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Kinder mit Pferden im Straßenverkehr: Regeln & Haftung

Pferderecht für Pferdebesitzer

Dürfen Kinder im Straßenverkehr reiten? Altersgrenze, Begleitpflicht, Reiterpass und Haftung bei Reitunfällen nach österreichischem Recht.

Kinder · Reiten im Straßenverkehr · Haftung · Österreich

Dürfen Kinder im Straßenverkehr reiten – und wer haftet bei einem Unfall?

Für Kinder und Jugendliche gelten beim Reiten auf öffentlichen Straßen besondere Regeln. Nach § 79 StVO müssen Reiter grundsätzlich das 16. Lebensjahr vollendet haben; jüngere Personen dürfen nur in Begleitung Erwachsener reiten. Ein Reiterpass ist gesetzlich keine Voraussetzung für die Teilnahme am Straßenverkehr. Kommt es zu einem Unfall, hängt die Haftung des Kindes und einer Aufsichtsperson vom Alter, der Einsichtsfähigkeit und den konkreten Umständen ab.

  • Österreichisches Recht
  • § 79 StVO für Reiter unter 16 Jahren
  • Haftung von Kindern und Aufsichtspersonen getrennt prüfen
Kind beim Reiten – Straßenverkehr und Haftung nach österreichischem Recht

Kurzantwort

Darf ein 13-jähriges Kind mit dem Pferd im Straßenverkehr reiten?

Ja, aber grundsätzlich nur in Begleitung eines Erwachsenen. § 79 Abs. 1 StVO verlangt, dass Reiter körperlich geeignet und des Reitens kundig sind und grundsätzlich das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Personen dürfen im Straßenverkehr nur in Begleitung Erwachsener reiten. Eine gesetzliche Ausnahme besteht für das Reiten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr.

Ein Reiterpass ist nach der StVO keine gesetzliche Voraussetzung. Er kann aber für die Frage bedeutsam sein, welche Kenntnisse und Einsicht ein Kind bereits hatte. Verursacht ein minderjähriger Reiter einen Unfall, muss die Haftung deshalb im Einzelfall geprüft werden. Auch eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch Eltern, Reitlehrer oder andere Aufsichtspersonen kann relevant sein.

Das Wichtigste

Kinder mit Pferden im Straßenverkehr in sechs Punkten

  • Reiter müssen nach § 79 StVO körperlich geeignet und des Reitens kundig sein.
  • Grundsätzlich müssen Reiter das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  • Jüngere Personen dürfen grundsätzlich nur in Begleitung Erwachsener im Straßenverkehr reiten.
  • Ein Reiterpass ist gesetzlich nicht Voraussetzung dafür, mit einem Pferd am Straßenverkehr teilzunehmen.
  • Auch ein Kind unter 14 Jahren kann unter besonderen Voraussetzungen selbst schadenersatzrechtlich verantwortlich sein; entscheidend sind insbesondere der konkrete Fall und seine Einsichtsfähigkeit.
  • Daneben kann eine Haftung der aufsichtspflichtigen Person entstehen, wenn eine bestehende Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt wurde.

Der Ausgangsfall

13 Jahre, Reiterpass – darf das Kind auf der Straße reiten?

Der ursprüngliche NOEPS-Beitrag „Recht gehabt?“, Teil 12, beantwortet eine konkrete Elternfrage: Ein 13-jähriges Kind hat bereits den Reiterpass. Darf es damit im Straßenverkehr reiten, ist der Reiterpass dafür Voraussetzung und wer haftet, wenn das Kind einen Unfall verursacht?

Die Antwort verlangt die Trennung mehrerer Fragen. Die StVO regelt zunächst, wer mit einem Pferd im Straßenverkehr reiten darf. Davon unabhängig ist zu beurteilen, ob ein minderjähriger Reiter für einen verursachten Schaden selbst einzustehen hat. Zusätzlich kann sich die Frage stellen, ob eine erwachsene Begleit- oder Aufsichtsperson ihre Pflichten verletzt hat.

Entscheidend: Das Mindestalter nach der StVO, der Reiterpass, die zivilrechtliche Haftung des Kindes und die Haftung einer Aufsichtsperson sind unterschiedliche Rechtsfragen.

Straßenverkehrsordnung

Was verlangt § 79 StVO von Reitern?

Die österreichische Straßenverkehrsordnung enthält für Reiter eine eigene Bestimmung. § 79 StVO regelt sowohl persönliche Voraussetzungen als auch die Benützung der Straße.

01

Körperliche Eignung

Wer im Straßenverkehr reitet, muss körperlich geeignet sein, das Pferd dort sicher zu führen.

02

Reitkenntnisse

Die StVO verlangt, dass der Reiter „des Reitens kundig“ ist. Ein bestimmter Ausbildungsnachweis wird im Gesetz dafür nicht vorgeschrieben.

03

16 Jahre

Reiter müssen grundsätzlich das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Personen dürfen nur in Begleitung Erwachsener reiten.

04

Landwirtschaftliche Ausnahme

Für das Reiten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs enthält § 79 StVO eine Ausnahme für Reiter ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr.

§ 79 StVO im RIS →

Reiterpass

Ist der Reiterpass Voraussetzung für das Reiten im Straßenverkehr?

Nein. § 79 StVO verlangt Reitkundigkeit, schreibt aber weder einen Reiterpass noch eine bestimmte Prüfung als gesetzliche Voraussetzung vor.

Der Reiterpass kann dennoch rechtlich Bedeutung gewinnen. Wer eine entsprechende Prüfung abgelegt hat, hat sich mit Reitkenntnissen und Verhaltensregeln auseinandergesetzt. Im ursprünglichen NOEPS-Beitrag weist Dr. Nina Ollinger deshalb darauf hin, dass ein solcher Ausbildungsstand bei der Beurteilung der Einsichtsfähigkeit eines Kindes eine Rolle spielen kann.

Das bedeutet aber nicht, dass der Reiterpass automatisch eine Haftung begründet. Ob ein Kind einen konkreten Unfall und dessen Folgen ausreichend erkennen konnte und ob ihm ein Verschulden vorzuwerfen ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls.

Schadenersatz

Kann ein Kind für einen Reitunfall selbst haften?

Bei Minderjährigen darf nicht allein vom Alter auf eine automatische Haftung oder Haftungsfreiheit geschlossen werden. Für Kinder unter 14 Jahren enthält § 1310 ABGB eine besondere Regelung.

Das österreichische Schadenersatzrecht ermöglicht unter den Voraussetzungen des § 1310 ABGB auch bei einer unmündigen Person eine Ersatzpflicht. Das Gericht hat dabei unter anderem zu berücksichtigen, ob dem Kind im konkreten Fall trotz seines Alters ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Gerade beim Reiten kann deshalb relevant sein, welche Erfahrung das Kind besitzt, welche Verkehrsregeln es kennt und ob es die konkrete Gefahr erkennen konnte. Ein abgelegter Reiterpass kann ein Indiz für vorhandene Kenntnisse sein, ersetzt aber keine Einzelfallprüfung.

Bei Jugendlichen ab 14 Jahren gelten die allgemeinen deliktsrechtlichen Regeln nicht mehr unter derselben Sonderstellung wie bei unmündigen Kindern. Auch dann müssen für einen Schadenersatzanspruch aber selbstverständlich die jeweiligen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sein.

Wichtig: Ein Unfall mit einem minderjährigen Reiter führt weder automatisch zur Haftung des Kindes noch automatisch zur Haftung der Eltern. Unfallhergang, Alter, Einsichtsfähigkeit, Verschulden und Aufsicht müssen getrennt beurteilt werden.

§ 1310 ABGB im RIS →

Eltern, Reitlehrer und Begleitpersonen

Wann haftet eine Aufsichtsperson?

Kann ein Schaden nicht dem Kind selbst zugerechnet werden, kann sich die Frage nach einer Verletzung der Aufsichtspflicht stellen. § 1309 ABGB knüpft eine mögliche Ersatzpflicht daran, dass der Schaden wegen Vernachlässigung der anvertrauten Obsorge eingetreten ist.

Eine Haftung von Eltern, Großeltern, Reitlehrern oder anderen Begleitpersonen entsteht daher nicht allein deshalb, weil sie erwachsen sind oder das Kind begleitet haben. Erforderlich ist eine konkrete Aufsichtspflicht und deren schuldhafte Verletzung.

Wie intensiv beaufsichtigt werden muss, hängt unter anderem von Alter, Reifergrad und Erfahrung des Kindes sowie von der konkreten Situation ab. Beim Reiten im Straßenverkehr sind außerdem die besonderen Gefahren durch Pferd, Verkehr und Umgebung zu berücksichtigen.

§ 1309 ABGB im RIS →

Unterwegs mit dem Pferd

Welche Verkehrsregeln müssen Reiter beachten?

Wer mit einem Pferd auf öffentlichen Straßen reitet, ist Teil des Straßenverkehrs. § 79 StVO enthält dafür besondere Vorgaben und verweist bei Benützung der Fahrbahn auf weitere Verkehrsregeln.

01

Reitweg benutzen

Auf Straßen mit Reitwegen sind nach § 79 StVO die vorgesehenen Reitwege zu benützen.

02

Fahrbahn

Ist kein Reitweg vorhanden, dürfen Reiter die Fahrbahn benützen. Die einschlägigen Verkehrsregeln sind dabei sinngemäß zu beachten.

03

Zeichen beachten

Reiter müssen insbesondere die für sie maßgeblichen Verkehrsregeln sowie Arm- oder Lichtzeichen beachten.

04

Dunkelheit und schlechte Sicht

Bei Dämmerung, Dunkelheit, starkem Nebel oder entsprechenden Sichtverhältnissen sieht § 79 StVO besondere Kennzeichnungspflichten vor.

Praxis für Eltern und Reitbetriebe

Was sollte vor einem Ausritt mit Kindern geklärt werden?

01

Alter prüfen

Unter 16-Jährige dürfen im Straßenverkehr grundsätzlich nur in Begleitung Erwachsener reiten.

02

Reitkönnen realistisch einschätzen

Entscheidend ist nicht allein eine absolvierte Prüfung, sondern ob das Kind das konkrete Pferd auch in Verkehrssituationen ausreichend beherrschen kann.

03

Pferd und Strecke auswählen

Verkehrssicherheit des Pferdes, Streckenführung und zu erwartende Verkehrssituationen sollten zum Können des Kindes passen.

04

Aufsicht konkret organisieren

Wer begleitet das Kind, welche Erfahrung hat die Begleitperson und kann sie im konkreten Fall tatsächlich unterstützen und eingreifen?

Weiterführende Themen

Reitunfall, Kinder und Haftung

Pferderechtliche Expertise

Warum Dr. Nina Ollinger?

Rechtsanwältin Dr. Nina Ollinger ist langjährige Pferderechtsexpertin. Sie berät und vertritt Pferdehalter, Reiter, Reitlehrer, Reitbetriebe, Vereine und weitere Akteure der Pferdebranche im österreichischen Pferderecht.

Sie war Rechtsreferentin des Niederösterreichischen Pferdesportverbandes (NOEPS) und baute dort das Referat „Pferd & Recht“ auf. Sie ist Autorin zahlreicher Fachartikel sowie der Bücher „Pferdekauf“ und „Haftungsfalle Pferd“.

Mehr über Dr. Nina Ollinger →
PferderechtLangjährige Spezialisierung auf österreichisches Pferderecht
NOEPSEhemalige Rechtsreferentin und Aufbau des Referats „Pferd & Recht“
FachartikelAutorin zahlreicher Beiträge zu Rechtsfragen rund ums Pferd
Bücher„Pferdekauf“ und „Haftungsfalle Pferd“

Buchtipp

Haftungsfalle Pferd

Reitunfälle, Aufsicht, Tierhalterhaftung und Verantwortlichkeiten gehören zu den zentralen Haftungsthemen rund ums Pferd. Das Buch „Haftungsfalle Pferd“ von Dr. Nina Ollinger behandelt typische Haftungssituationen nach österreichischem Recht.

Herkunft des Beitrags

Ursprünglich für den NOEPS verfasst

Dieser Beitrag basiert auf einem ursprünglich von Rechtsanwältin Dr. Nina Ollinger für den Niederösterreichischen Pferdesportverband (NOEPS) verfassten Fachartikel der Reihe „Recht gehabt?“, Teil 12. Ausgangsfrage war, ob ein 13-jähriges Kind mit Reiterpass im Straßenverkehr reiten darf und wer haftet, wenn es dabei einen Unfall verursacht.

Für diese Website wurde der Beitrag vollständig überarbeitet, erweitert und an die aktuelle österreichische Rechtslage sowie die neue Website-Struktur angepasst. Die zentrale Aussage des ursprünglichen Beitrags bleibt erhalten: Unter 16-Jährige dürfen grundsätzlich nur in Begleitung Erwachsener reiten; ein Reiterpass ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber bei der Beurteilung vorhandener Kenntnisse und der Einsichtsfähigkeit Bedeutung haben.

Originalbeitrag beim NOEPS →

FAQ

Häufige Fragen zu Kindern mit Pferden im Straßenverkehr

Darf mein 13-jähriges Kind mit dem Pferd auf der Straße reiten?

Grundsätzlich ja, aber nach § 79 StVO nur in Begleitung eines Erwachsenen. Die gesetzliche Ausnahme für das Reiten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ist gesondert zu beachten.

Ab welchem Alter darf ein Kind allein im Straßenverkehr reiten?

§ 79 StVO verlangt grundsätzlich das vollendete 16. Lebensjahr. Jüngere Personen dürfen nur in Begleitung Erwachsener reiten, soweit nicht die besondere landwirtschaftliche Ausnahme eingreift.

Braucht mein Kind einen Reiterpass, um auf der Straße reiten zu dürfen?

Nein. Die StVO verlangt körperliche Eignung und Reitkundigkeit, schreibt aber keinen Reiterpass als gesetzlichen Nachweis vor.

Reicht ein Reiterpass aus, damit ein 13-jähriges Kind allein ausreiten darf?

Nein. Ein Reiterpass ersetzt die Altersregel des § 79 StVO nicht. Ein Reiter unter 16 Jahren benötigt im Straßenverkehr grundsätzlich eine erwachsene Begleitperson.

Kann ein 13-jähriges Kind für einen verursachten Reitunfall haften?

Eine Haftung ist nicht generell ausgeschlossen. § 1310 ABGB ermöglicht unter besonderen Voraussetzungen auch bei unmündigen Personen eine Ersatzpflicht. Entscheidend sind insbesondere der konkrete Unfall, das Verhalten und die Einsichtsfähigkeit des Kindes.

Haften Eltern automatisch, wenn ihr Kind mit dem Pferd einen Unfall verursacht?

Nein. Eine Haftung der Eltern setzt nicht allein die Elternschaft voraus. Relevant kann insbesondere sein, ob eine bestehende Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt wurde.

Kann auch ein Reitlehrer für einen Unfall eines Kindes haften?

Das kann der Fall sein, wenn der Reitlehrer im konkreten Zusammenhang eine Aufsichts- oder Sorgfaltspflicht übernommen und diese schuldhaft verletzt hat. Ob das vorliegt, muss anhand der konkreten Unterrichts- oder Ausrittsituation geprüft werden.

Muss die erwachsene Begleitperson selbst reiten?

§ 79 StVO verlangt bei jüngeren Reitern die Begleitung eines Erwachsenen. Welche Form der Begleitung im konkreten Fall den gesetzlichen und sorgfaltsrechtlichen Anforderungen entspricht, sollte nicht pauschal beurteilt werden; entscheidend sind insbesondere Situation, Strecke, Pferd und Können des Kindes.

Welche Regeln gelten für Reiter auf der Fahrbahn?

Reiter dürfen nach § 79 StVO die Fahrbahn und auf Straßen mit Reitwegen die Reitwege benützen. Bei Benützung der Fahrbahn gelten die einschlägigen Verkehrsregeln sinngemäß; außerdem sind Arm- oder Lichtzeichen zu beachten.

Was ist nach einem Verkehrsunfall mit einem minderjährigen Reiter wichtig?

Der Unfallhergang sollte genau dokumentiert werden. Für die Haftungsbeurteilung können Alter, Reiterfahrung, Verkehrskenntnisse, Begleitung, Verhalten der Beteiligten, das Pferd und eine mögliche Verletzung der Aufsichtspflicht entscheidend sein. Eine Einzelfallprüfung ist regelmäßig erforderlich.

Reitunfall und Haftung

Unfall mit einem minderjährigen Reiter oder Streit über die Aufsichtspflicht?

Bei Unfällen mit Kindern müssen Straßenverkehrsrecht, Schadenersatzrecht und eine mögliche Aufsichtspflicht getrennt geprüft werden. Dr. Nina Ollinger berät und vertritt Pferdehalter, Eltern, Reitlehrer und Reitbetriebe bei pferderechtlichen Haftungsfragen in Österreich.