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Darf ein Turnierveranstalter einen Reiter ausschließen?

Pferderecht für Pferdebesitzer

Darf ein Veranstalter einen Reiter vom Turnier ausschließen? Hausrecht, ÖTO, Platzverweis und Grenzen bei Meisterschaften nach österreichischem Recht.

Turnierrecht · Hausrecht · ÖTO · Österreich

Darf ein Turnierveranstalter einen Reiter von der Teilnahme ausschließen?

Turnierveranstalter müssen ungebührliches Verhalten, Verstöße gegen die Österreichische Turnierordnung und Störungen des Veranstaltungsablaufs nicht hinnehmen. Neben den verbandsrechtlichen Möglichkeiten nach der ÖTO kann auch das Hausrecht des Veranstalters eine Rolle spielen. Ob ein Reiter bereits vor dem Turnier ausgeschlossen werden darf, hängt jedoch von den konkreten Umständen und insbesondere von der Art des Turniers ab.

  • Österreichisches Recht und Österreichische Turnierordnung
  • Hausrecht und verbandsrechtliche Maßnahmen unterscheiden
  • Besondere Grenzen bei Meisterschaftsturnieren beachten
Pferdesportturnier – Hausrecht und Ausschluss eines Reiters durch den Veranstalter

Kurzantwort

Kann ein Veranstalter einem Reiter die Teilnahme am Turnier verweigern?

Grundsätzlich kann ein Turnierveranstalter Personen im Rahmen seines Hausrechts von einer Veranstaltung ausschließen. Daneben enthält die Österreichische Turnierordnung eigene Regeln zu Disziplinarvergehen, Ordnungsmaßnahmen, Teilnahmebeschränkungen und zum Verweis vom Veranstaltungsplatz.

Das bedeutet aber nicht, dass jeder Ausschluss in jeder Situation ohne Weiteres zulässig ist. Besonders bei Meisterschaftsturnieren setzt die ÖTO Grenzen: Private Gründe dürfen dort für einen Verweis beziehungsweise eine daraus folgende Teilnahmebeschränkung nicht herangezogen werden. Der konkrete Anlass und die einschlägigen Bestimmungen müssen daher im Einzelfall geprüft werden.

Das Wichtigste

Ausschluss vom Reitturnier in sechs Punkten

  • Die ÖTO sieht bei Disziplinarvergehen unterschiedliche Ordnungsmaßnahmen und Teilnahmebeschränkungen vor.
  • Unreiterliches oder unsportliches Verhalten, Drohungen, Handgreiflichkeiten und nicht pferdegerechte Behandlung können verbandsrechtlich relevant sein.
  • Der Turnierleiter besitzt nach der ÖTO eigene Befugnisse, gegen störende Personen einzuschreiten und sie unter bestimmten Voraussetzungen vom Veranstaltungsplatz zu verweisen.
  • Unabhängig davon kann einem Veranstalter grundsätzlich ein Hausrecht am Veranstaltungsgelände zukommen – auch wenn er nicht Eigentümer, sondern etwa Mieter oder sonst nutzungsberechtigt ist.
  • Das Hausrecht ist kein schrankenloses Recht, jeden Reiter aus beliebigen Gründen auszuschließen.
  • Bei Meisterschaftsturnieren sind die besonderen Vorgaben der ÖTO zu beachten; private Gründe sind für einen Verweis nach der einschlägigen Teilnahmebestimmung ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Ausgangsfall

„Darf ich einem Reiter die Teilnahme an meinem Turnier verweigern?“

Der ursprüngliche NOEPS-Beitrag von Dr. Nina Ollinger beschäftigt sich mit einer Frage aus der unmittelbaren Turnierpraxis: Darf ein Veranstalter einen Reiter von einem Turnier ausschließen, das auf dem von ihm genutzten Veranstaltungsgelände stattfindet?

Hintergrund waren Fälle, in denen das Verhalten von Reitern im Sport, gegenüber Pferden, anderen Teilnehmern, Funktionären oder sonstigen anwesenden Personen Anlass für Konflikte gab. Rechtlich treffen dabei zwei Ebenen aufeinander: die Regeln des organisierten Pferdesports nach der Österreichischen Turnierordnung und das zivilrechtliche Hausrecht des Veranstalters.

Entscheidend: Ein Ausschluss nach der ÖTO und die Ausübung des Hausrechts sind nicht dasselbe. Beide Rechtsgrundlagen müssen getrennt betrachtet werden.

Österreichische Turnierordnung

Welche Verhaltensweisen können bei einem Turnier Konsequenzen haben?

Die aktuelle ÖTO 2026 enthält weiterhin Regeln über Disziplinarvergehen und Ordnungsmaßnahmen. Erfasst werden Verstöße gegen sportlich-faire Haltung, gegen das Wohl des Pferdes sowie gegen Bestimmungen der ÖTO oder der FEI.

01

Unsportliches Verhalten

Die ÖTO nennt insbesondere unreiterliches oder unsportliches Benehmen als mögliches Disziplinarvergehen.

02

Drohungen und Handgreiflichkeiten

Auch bestimmte verbale Ausfälligkeiten, Drohungen und Handgreiflichkeiten können disziplinarrechtliche Folgen auslösen.

03

Wohl des Pferdes

Nicht pferdegerechte Behandlung, Überforderung oder der Einsatz ungeeigneter beziehungsweise unzulässiger Ausrüstung sind ausdrücklich erfasst.

04

Anordnungen und Regeln

Auch die Nichtbefolgung zulässiger Anordnungen oder die Missachtung der ÖTO und weiterer einschlägiger Regulative kann relevant sein.

Der ursprüngliche Fachartikel nennt als mögliche Konsequenzen unter anderem Verwarnung, Geldbuße sowie weitere Ordnungsmaßnahmen bis hin zu Teilnahme- oder Betretungsverboten. Welche Maßnahme im konkreten Fall zulässig ist und wer sie verhängen darf, richtet sich nach der jeweils geltenden ÖTO.

Aktuelle Turnierinformationen des OEPS →

Während der Veranstaltung

Welche Möglichkeiten hat der Turnierleiter?

Der Turnierleiter repräsentiert den Veranstalter und verfügt nach der ÖTO über eigene Handlungsmöglichkeiten. Der ursprüngliche Beitrag hebt deshalb hervor, dass ein Veranstalter nicht ausschließlich darauf angewiesen ist, dass Richter oder andere Funktionäre tätig werden.

Nach der ÖTO können Personen, die gegen allgemeine Anordnungen oder Bestimmungen der Turnierordnung verstoßen beziehungsweise den geregelten Ablauf der Veranstaltung stören, unter den vorgesehenen Voraussetzungen vom Veranstaltungsplatz verwiesen werden.

Die ÖTO 2026 berücksichtigt einen solchen Verweis auch bei den Teilnahmebeschränkungen. Die in der ÖTO vorgesehenen Melde- und Verfahrensschritte sind einzuhalten.

Zivilrecht

Das Hausrecht des Turnierveranstalters

Neben den sportrechtlichen Regeln kann der Veranstalter ein eigenes Hausrecht besitzen. Dieses Recht hängt nicht zwingend davon ab, dass ihm das Turniergelände selbst gehört.

Der Oberste Gerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein Veranstalter grundsätzlich berechtigt ist, im Rahmen seines Hausrechts andere Personen von einer Veranstaltung auszuschließen oder ihren Besuch von Bedingungen abhängig zu machen. Ein solches Recht kann auch einem Veranstalter zukommen, der das Gelände lediglich gemietet hat.

Damit bestätigt die österreichische Rechtsprechung die zentrale Aussage des ursprünglichen NOEPS-Artikels: Veranstalter verfügen neben den verbandsrechtlichen Möglichkeiten über eine eigenständige zivilrechtliche Position gegenüber Personen auf dem von ihnen beherrschten Veranstaltungsgelände.

Aber: Auch das Hausrecht ist nicht grenzenlos. Die Zulässigkeit eines konkreten Ausschlusses kann von der Veranstaltung, bestehenden vertraglichen Beziehungen, den Regeln des Sportverbandes und dem Grund für den Ausschluss abhängen.

OGH zum Hausrecht des Veranstalters im RIS →

Vor dem Turnier

Kann ein Reiter schon vor Veranstaltungsbeginn ausgeschlossen werden?

Diese Frage ist schwieriger als ein Platzverweis wegen eines konkreten Vorfalls während des Turniers. Der ursprüngliche Beitrag bejaht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Veranstalter bereits im Vorfeld reagiert, warnt aber zugleich vor einer pauschalen Betrachtung.

Das allgemeine Hausrecht kann grundsätzlich auch die Entscheidung umfassen, wem der Zutritt zu einer Veranstaltung gestattet wird. Im organisierten Turniersport kommt jedoch hinzu, dass sich der Veranstalter mit der Durchführung eines genehmigten Turniers den einschlägigen Verbandsregeln unterwirft.

Deshalb sollte ein Ausschluss im Vorfeld nicht allein auf persönliche Antipathie oder einen nicht näher dokumentierten Konflikt gestützt werden. Je stärker verbandsrechtliche Teilnahmeansprüche oder besondere Turnierregeln eingreifen, desto sorgfältiger muss die Rechtsgrundlage geprüft werden.

Besondere Grenzen

Was gilt bei Meisterschaftsturnieren?

Bereits der ursprüngliche NOEPS-Beitrag weist darauf hin, dass ein Ausschluss bei Meisterschaftsturnieren nicht ohne Weiteres auf private Gründe gestützt werden kann. Diese Einschränkung findet sich auch in der ÖTO 2026.

Die aktuelle Turnierordnung sieht bei den Teilnahmebeschränkungen ausdrücklich vor, dass bei Meisterschaftsturnieren private Gründe für einen entsprechenden Verweis ausgeschlossen sind. Ob ein konkreter Ausschluss bei einer Meisterschaft zulässig ist, muss daher besonders sorgfältig anhand der ÖTO und des tatsächlichen Sachverhalts beurteilt werden.

Praxis für Veranstalter

Was sollte vor einem Ausschluss geprüft werden?

01

Anlass dokumentieren

Was ist konkret geschehen? Vorfälle, Beteiligte, Zeugen und bereits gesetzte Maßnahmen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

02

ÖTO prüfen

Liegt ein möglicher Verstoß gegen die Turnierordnung vor und welche Funktionäre beziehungsweise Organe sind dafür zuständig?

03

Hausrecht prüfen

Besteht für den Veranstalter am konkreten Veranstaltungsort ein Hausrecht und trägt es die beabsichtigte Maßnahme?

04

Turnierart beachten

Bei Meisterschaften und anderen besonderen Turnierformen können zusätzliche Beschränkungen und Teilnahmevoraussetzungen relevant sein.

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Pferderecht für Veranstalter, Vereine und Reitbetriebe

Pferderechtliche Expertise

Warum Dr. Nina Ollinger?

Rechtsanwältin Dr. Nina Ollinger ist langjährige Pferderechtsexpertin. Sie berät und vertritt Pferdehalter, Pferdekäufer und -verkäufer, Reitbetriebe, Reitlehrer, Vereine, Turnierveranstalter und weitere Akteure der Pferdebranche im österreichischen Pferderecht.

Sie war Rechtsreferentin des Niederösterreichischen Pferdesportverbandes (NOEPS) und baute dort das Referat „Pferd & Recht“ auf. Sie ist Autorin zahlreicher Fachartikel sowie der Bücher „Pferdekauf“ und „Haftungsfalle Pferd“.

Mehr über Dr. Nina Ollinger →
PferderechtLangjährige Spezialisierung auf österreichisches Pferderecht
NOEPSEhemalige Rechtsreferentin und Aufbau des Referats „Pferd & Recht“
FachartikelAutorin zahlreicher Beiträge zu Rechtsfragen rund ums Pferd
Bücher„Pferdekauf“ und „Haftungsfalle Pferd“

Herkunft des Beitrags

Ursprünglich für den NOEPS verfasst

Dieser Beitrag basiert auf einem ursprünglich von Rechtsanwältin Dr. Nina Ollinger für den Niederösterreichischen Pferdesportverband (NOEPS) verfassten Fachartikel der Reihe „Recht gehabt?“, Teil 16. Gegenstand war die Frage, ob ein Turnierveranstalter einem Reiter die Teilnahme verweigern kann und welche Rolle dabei die Österreichische Turnierordnung und das Hausrecht spielen.

Für diese Website wurde der Beitrag vollständig überarbeitet, erweitert und anhand der aktuellen ÖTO 2026 sowie der österreichischen Rechtsprechung zum Hausrecht von Veranstaltern eingeordnet.

Originalbeitrag beim NOEPS →

FAQ

Häufige Fragen zum Ausschluss von Reitern bei Turnieren

Darf ich als Turnierveranstalter einen Reiter von meinem Turnier ausschließen?

Grundsätzlich kann ein Veranstalter im Rahmen seines Hausrechts Personen von einer Veranstaltung ausschließen. Bei einem genehmigten Pferdesportturnier müssen zusätzlich die ÖTO, die konkrete Turnierart und der jeweilige Ausschlussgrund berücksichtigt werden.

Darf ich einen Reiter schon vor Beginn des Turniers ablehnen?

Ein Ausschluss im Vorfeld kann grundsätzlich möglich sein, ist aber rechtlich sorgfältiger zu prüfen als ein Platzverweis wegen eines aktuellen Vorfalls. Insbesondere bei Meisterschaftsturnieren bestehen zusätzliche Grenzen.

Brauche ich einen konkreten Grund für den Ausschluss?

Ob und wie ein Ausschluss begründet sein muss, hängt von der konkreten Konstellation ab. Im organisierten Turniersport sollte ein Veranstalter einen Ausschluss jedenfalls nicht ohne Prüfung der ÖTO und der bestehenden Rechtsbeziehungen aussprechen.

Was kann ich tun, wenn ein Reiter andere Personen bedroht oder beschimpft?

Ein solches Verhalten kann nach der ÖTO disziplinarrechtlich relevant sein. Zusätzlich können Turnierleitung und Veranstalter je nach Situation ihre eigenen Befugnisse einschließlich des Hausrechts ausüben.

Was gilt, wenn ein Reiter sein Pferd nicht pferdegerecht behandelt?

Die ÖTO erfasst Verstöße gegen das Wohl des Pferdes ausdrücklich als mögliche Disziplinarvergehen. Welche konkrete Maßnahme zu setzen ist, richtet sich nach dem Sachverhalt und den Zuständigkeitsregeln der Turnierordnung.

Darf der Turnierleiter einen Reiter vom Gelände verweisen?

Die ÖTO räumt dem Turnierleiter unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, Personen des Veranstaltungsplatzes zu verweisen. Dabei sind die vorgesehenen Voraussetzungen und Meldepflichten einzuhalten.

Gilt das Hausrecht auch, wenn das Turniergelände nur gemietet ist?

Ja, grundsätzlich kann auch einem Mieter beziehungsweise einem entsprechend nutzungsberechtigten Veranstalter ein Hausrecht zukommen. Der OGH erkennt das Hausrecht von Veranstaltern auch bei gemieteten Veranstaltungsstätten an.

Kann ich einen Reiter aus persönlichen Gründen von einer Meisterschaft ausschließen?

Bei Meisterschaftsturnieren setzt die ÖTO besondere Grenzen. Die aktuelle ÖTO schließt private Gründe im Zusammenhang mit dem dort geregelten Verweis ausdrücklich aus.

Ist ein Hausverbot dasselbe wie eine Sperre nach der ÖTO?

Nein. Das Hausrecht des Veranstalters und verbandsrechtliche Sperren oder Ordnungsmaßnahmen beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und sollten nicht miteinander gleichgesetzt werden.

Sollte ein Veranstalter einen problematischen Vorfall dokumentieren?

Ja. Für die spätere rechtliche und verbandsrechtliche Beurteilung ist es sinnvoll, Anlass, Zeitpunkt, Beteiligte, Zeugen und gesetzte Maßnahmen nachvollziehbar festzuhalten. Ob ein Ausschluss zulässig ist, sollte bei Zweifeln im Einzelfall geprüft werden.

Turnierrecht und Pferderecht

Konflikt bei einem Turnier oder rechtliche Fragen als Veranstalter?

Bei einem Ausschluss vom Turnier können Hausrecht, Österreichische Turnierordnung und konkrete Teilnahmebedingungen gleichzeitig relevant sein. Dr. Nina Ollinger berät und vertritt Vereine, Turnierveranstalter und weitere Beteiligte im österreichischen Pferderecht.