer, meine Interpretation!):

  • Der Einstellvertrag ist, wie wir wissen, ein Vertrag mit miet- und verwahrungsrechtlichen Elementen. Aus meiner Sicht ist die Situation der Einsteller daher von Anfang an anders zu beurteilen als jene der Reitschüler. Aus deren Sicht betreten sie auch per se keine Sportstätte und auch keine Betriebsstätte, sondern eben einen gemieteten Bereich bzw einen Bereich, an dem sie ein Nutzungsrecht für ihr Pferd und sich selbst haben (egal, ob der Einstellbetrieb als Landwirtschaft oder Gewerbe gilt). Für Einsteller ist aus meiner Sicht daher keine Masken-, Test- oder sonstige Nachweispflicht (3G) einzuhalten.
  • Ergebnis: Der Reitschüler muss am Putzplatz eine Maske tragen, der Einsteller meines Erachtens nicht. Kann man anders auslegen, wenn man von rein sportlicher Betätigung des Einstellers und nicht von Bewegung seines Pferdes ausgeht bzw im Einzelfall so argumentiert (es sich beim Einsteller daher um einen Kunden einer Sportstätte handelt).
  • Testpflicht besteht nur an einer Sportstätte, wenn eine „länger andauernde Interaktion“ (§ 8 Abs 4) mit anderen Personen besteht. Hier meine Interpretation dazu:
    • Voltigieren in der Gruppe: wohl Testpflicht
    • Gruppenunterricht Reiten: mangels Interaktion der Schüler untereinander wohl nicht
    • Reitpädagogik / Reitkindergarten: wohl nicht, da Kinder zu jung
  • ACHTUNG: keine Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr bzw Kinder, die eine Primarschule besuchen (§ 19 Abs 8).
  • Besteht eine Nachweispflicht, muss der Schüler diesen vorweisen und der Betreiber der Sportstätte darf diese nur „einlassen“, wenn ein solcher vorliegt; der Schüler muss den Nachweis „für die Dauer des Aufenthalts bereithalten“ (§ 8 Abs 4). Die Nachweispflicht besteht bei jedem Betreten mit den derzeit möglichen Tests, Impfnachweis etc (siehe dazu ausführlich unten).

Update vom 11.5.

Die COVID-19-Öffnungsverordnung ist nun also seit heute veröffentlicht und wird ab 19.5.2021 unser Leben bestimmen. Sie tritt mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft.

Die wesentlichsten Bestimmungen im Allgemeinen:

  • Generell ist, wie bekannt, eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Neu ist nun die Bezeichnung „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ (§ 1 Abs 2). Darunter wird folgendes verstanden:
  • negatives Ergebnis eines Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und maximal 24 Stunden alt ist
  • Antigentest einer befugten Stelle, maximal 48 Stunden alt
  • PCR-Test einer befugten Stelle, maximal 72 Stunden alt
  • ärztliche Bestätigung über eine überstandene Infektion der letzten 6 Monate
  • Nachweis über eine Impfung (Erstimpfung ab dem 22. Tag bzw Vollimpfung nicht länger als 9 Monate)
  • Kann ein solcher Nachweis nicht vorgelegt werden, darf ein Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte bzw auch einer nicht öffentlichen Sportstätte angefertigt werden; das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten (§ 1 Abs 2).
  • öffentliche Orte im Freien: 2 m Abstand
  • öffentliche Orte in geschlossenen Räumen: 2 m Abstand, FFP2-Maske
  • Kundenbereich: wie bisher 2m Abstand, Maske in geschlossenen Räumen und 20 m² pro Kunde ( 5 Abs 1)
  • Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind (5 Abs 4); hierzu gibt es keine näheren Erläuterungen.
  • Dienstleistungen dürfen zwischen 5:00 und 22:00Uhr angeboten werden ( 5 Abs 7).

Nun zur Sportstättenregelung (§ 8):

  • in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung die 20 m² pro Kunde-Regelung
  • Sportstätten dürfen von 5:00 bis 22:00Uhr von Kunden betreten werden.
  • Kommt es „voraussichtlich zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen“ (§ 8 Abs 4), dürfen Kunden nur eingelassen werden, wenn ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgewiesen wird; diesen Nachweis hat der Kunde während der Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten.
  • Der Betreiber einer nicht-öffentlichen Sportstätte muss einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten (8 Abs 5).
  • Der Kunde muss, wenn er nicht Sport ausübt, eine Maske tragen, 2 m Abstandsregelung.
  • der Mindestabstand kann unterschritten werden:
  • bei Körperkontakt-Sportarten
  • bei kurzfristigen sportarttypischen Unterschreitungen eines Mindestabstands
  • bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen (zB für Anfänger)
  • Besser haben es die Spitzensportler (8 Abs 7): Es wird ein COVID‑19‑Präventionskonzept benötigt; alle 7 Tage muss ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgelegt werden, allerdings besteht die Möglichkeit im Falle eines positiven Testergebnisses dennoch die Sportstätte zu betreten, wenn mindestens 48 Stunden nach abgelaufener Infektion Symptomfreiheit vorliegt und der CT-Wert über 30 ist und davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
  • Das COVID-19-Präventionskonzept, dass Betreiber von nicht-öffentlichen Sportstätten zu führen haben, wird in § 8 Abs 8 genauer
  • Beim Betreten von Arbeitsorten haben Arbeitnehmer einen 2 m Abstand einzuhalten und einen Mund- und Nasenschutz zu tragen, sofern nicht anderweitig das Infektionsrisiko gesenkt werden kann; Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen, müssen einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen (Tests gelten 7 Tage, dann sind sie zu erneuern); kommt der Arbeitnehmer dem nicht nach, hat er bei Kundenkontakt eine FFP2-Maske zu tragen.

Geregelt werden in § 13 „Zusammenkünfte“, ohne dass diese definiert werden, wohl die bisherige „Veranstaltung“, die Regelungen dazu:

  • zwischen 22:00 und 5:00Uhr dürfen höchstens 4 Personen mit 6 minderjährigen Kindern zusammenkommen
  • zwischen 5:00 und 22:00Uhr höchstens 4 Personen zuzüglich 6 Minderjähriger oder im Freien höchstens 10 Personen zuzüglich höchstens 10 Minderjähriger
  • Zusammenkünfte mit bis zu 50 Teilnehmern müssen eine Woche vorher bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden (genaue Regelungen in 13 Abs 3); diesfalls ist die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken unzulässig
  • andere Regelungen gibt es im Freien (13 Abs 4)

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit/betreute Ferienlager:

  • Dazu gibt es Regelungen in 14, wonach bis zu 20 Teilnehmer zuzüglich 4 Betreuungspersonen zusammenkommen dürfen; mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig dürfen stattfinden.
  • Der Mindestabstand und das Tragen einer Maske kann entfallen, wenn ein COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet wird.
  • Ein COVID-19-Beauftragter muss bestellt werden.
  • Die Teilnehmer müssen einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen; Betreuungspersonen alle 7 Tage einen Nachweis vorweisen oder bei Kontakten eine Maske tragen.

Was bedeutet das nun konkret für die Pferdewelt:

  • Reitschulunterricht darf wieder unbeschränkt stattfinden, wobei Dienstleistungen „nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden (dürfen), als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind“ (5 Abs 4). Ich meine, dass man somit Gruppenunterricht durchführen kann. Die einige Wochen lang geltende Regelung zum Gruppenunterricht der unter 18-Jährigen ist entfallen, die Sportstättenregelung (§ 8) ermöglicht nun aber wieder die Sportausübung, sowohl im Außen- als auch im Innenbereich.
  • Die Regelungen für Reitschulen konkret:
    • Kundenkontakt von 5:00 bis 22:00 Uhr
    • kommt es zu einer „länger andauernden Interaktion“: Kunde muss einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen für die Dauer des Aufenthalts bereithalten
    • nicht-öffentliche Sportstätte (Reitschulen): COVID-19-Beauftragten bestellen und COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten
    • keine Maske bei der Sportausübung, sonst schon
    • Mindestabstand von 2m kann unterschritten werden bei Kontaktsportarten, sportarttypischer Unterschreitungen des Mindestabstandes, Sicherungs- und Hilfeleistungen
  • Voltigieren: Gruppenvoltigieren ist aus meiner Sicht nunmehr zulässig, da Kontaktsportarten zulässig sind
  • Anfängerunterricht: zulässig, da Sicherungs- und Hilfeleistungen und kurzfristige sportarttypische Unterschreitungen des Mindestabstandes zulässig sind
  • Gruppen-Reitunterricht: ebenfalls zulässig
  • keine Maskentragung bei der Sportausübung
  • Reitlehrer: muss einen Mund-Nasen-Schutz tragen und einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen bzw alle 7 Tage testen, andernfalls FFP2-Maske
  • Jugendarbeit/Ferienlager: 20 Teilnehmer zuzüglich 4 Betreuungspersonen mit COVID-19-Präventionskonzept freiwillig (diesfalls kann Mindestabstand und Masken tragen entfallen), verpflichtend allerdings COVID-19-Beauftragter und Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr durch Teilnehmer und Betreuungspersonen (letztere müssen diesen Nachweis alle 7 Tage erbringen oder aber eine Maske tragen). Nachdem das Gastgewerbe nun ebenfalls öffnen darf (6) ist wohl davon auszugehen, dass die Ausschank von Getränken und Speisen auch beim Ferienlager nach den Grundsätzen der Regelungen über das Ferienlager (bzw allenfalls entsprechend § 6) zulässig ist.

Fazit: Öffnung ja, aber mit vielen Vorschriften, die wiederum in vielen Details anders ausgestaltet sind, als wir sie bisher kannten. Die Parameter (Abstand, Maske, Präventionskonzept, Beauftragter, Tests – wenn auch ausgeweitet mit verschiedenen Nachweismöglichkeiten und nunmehr benannt als „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“) sind die bekannten geblieben.

Kommen Sie, trotz der doch manchmal verwirrenden Regelungen, gut durch die nächsten Wochen!

Update vom 2.5. 

Die Sonderbestimmungen für Niederösterreich und Wien gelten laut der aktuellen 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (idF der 10. Novelle BGBl II Nr. 181/2021) nur bis 2.5.2021. § 25, der diese Sonderbestimmungen vorsah, tritt damit erwartungsgemäß heute Abend außer Kraft.

Damit gelten nun in ganz Österreich, mit Ausnahme Vorarlberg, wieder die bisherigen Bestimmungen. Ich darf somit auf meine Updates vom 12. und 15.3.2021 verweisen.

Ab 19.5.2021 erwarten uns laut Medienberichten die nächsten Änderungen. Was das für die Pferdewelt genau bedeutet und wie sich die neuen Regelungen auf das Angebot von Reitschulen & Co auswirkt (wie gewohnt: Masken-/Test-/Abstands-/Maximalgruppengrößenpflicht) lest ihr gerne wieder auf meinem Blog, sobald die dazugehörigen Verordnungen da sind und ich etwas zu interpretieren habe.

Update vom 30.3.

Und wieder hat es die Politik spannend gemacht. Seit heute, 19:00 Uhr, ist die 6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar. Im Wesentlichen besteht die Verordnung aus dem neuen § 25, welcher die Sonderbestimmungen für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien regelt.

  • 25 tritt mit 1.4.2021 in Kraft und (derzeit) hinsichtlich Burgenland und Niederösterreich mit Ablauf des 6.4., hinsichtlich Wien mit Ablauf des 10.4.2021, wieder außer Kraft.

Die wesentlichen Bestimmungen für Burgenland, Niederösterreich und Wien sind nachstehende:

  • Die Ausgangsregelung gilt von 0 bis 24 Uhr. Neu ist, dass dezidiert geregelt ist, dass das Aufsuchen von Sportstätten (§ 9) grundsätzlich zulässig ist (§ 25 Z 1).
  • Das bedeutet, dass das Betreten von Sportstätten in der gewohnten Ausprägung zulässig ist (dh es gelten die bekannten Regelungen für den Spitzensport und für den Breitensport; beim Breitensport dürfen weiterhin nur Sportstätten im Freien benutzt werden).
  • Untersagt ist das Betreten von Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren, der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und von Freizeit- und Kultureinrichtungen (wozu Sportstätten nicht zählen).
  • Eigene Regelungen für Sportstätten sieht die Sonderbestimmung in § 25 nicht vor.
  • Bezüglich des Betretens von Betriebsstätten gelten die Voraussetzungen nach § 5; darin sind wie gewohnt die bisher bekannten Regelungen enthalten (zB Abstandspflicht von 2 m, FFP2-Maskenpflicht, 20m² je Kunde).
  • Gemäß § 5 Abs 3 Z 2 gilt auch im Lockdown im Osten, dass Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden dürfen, woraus sich ableiten lässt, dass auch weiterhin Einzelunterricht (von Reitschulen im Freien, von Einstellern wie gewohnt überall) zulässig ist.
  • Nachdem die Ausgangsregelung in § 25 Abs 1 nicht enthält, dass der private Wohnbereich wegen § 14 (außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit) verlassen werden darf, ist davon auszugehen, dass diese in den östlichen Bundesländern nicht angeboten werden darf.
  • Nachdem die Ausgangsbeschränkung in § 25 Abs 1 auch nicht das Verlassen des privaten Wohnbereiches für Veranstaltungen (§ 13) erlaubt, ist der Gruppenunterricht im Sport für Minderjährige (§ 13 Abs 3 Z 9) unzulässig.

Zusammenfassend bedeutet das:

  • Im Osten ist während des Oster-Lockdowns nur Einzelunterricht zulässig.
  • Gruppenunterricht ist unzulässig.
  • Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit ist unzulässig.
  • Das Betreten von Sportstätten im Freien zur Sportausübung ist nach den bisherigen Bestimmungen erlaubt.
  • NÖ und das Burgenland sehen diese Regelungen von 1.4. bis 6.4. vor, Wien von 1.4. bis 10.4.

Update vom 15.3.

In diesem Update finden Sie Infos zur Maskenpflicht, zur Definition einer „Reithalle“ und zur „Jugendarbeit-Regelung“ (außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit). Vorweg erlaube ich mir eine – etwas längere – persönliche Anmerkung. §§ Angaben beziehen sich auf die 4. COVID-Schutzmaßnahmen-Verordnung idF 4. Novelle; die rechtliche Beurteilung auf jene zur 4. Novelle, die ab heute zur Verfügung steht.

Persönliche Anmerkung:

Rechtliche Begründung zur 4. Novelle der 4. COVID-19-SchuMaVIch bin ungern Spielverderber. Monatelang durfte ich mir anhören, dass ich mit meinem Blog nur Möglichkeiten für all jene finden möchte, die sich nicht an die Regeln halten wollen. Mit meinen nachstehenden Interpretationen werde ich mir wahrscheinlich das Gegenteil anhören dürfen.

Beides halte ich aus – denn weder das eine noch das andere sind der Grund, warum ich diesen Blog am 17.3.2020 ins Leben gerufen habe und ihn auch nach wie vor betreibe. Mir geht es darum, meinen Lesern die Grundlagen der Verordnungen näherzubringen und auf dieser Basis eigene Entscheidungen zu ermöglichen. Wenn Sie alternative Auslegungsvarianten lesen oder hören und diese für besser empfinden, dann sollten Sie sie heranziehen, es sollte Ihnen aber bewusst sein, dass Sie damit möglicherweise ein juristisches Risiko eingehen. Es gibt nun mal keine gerichtlichen Judikate, an denen wir uns orientieren können und alles was ich tue, ist selbstverständlich eine Interpretation – meine Interpretation; so wie ich es als Rechtsanwältin gelernt habe und täglich praktiziere. Allerdings macht es einen Unterschied, ob jemand ein Gesetz oder eine Verordnung interpretiert, der mit der Auslegung dieser Texte tagtäglich zu tun hat oder ob, wer auch immer, punktuelle Absätze aus einer Verordnung herausgreift, daraus das herausliest, was er vermeint, ohne die Verordnung im Gesamtkontext zu erfassen und deswegen umfassend interpretieren zu können. Interpretation von Gesetzen und Verordnungen folgt nun einmal gewissen Regeln. Die Wortinterpretation (das, was man aus den Worten zB aus einem Satz aus einem Absatz direkt ableiten kann) ist nicht immer der Weisheit letzter Schluss. Ergibt sich nämlich aus anderen Absätzen und aus der Zusammenschau eines Gesetzes, einer Verordnung oder auch der Intention des Gesetzgebers eine andere Lösung, wird die Wortinterpretation von anderen Interpretations-methoden abgelöst. Daher ist es verständlich, dass sich juristische Laien bei der Auslegung von Verordnungen schwer tun. Allein aus diesem Grund habe ich diesen Blog initiiert, um all jenen, die sich mit den Details auseinandersetzen wollen, die entsprechende Grundlage bieten zu können, um faktenbasiert selbst Entscheidungen treffen zu können, wie auch immer diese aussehen. Mir geht es um sachliche Beurteilung und Information über die sich daraus ergebenden Möglichkeiten, nicht darum, Ihnen zu sagen, was Sie aus meiner Sicht tun sollten. Das ist mein grundsätzlicher Zugang bei meinen Mandanten und auch hier.

Maskenpflicht beim Reitschulunterricht:

Egal was ich davon halte oder wie sinnvoll es ist, im Freien Maske zu tragen und ob die Verordnung als solche verfassung- oder gesetzmäßig ist, was wohl alles noch in der Zukunft geklärt werden wird, die Regelungen – rein aus juristischer Sicht – sind derzeit folgende:

  • Während der Ausübung von Sport ist keine Maske zu tragen, weder vom Schüler noch vom Lehrer (§ 17 Abs 3 Z 3; diese Bestimmung verweist auf § 6 Abs 2 und 4, siehe sogleich).
  • Wird kein Sport ausgeübt, ist zu hinterfragen, in welcher Funktion jemand vor Ort ist, als Kunde, Lehrer, Dienstleister:
    • Angestellter Reitlehrer:
      • Am Arbeitsort (§ 6 Abs 2) ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist. Es kann das Infektionsrisiko auch anderweitig minimiert werden. Darunter werden technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und Ähnliches verstanden (§ 6 Abs 2 Z 2; darüber habe ich bereits in meinem Blog informiert).
      • Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen – genauso wie andere Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt – haben sich gemäß § 6 Abs 4 Z 1 entweder testen zu lassen oder aber eine FFP 2-Maske zu tragen. In § 6 Abs 4 ist angeführt „zusätzlich zu Abs 2“; daraus folgt, dass Abs 2 gilt (Mund-Nasen-Schutz) und im Fall von Schülerkontakt eben mehr gilt (das was in Abs 4 steht).
    • Reitschulbetreiber: „Betreiber“ von Betriebsstätten haben sich gemäß § 5 Abs 1 Z 3 auch an die soeben dargestellten Vorschriften des § 6 Abs 2 bis 7 zu halten.
    • Dienstleister (selbstständiger Reitlehrer unterrichtet in der Reitschule): muss sich an die selben Regeln halten (ergibt sich aus § 5 Abs 3 iVm mit § 6 Abs 6);
    • Achtung: Diese Regelungen gelten auch für den Außenbereich; die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ ist aus § 6 Abs 2 Z 2 nach der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (Ende des dritten Lockdowns) herausgefallen. Wir erinnern uns an den Aufschrei in der Bauarbeiterbranche.
    • Kunde: Seine Pflichten ergeben sich aus § 5 Abs 1, ebenfalls Maskenpflicht.
  • Man kann natürlich darüber diskutieren, ob der Reitlehrer während des Unterrichts selbst auch Sport betreibt.
  • Die Neuregelung der Gruppenkurse (zehn Personen unter 18 mit zwei Betreuungspersonen) ist ab 15.3.2021 in § 13 Abs 3 Z 9 geregelt; er bezieht sich dezidiert auf sportliche Gruppenkurse. § 13 regelt die Veranstaltungen. § 6 regelt die Pflichten am Arbeitsort. Es mag Situationen geben, wo Betreuungspersonen weder als Lehrer noch als Dienstleister oder als Arbeitnehmer am Arbeitsort gelten, in diesen Situationen ist vielleicht gemäß § 13 Abs 7 argumentierbar, dass keine Maske getragen werden müsste. Ich wäre hier bei der juristischen Interpretation vorsichtig. Warum:
    • Siehe die vorstehenden Ausführungen zur Maskenpflicht am Arbeitsort und für Kunden; keine Maskenpflicht bei der Sportausübung.
    • Weiter unten in meinen Ausführungen zur Jugendarbeit sind Vorschriften und Erläuterungen zum Wegfall der Maskenpflicht unter gewissen Umständen vorgesehen. Davon findet sich weder etwas in § 13 Abs 3 Z 9 noch in der rechtlichen Begründung des Sozialministeriums zu dieser Bestimmung. Es ist daher davon auszugehen, dass die „üblichen“ Regeln für den Gruppenkurs anzuwenden sind.
    • Es spricht auch dafür, dass die Maske bei Gruppenkursen nicht einfach entfallen kann, da die Regelungen zur Jugendarbeit (§ 14, siehe unten) ganz eindeutig den Entfall der Maske nur ermöglicht, wenn der 2m-Abstand eingehalten werden kann und das Präventionskonzept dies entsprechend vorsieht (§ 14 Abs 3 „oder“ iVm § 14 Abs 5 Z 3).

außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit („Jugendarbeit“):

  • 14 der 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sieht Regelungen zur „außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit“ vor. Man kann darunter natürlich auch Kinderkurse subsumieren. Ich würde davon ausgehen, dass wir diesen Paragraphen für den Reitunterricht nicht notwendigerweise heranziehen können, da wir dafür die gesondert dargestellten Gruppenregeln für den Sport haben. § 14 bezieht sich scheinbar eher auf „Betreuungsangebote“.

Für „Jugendarbeit“ gilt folgendes:

  • Eine Gruppe von bis zu zehn Personen, die unter 18 Jahre ist, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen sind zulässig.
  • Mehrere Veranstaltungen gleichzeitig dürfen stattfinden, wenn durch organisatorische Maßnahmen (räumliche oder bauliche Trennung/zeitliche Staffelung) eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen wird.
  • Hier kann der Mindestabstand von 2m ODER das Tragen einer FFP2-Maske sowie eines Mund-Nasen-Schutzes entfallen, wenn das im COVID-19-Präventionskonzept entsprechend vorgesehen ist (Achtung: Die Maske darf nur entfallen, wenn der 2m Abstand eingehalten werden kann und das Präventionskonzept dies entsprechend vorsieht (§ 14 Abs 3 „oder“ iVm § 14 Abs 5 Z 3). Hierzu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Sozialministeriums:

„Im Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit besteht eine enorme Diversität im Hinblick auf die dargebotenen Betreuungsformen und Betreuungsangebote auch im Zusammenhang mit dem abzudeckenden Altersspektrum. Vor diesem Hintergrund würde die uneingeschränkte Anordnung einer Abstandspflicht und einer Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder eines MNS nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen. Stattdessen bleibt es dem Veranstalter überlassen festzulegen, in welchen Bereichen – unter Zugrundelegung des Standes der Wissenschaft – eine dieser Pflichten gelten soll. Ein Verzicht auf Masken- und Abstandspflicht ist hingegen unzulässig. In Abs. 5 wird eine Ausnahme für jene Personen geschaffen, die insbesondere im Zusammenhang mit der Organisation dieser Veranstaltungen zur Durchführung erforderlich sind.

(Rechtliche Begründung, Seite 5)

Die Ausnahme in § 14 Abs 5 wurde für die außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit geschaffen. Man kann natürlich versuchen, sich als Reitschule, insbesondere als Verein mit entsprechenden Ambitionen (Voltigierverein als außerschulisches Betreuungsangebot?) sich als solches Angebot zu sehen, zu verstehen und dann mit einem entsprechenden Präventionskonzept die Anforderungen des § 14 erfüllen.

  • Ein solches Präventionskonzept ist zwingend aufzusetzen und hat folgende Punkte zu enthalten:
  • Schulung der Betreuungspersonen
  • spezifische Hygienemaßnahmen
  • organisatorische Vorgaben im Hinblick auf die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, eines MNS oder die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands von 2m.
  • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten von COVID.
  • Eine Teilnahme in geschlossenen Räumen erfordert ein negatives Testergebnis (maximal 48 Stunden beim Antigen-Test, 72 Stunden bei einem molekularbiologischen Test)
  • Die Teilnahme der volljährigen Betreuungspersonen ist nur zulässig, wenn sich diese alle sieben Tage testen lassen. Andernfalls müssen diese eine FFP2-Maske tragen.

Wann ist eine „Reithalle“ eine Sportstätte im Freien? (Ausführungen für den Reitunterricht; Einsteller dürfen immer in der Halle reiten, siehe frühere Updates)

Zu dieser Fragestellung siehe schon mein Update vom 1.11.2020 („Sport in der Halle“) und auch ergänzend 3.11.2020. Im Update vom 1.11.2020 findet sich folgendes:

„Wann ist eine Halle keine Halle? Nach den Bauordnungen sind im Regelfall Bauwerke jene, die mindestens zwei Wände aufweisen. Wenn eine Halle also nur zwei Wände hat, können wir wahrscheinlich von einer Sportstätte im Freien sprechen. Es macht aus meiner Sicht Sinn bzw lässt sich das juristisch wohl so argumentieren. Anhaltspunkte in der Verordnung gibt es dazu (erwartungsgemäß) natürlich keine.“

Was ich im November 2020 geschrieben habe, hat auch jetzt Gültigkeit: Aus der Verordnung lässt sich nicht ableiten, wann eine Sportstätte eine Sportstätte im Freien oder eben nicht im Freien ist. In solchen Fällen ziehen wir Juristen andere Bestimmungen zur hilfsweisen Auslegung heran, zB eben die Bauordnung. Eine Halle, die an drei Wänden offen ist, ist kein Bauwerk, damit keine Halle und damit juristisch gesehen wohl eine Sportstätte im Freien.

Alle Auslegungen dahingehend, dass Fenster oder Türen an einer Seite, die offenbleiben, reichen würden, sind aus Reitschulsicht und auch in Bezug auf den Luftaustausch (bauphysikalische Argumentation) selbstverständlich zu begrüßen; aus der Verordnung direkt ableitbar ist das allerdings nicht. Wer sich also für diese Auslegungsvariante entscheidet, sollte sich bewusst sein, dass er zu argumentieren haben wird – wie bei vielen anderen Punkten auch in der derzeitigen Situation und wie bei vielen Fragestellungen, worauf ich in meinem Blog auch immer hingewiesen habe und hinweise.

In dem Zusammenhang erlaube ich mir den Hinweis auf eine Entscheidung des OGH vom 16.4.1985, 2 Ob 11/85, wo dieser in einer pferderechtlichen Entscheidung ausführt: „Der Umstand, dass Elektrozäune in Vorarlberg auch bei der Verwahrung von Pferden zunehmend gebräuchlich sind und von der zuständigen Interessenvertretung grundsätzlich für hinreichend gehalten werden, besagt nicht, dass ein solcher Zaun die Schutzfunktion erfüllt, die ihm zur Sicherung Dritter vor der Tiergefahr zukommen soll.Es kam zu einer Verurteilung des Beklagten, obwohl die Interessenvertretung anderer Meinung war und diese ihren Mitgliedern mitgeteilt hat.

Auch hier gilt: Nehmen Sie die Informationen, die Sie haben, treffen Sie die für Sie sinnvolle Entscheidung und seien Sie sich der Konsequenzen einfach bewusst. Das ist aus meiner Sicht die Wahrnehmung unserer Eigenverantwortung, die uns ohnehin immer mehr abgesprochen wird.

Update vom 12.3.2021

Nun ist sie also da, die gesetzliche Grundlage, die am 15.3.2021 wieder alles etwas anders macht: die 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (VO 111/2021).

Nachstehend die Änderungen, die ab 15.3. gelten, wobei sich die Paragrafenangaben auf die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (hier die bis 15.3. geltende Fassung) in der Fassung der 4. Novelle beziehen. Meine übrigen Ausführungen aus meinen Blogs vom 5.2. sowie 19.2.2021 bleiben aufrecht, soweit nachstehend keine Änderungen angeführt sind. Das wichtigste für die Pferdewelt nun also hier:

  • Die Verordnung in der neuen Fassung soll von 15. März bis 11. April gelten.
  • Die bisherige Ausgangsregelung (§ 2), die nach wie vor von 20 Uhr bis 6 Uhr gilt, tritt mit Ablauf des 24.3. außer Kraft. Somit kein harter Lockdown mehr in der Nacht ab 25. März.
  • Betreten von Sportstätten: Diesbezüglich gibt es nur eine kleinere Änderung; der 2-Meter-Mindestabstand darf „kurzfristig unterschritten werden“ (§ 9 Abs 2 Z 2 5.Satz). Die übrigen Regelungen bleiben bestehen, dh weiterhin Reitschulbetrieb nur im Außenbereich zulässig.
  • Reitschulunterricht mit Gruppen im Freien: Allerdings nun aufatmen für die Reitschulen, die ihr Angebot im Freien anbieten können: Sport im Freien, bei dem es nicht zu Körperkontakt kommt, ist bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, möglich. Es dürfen maximal zehn Jugendliche (unter 18) zuzüglich 2 volljähriger Betreuungspersonen zusammenkommen (§ 13 Z 9). Bei solchen Zusammenkünften sind aber weitere Regeln einzuhalten:
  1. Auch hier darf der Mindestabstand von 2m kurzfristig unterschritten werden.
  2. Vereine und nicht öffentliche Sportstätten müssen ab sofort ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos ausarbeiten und umsetzen (§ 13 Abs 7). Dieses Präventionskonzept hat zu enthalten:
    *) Verhaltensregeln von Sportlern in hygienischer Hinsicht,
    *) Gesundheitsscheck vor der Sportausübung (genauere Definition davon ist derzeit nicht verfügbar; das Gesundheitsministerium veröffentlicht die rechtliche Beurteilung, wo wir vielleicht mehr Informationen finden, erst am 15. März auf seiner Homepage).
    *) Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material und
    *) Nachvollziehbarkeit von Kontakten
  3. Die volljährigen Betreuungspersonen müssen sich alle sieben Tage testen lassen oder eine FFP2-Maske tragen.
  4. Es dürfen mehrere derartige Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, wenn die Höchstzahl (zehn Personen unter 18 Jahre) pro Zusammenkunft nicht überschritten wird und durch organisatorische Maßnahmen, etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird (§ 13 Abs 7).
  5. Erhebung von Kontaktdaten (siehe sogleich) müssen vorgenommen werden, wenn Vereine die Zusammenkünfte durchführen.
  • Erhebung von Kontaktdaten im Sportbereich durch Betreiber nicht öffentlicher Sportstätten (diese generell) und durch Vereine (Vereine nur bei Zusammenkünften von bis zu 10 unter 18-jährigen); diesbezüglich ist folgendes geregelt (§ 21):
  1. Alle Personen sind zu erfassen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort (zB in der Reitschule) aufgehalten haben, dies zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (es wird sich wohl als sinnvoll erweisen, die Eltern zu bitten, sich nur kurz im Reitschulbereich aufzuhalten, um die Arbeit mit dem eigenen Contact Tracing minimieren zu können).
  2. Zu erheben sind Vor- und Familiennamen sowie die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse (bei im selben Haushalt lebenden Personen reichen die Daten einer Person).
  3. Die Daten sind mit Datum und Uhrzeit des Betretens zu versehen.
  4. Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde sind die Daten dieser zur Verfügung zu stellen.
  5. Es muss sichergestellt werden, dass geeignete Datensicherheitsmaßnahmen umgesetzt sind und Dritte die Daten nicht einsehen können. An dieser Stelle erlaube ich mir den kurzen Hinweis auf die Vorschriften der DSGVO, die diesbezüglich einzuhalten sein werden.
  6. Die Daten sind 28 Tage aufzubewahren und danach „unverzüglich“ zu löschen.

Sonderbestimmungen für Vorarlberg für den Sport (§ 24 Z 1):

  • Sportliche Zusammenkünfte im Freiluftbereich, bei denen es nicht zu Körperkontakt kommt, dürfen mit maximal 20 Personen unter 18 zuzüglich 3 volljähriger Betreuungspersonen stattfinden.
  • Sport darf in Vorarlberg ab 15.3. auch in geschlossenen Räumen ausgeübt werden, es dürfen maximal zehn Personen unter 18 Jahren zuzüglich 2 volljähriger Betreuungspersonen zusammenkommen. Die unter 18-Jährigen müssen hier jedoch Tests beibringen (Test zur Eigenanwendung maximal 24 Stunden alt, Antigen-Test maximal 48 Stunden alt, molekularbiologischer Test maximal 72 Stunden alt). Es gelten der 2m-Abstand, FFP2-Maskenpflicht, Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten, Präventionskonzept (wie oben dargestellt).

Die nachstehenden Tabellen zeigen die Rechtslage ab 15.3.2021 (4. COVID-Schutzmaßnahmenverordnung in der Fassung der 4. Novelle). Für den Innen- und Außenbereich von Sportstätten habe ich, auf Grund vieler Anfragen und – verständlichen – Unklarheiten auf Grund der mittlerweile doch recht komplizierten Ausgestaltung der Regelungen mich dazu entschlossen, eine tabellarische Aufarbeitung vorzunehmen. Diese kann selbstverständlich nicht vollständig sein. Sie wurde auch sorgfältig und mit bestem Wissen und Gewissen angefertigt. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen. Sie stehen hier auch zum Download für euch bereit.

Update vom 19.2.2021

Mit 18.2.2021 ist eine Bestimmung durch die erste Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zur Maskenpflicht im Freien von Kundenbereichen in Kraft getreten. § 5 Abs 1 Z 2 der Verordnung (§ 5 ist, wir erinnern uns, die Regelung zu den Kundenbereichen) sieht nunmehr ergänzend zur bisherigen Regelung – nämlich FFP2-Maskenpflicht bei Kunden in Kundenbereichen – vor, dass die Maskenpflicht für Kunden dann nicht gilt, sofern sich der Kundenbereich der Betriebsstätte im Freien befindet und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass bei Kundenbereichen im Freien (so auch bei Reitschulen) die Maskenpflicht für Kunden entfällt (für Betriebsinhaber und deren Mitarbeiter bleibt sie bestehen!). Wichtig ist, dass sonst kein physischer Kontakt zustande kommt. Da physischer Kontakt aber bei Dienstleistungen zB gegenüber Anfängern nicht ausgeschlossen ist (siehe mein letzter Blog) sind dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wie schon bisher, zusätzliche Schutzmaßnahmen (Maske, Desinfektion, Sonstiges) zu verwenden.

Spannend ist, wieder einmal, die rechtliche Begründung dazu: „Diese Ausnahme ist durchaus eng auszulegen, sollen damit doch lediglich Einrichtungen wie zB Tierparks erfasst werden, die sehr weitläufig angelegt sind.“ Nun, als gelernter Jurist weiß man, dass Wünsche in rechtlichen Begründungen nett sind, aber auch nicht mehr, wenn die gesetzliche Grundlage (Verordnung) das so nicht regelt. Die Verordnung spricht lediglich von „Kundenbereichen der Betriebsstätte im Freien“; davon, dass diese weitläufig angelegt sein sollen, eine gewisse Quadratmeteranzahl oÄ notwendig ist, wird nicht angeführt. Ergo: Die Bestimmung gilt für alle Kundenbereiche, so auch für die Kunden einer Reitschule.

Nicht vergessen: Der Mindestabstand von 2 m und 20 m² je Kunde gilt natürlich nach wie vor. Das sollte ja für Reitbetriebe im Regelfall nicht das Problem darstellen… und: beim Sport gilt keine Maskenpflicht.

Noch eine Anmerkung erlaube ich mir zu jüngsten Informationen, wonach die zwei Haushalte-Regelung mit vier Erwachsenen und maximal sechs Minderjährigen nun für 6 zusätzliche Minderjährige, egal aus wie vielen Haushalten, gelten würde. Diese – sicher von der Branche gewünschte – Regelung lässt sich aus der Verordnung leider nicht ableiten. Wir werden ja sehen, ob diese Auslegung in einer Novelle abgebildet werden wird. Derzeit gibt es dazu keine rechtliche Grundlage. In die eine wie in die andere Richtung gilt: Man sollte sich bewusst sein, was in der Verordnung steht. Auslegungen von Ministerien oder Verbänden sind rechtlich, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren, logischerweise nicht relevant.

Update vom 5.2.2021

Und täglich grüßt das Murmeltier: Wieder einmal haben wir gewartet, wieder einmal knapp vor Inkrafttreten steht uns der Entwurf zur Verfügung. Dieses Mal immerhin schon kurz vor dem Wochenende. Wovon reden wir? Von der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die diverse Lockerungsschritte nach dem dritten Lockdown ab 8.2.2021 regelt. Vorerst gilt diese bis 17.2.2021. Ein paar weitere Informationen können wir wieder der dazugehörigen rechtlichen Begründung entnehmen. Das letztere Dokument verweist, wie bereits gewohnt, auf frühere Dokumente. Allzu viel ändert sich nicht, aber doch wieder einiges, was für uns wesentlich ist. Hier die wichtigsten Punkte, allgemein und für die Pferdewelt:

  • Öffentliche Orte: Der 2m-Mindestabstand im Freien bleibt, in geschlossenen Räumen ebenfalls, hier müssen nun allerdings FFP2-Masken getragen werden.
  • Ausgangsregelung: Diese gilt nun wieder einmal (nur) von 20 Uhr bis 6 Uhr, bleibt aber inhaltlich so, wie wir sie kennen – Ausnahmen für Eigentum (§ 2 Abs 1 Z 1), Versorgung von Tieren (§ 2 Abs 1 Z 3 lit f), Aufenthalt im Freien alleine bzw mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder nahestehende Personen, wobei jeweils nur Personen aus einem Haushalt und auf der anderen Seite nur eine Person daran beteiligt sein darf (§ 2 Abs 1 Z 5 iVm Abs 3 Z 2).
  • Kundenbereiche von Betriebsstätten im Innenbereich (zB für Reitschulen):
    • altbekannter Abstand von mindestens 2m
    • Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen
    • der Betreiber und die Angestellten ebenso (§ 5 Abs 1)
    • pro Kunde müssen 20m² zur Verfügung stehen (gilt nicht bei körpernahen Dienstleistungen, dort reichen 10m² pro Kunde)
    • Arbeitnehmer müssen sich entweder alle sieben Tage frei testen oder eine FFP2-Maske tragen (§ 6 Abs 4), das gilt sowohl für Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt als auch für „Lehrer“, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen (§ 6 Abs 4 Z 1 bzw 3).
  • Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken (Reitunterricht) dürfen nach wie vor nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden (§ 5 Abs 3 Z 2).
  • Kann aufgrund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von 2m nicht eingehalten werden, dürfen keine Speisen und Getränke konsumiert werden und es sind sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
  • Sportstätten: Weiterhin ist ein Verbot für das Betreten von Sportstätten im Innenbereich vorgesehen, mit Ausnahme des Spitzensports (§ 9). Im Freien ist nach wie vor der Mindestabstand von 2m einzuhalten, im Innenbereich ebenfalls 2m sowie eine FFP2-Maske zu tragen (§ 9 Abs 2 Z 2 iVm § 1). Auch hier gilt die 20m² pro Kunde-Regelung (§ 9 Abs 2 Z 2 iVm § 5 Abs 1 Z 4). Die übrigen Regelungen bleiben gleich.
  • Veranstaltungen: Die bisherigen Regelungen bleiben im Wesentlichen gleich, allerdings sind Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, die aus maximal zwei verschiedenen Haushalten stammen, erlaubt, dies zuzüglich deren minderjähriger Kinder bzw Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, wobei insgesamt höchstens sechs Minderjährige dabei sein dürfen (§ 13 Abs 3 Z 10). Diesfalls ging ebenfalls der 2m Abstand und die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (§ 13 Abs 4) – für Kindergeburtstage leider somit nicht wirklich hilfreich…
  • Sportveranstaltungen im Spitzensport: Die Regelung des § 14 ist inhaltlich im Wesentlichen gleich geblieben.
  • Kein Tragen von Masken während des Sports: Neu ist die Regelung in § 16 3 Z 3, die die Ausnahmen regelt. Hier ist nun klargestellt, dass während der Ausübung von Sport keine Maske zu tragen ist.
  • Maske des Reitlehrers: ES ist allerdings nun erstmals ganz konkret klargestellt, dass § 6 Abs 2 und 4 bei der Sportausübung unberührt bleiben (siehe oben), das bedeutet, dass Arbeitnehmer im Rahmen des Sports und auch Lehrer eine FFP2-Maske zu tragen haben oder aber einen Mund-Nasenschutz, wenn sie sich alle sieben Tage frei testen lassen.
  • Welche Tests sind anerkannt:. Nun ist klar geregelt, dass als Testergebnisse nur jene Nachweise zu verstehen sind, die von dazu befugten Stellen erlangt werden (§ 17); die rechtliche Beurteilung erörtert dazu, dass damit „öffentliche Teststraßen, Apotheken, medizinische Labors, Betriebsärzte“ (rechtliche Begründung, Seite 6) gemeint sind.
  • Anfängerunterricht ist möglich: Nach wie vor gilt: Der Mindestabstand kann unterschritten werden bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen (§ 16 Abs 8 Z 7).
  • Weiterhin gilt: Wenn die örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise eine kurzfristige Unterschreitung des Mindestabstandes erfordern, so ist dies möglich (§ 16 Abs 8 Z 10).
  • Leider keine Gruppenkurse, es bleibt beim bisherigen Einzelunterricht bzw Unterricht gegenüber Personen aus demselben Haushalt: Eine wichtige Klarstellung ist noch erfolgt: Wenn eine Dienstleistung gegenüber mehreren Personen typischerweise erbracht wird, wobei als Beispiel Notar, Bank- bzw Versicherungsberatungen genannt werden (Rechtliche Begründung Seite 4) und damit für Reitschulen leider nichts gewonnen werden kann, so kann dies gegenüber allen notwendigen Personen erbracht werden (§ 5 Abs 3 Z 2 zweiter Satz). Es wird aber ausdrücklich dargelegt, dass keine Gruppenkurse stattfinden dürfen und die Regelung, dass Aus- und Fortbildungen nur gegenüber Personen des gleichen Haushaltes bzw einer Person erbracht werden dürfen (§ 5 Abs 3 Z 2 erster Satz), Vorrang hat vor der Regelung gemäß § 13 Abs 3 Z 10 (vier Personen aus zwei Haushalten zuzüglich maximal sechs Minderjähriger). Das bedeutet für die Pferdewelt: Einzelunterricht bleibt bzw Unterricht gegenüber Personen aus demselben Haushalt. Erleichterungen sind diesbezüglich ganz ausdrücklich nicht vorgesehen (rechtliche Begründung, Seite 4).
  • Fazit für Reitunterricht: Reitschulunterricht verbleibt somit im Freien und nicht im Innenbereich. Meine Einschätzung bezüglich Einsteller und Mitreiter bleibt dieselbe (siehe meine Blogs vom 21.1.2021 uns 21.12.2020).

Ihnen allen wünsche ich wie gewohnt alles alles Gute und viel Durchhaltevermögen für die nächsten Wochen (bzw wohl eher Monate…). Wie gewohnt: Wenn sich etwas ändert, schreibe und poste ich, versprochen! Ich bitte um Geduld; ich brauche immer zuerst die Verordnung, vorher kann ich nicht interpretieren und bloggen 😊

Update vom 21.1.2021

Die nächste Verordnung ist da, die Verordnung 27/2021, die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, von der erwartet wird, dass der Hauptausschuss des Nationalrates sie in Kürze absegnet. Sie gilt zunächst vom 25.1.2021 bis derzeit 3.2.2021 (alle zehn Tage muss ja der Hauptausschuss des Nationalrates die geltende strenge Ausgangsbeschränkung abnicken, deswegen ist die Geltungsdauer bekanntermaßen nicht länger). Laut Medienberichten soll dieser Zustand ja bis (mindestens?) 7.2.2021 aufrechterhalten werden.

Im Wesentlichen bleibt die Verordnung bei jenen Regelungen, die wir seit 26.12.2020 kennen. Ich stelle daher nachstehend nur jenes dar, was sich an den seit 26.12.2020 geltenden Regeln ab 25.1.2021 ändert (verschärft)! Die allgemeine Einschätzung, wie in meinem letzten Blog vom 21.12.2020 geschrieben, bleibt sohin aufrecht!

Paragraphenangaben beziehen sich auf die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung.

Welche Änderungen gibt es und was bedeuten sie für die Pferdewelt:

Allgemeines zu den Regeln (dargestellt sind nur die Änderungen seit 26.12.! Blogbeitrag vom 21.12.2020 bleibt ansonsten aufrecht!):

  • Die Abstandsregelung sieht nunmehr einen Mindestabstand von 2 m vor, wie zB an öffentlichen Orten im Freien (§ 2 Abs 1), in öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 3), beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten.
  • Es gilt für das Betreten von öffentlichen Orten: Mindestabstand von 2 m im Freien, im Innenbereich ebenfalls 2 m Abstand und nach wie vor ein Mund-Nasenschutz (genauer Wortlaut: „eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung“, eine Definition, die wir bereits kennen)
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln kommt zum Mindestabstand von 2 m (der wenn nicht einhaltbar unterschritten werden darf) nunmehr die FFP2-Masken-Pflicht (Wortlaut: „Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP 2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw einem höheren Standard entsprechende Maske“, § 3).
  • Auch bei Fahrgemeinschaften muss nun eine FFP2-Maske getragen werden (§ 4).
  • Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten gilt nun ebenfalls der 2 m Abstand; Kunden müssen eine FFP2-Maske tragen (§ 5 Abs 6)
  • Es bleibt die Regelung, dass Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden dürfen (§ 5 Abs 6 Z 9).
  • Auch am Ort der beruflichen Tätigkeit ist nun ein Abstand von 2 m einzuhalten und, wie schon bisher, ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sofern nicht der physische Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist (§ 6 Abs 2). Neu ist, dass Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt sich entweder alle sieben Tage testen lassen und ein negatives Ergebnis dem Arbeitgeber gegenüber nachweisen müssen oder eine FFP2-Maske tragen müssen, dies aber nur beim Kundenkontakt. Dasselbe gilt für den Unternehmensinhaber (§ 5 Abs 6 Z 5).
  • Auch beim Betreten von Sportstätten im Freien gilt weiterhin die 10 m² Regel und nun auch der 2 m-Mindestabstand sowie im Innenbereich das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (§ 9 Abs 2 Z 2).
  • Bei den Ausnahmeregelungen blieb die bekannte Ausnahme von der Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes „bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen (§ 15 Abs 8 Z 7). Hinzu kam, dass der Mindestabstand unterschritten werden darf, „wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist“ (§ 15 Abs 8 Z 10).

Was bedeutet das für die Pferdewelt (dargestellt sind nur die Änderungen seit 26.12.! Blogbeitrag vom 21.12.2020 bleibt ansonsten aufrecht!):

  • Statt 1 m nunmehr 2 m Abstand einhalten, sowohl beim Reiten als auch auf der Anlage, wobei ein kurzfristiges Unterschreiten des Mindestabstandes zulässig ist, wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise nicht anders möglich ist. Die rechtliche Begründung zur 3. COVID-19-Notmaßnahmen Verordnung nennt ausdrücklich: „zB bei einem Gehsteig, der nicht die notwendige Breite aufweist, im Durchgangsbereich einer baulich verbundenen Betriebsstätte oder in Betriebsstätten des Einzelhandels“, rechtliche Begründung, Seite 8).
  • Reitschüler müssen beim Betreten der Reitschule eine FFP2-Maske
  • Bei Dienstleistungen (Reitlehrer, Reitpädagogen, Heilpädagogik, etc) gilt nach wie vor die Regelung, dass der Unterricht (die Dienstleistung) gegenüber einem Kunden bzw mehreren Kunden, wenn diese demselben Haushalt angehören, erbracht werden dürfen. Hier ist auf den Mindestabstand von 2 m zu achten, wobei Hilfeleistungen im Sport die Unterschreitung des Mindestabstandes rechtfertigen (Anfängerunterricht ist möglich).
  • Arbeitnehmer von Reitschulen (zB angestellte Reitlehrer, sonstiges Personal, das unmittelbarem Kundenkontakt hat) müssen eine FFP2-Maske tragen oder aber alle sieben Tage gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen, dass ein negatives Testergebnis vorliegt (§ 6). Dieselben Regelungen gelten für den Betriebsinhaber (§ 5 Abs 6 Z 5). Die 10 m² Regelung ist natürlich auch einzuhalten.
  • Es bleibt bei Einzelunterricht oder Unterricht gegenüber Mitgliedern desselben Haushalts; Anfängerunterricht ist zulässig.

Ergänzend noch eine kurze Klarstellung zur Maskenpflicht:

  • Bei der Sportausübung selbst ist keine Maske zu tragen; § 9 Abs 2 Z 2 (Breitensporterlaubnis im Freien) verweist auf § 2 (Regelung am öffentlichen Ort), also draußen nur 2m Abstand beim Sport, keine Maske.
  • FFP2-Masken sind erst ab 14 Jahren zu tragen (§ 15 Abs 4), davor reicht Mund-Nasen-Schutz.
  • Bei Hilfestellungen (Aufsteighilfe, Steigbügel nachgurten…) ist die Maske aufzusetzen, es entfällt nur die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes bei Hilfestellungen im Sport (§ 15 Abs 8 Z 7), nicht jedoch die Pflicht zum Maske tragen beim Dienstleister (FFP2 ab 14 Jahren).
  • Für Arbeitnehmer (§ 6 Abs 2 und 4) und auch Selbstständige (§ 5 Abs 6 Z 5; verweist auf § 6) gilt: Beim Betreten von Arbeitsorten in geschlossenen Räumen ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (§ 6 Abs 2 Z 2). Bei unmittelbarem Kundenkontakt (Achtung: keine Unterscheidung ob drinnen oder draußen; § 6 Abs 4 Z 4) ist eine FFP2-Maske zu tragen ist. Die FFP2-Maskenpflicht kann durch den genannten Test alle 7 Tage entfallen; es verbleibt dann aber bei der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf Grund von § 6 Abs 2 (denn § 6 Abs 4 regelt lediglich zusätzlich die FFP2-Maskenpflicht; nach Abs 2 ist jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen) – gilt immer nur bei unmittelbarem Kundenkontakt. Bedeutet wohl: Der Reitlehrer muss den Schutz beim Unterricht tragen (da er Dienstleister ist und selbst keinen Sport ausübt). Eine Ausnahmeregelung für den Unterricht im Sport (§ 9) ist leider nicht vorgesehen; § 9 regelt nur den Sport selbst (hier wird verwiesen auf die allgemeine Regel des § 2, sprich draußen reicht der 2m Abstand). Der Kunde (Reitschüler) muss keine Maske tragen, wenn er Sport betreibt (§ 9, der auf § 2 verweist); beim Erscheinen in der Reitschule aber schon. Kunden (Reitschüler) müssen wohl dann Masken (FFP2 ab 14 Jahren) tragen, wenn wir nicht von Sport sprechen können (ab wann können wir das beim Angebot fürs Pferd nicht mehr? Auslegungsfrage; Rechtssicherheit gibt es leider nicht).

Ich wünsche den treuen Lesern meines Blogs alles Gute für die nächsten Wochen und uns allen Durchhaltevermögen! Ich darf an dieser Stelle anführen: Natürlich schreibe ich, wenn sich etwas verändert, wieder so rasch es mir möglich ist ein Update. Danke für die stets vielen Nachfragen, fühle mich geehrt!