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Haftung beim Reitunterricht für Kinder – Was ist zu beachten?

Recht gehabt - Kolumne von Pferderechtsanwältin Dr. Nina Ollinger

Darf ein Pferd an einen anderen Käufer verkauft werden, obwohl bereits ein Interessent zugesagt hat? Die Rechtslage zu Kaufvertrag, Eigentum und Schadenersatz.

Haftung beim Reitunterricht für Kinder: Können Reitlehrer Kindern überhaupt noch Unterricht erteilen, ohne bei jedem Sturz automatisch zu haften? Gerade in Reitschulen spielt die Sicherheit minderjähriger Reitschüler eine besonders wichtige Rolle.

Kinder können Gefahren häufig noch nicht so gut einschätzen wie Erwachsene. Deshalb muss der Reitlehrer bei ihnen in besonderem Maß mitdenken, geeignete Entscheidungen treffen und auf die Einhaltung aller relevanten Sicherheitsvorkehrungen achten.

Weitere rechtliche Grundlagen finden Sie im Bereich Pferderecht sowie speziell unter Online Vertragsservice Pferd.

Haftung beim Reitunterricht für Kinder: Der konkrete Fall

Eine Reitschule legt besonderen Wert auf die Sicherheit ihrer minderjährigen Reitschüler. Dennoch lässt sich auch bei sorgfältigem Unterricht nicht vollständig ausschließen, dass ein Kind vom Pferd fällt und sich dabei verletzt.

Damit stellt sich die Frage, welche Vorkehrungen ein Reitlehrer treffen muss und ob bereits der Sturz eines Kindes automatisch zu einer Haftung führt. Genau diese Frage wurde in der Kolumne „Recht gehabt?“ des NOEPS behandelt: Zur Originalquelle beim NOEPS.

Warum gelten bei Kindern besondere Sorgfaltspflichten?

Erwachsene Reitschüler können für eigene Entscheidungen und Fehleinschätzungen verantwortlich gemacht werden. Steigt ein Erwachsener beispielsweise trotz zu geringer Reitkenntnisse auf ein ungeeignetes oder unbekanntes Pferd, kann ihm im Schadensfall ein Mitverschulden angelastet werden.

Bei einem Kind ist dies im Regelfall anders. Minderjährige können Risiken häufig noch nicht ausreichend beurteilen. Der Reitlehrer muss deshalb die wesentlichen Entscheidungen für das Kind treffen und besonders sorgfältig auf dessen Sicherheit achten.

Welche Sicherheitsvorkehrungen sind beim Kinderreitunterricht erforderlich?

Zur Haftungsminimierung muss zunächst auf eine geeignete Ausrüstung des Kindes geachtet werden. Dazu gehören insbesondere ein passender Reithelm, geschlossene Schuhe und – abhängig von der Art des Unterrichts – gegebenenfalls auch ein Rückenprotektor.

Ebenso wichtig ist die Auswahl eines geeigneten Schulpferdes. Das Pferd sollte ausreichend ausgebildet, zuverlässig und gegenüber typischen Reizen möglichst desensibilisiert sein.

Darüber hinaus müssen die Witterungsverhältnisse, die Beschaffenheit des Reitplatzbodens und mögliche Stör- oder Geräuschquellen berücksichtigt werden. Auch vermeidbare Geräusche, durch die sich ein Pferd erschrecken könnte, können im Einzelfall haftungsrechtlich relevant sein.

Gilt das auch beim Voltigieren und heilpädagogischen Reiten?

Die besonderen Sicherheitsanforderungen gelten nicht nur beim klassischen Reitunterricht. Auch beim Voltigieren, beim heilpädagogischen Reiten und bei vergleichbaren Tätigkeiten müssen die jeweils relevanten Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden.

Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt von der Unterrichtsform, dem Alter und Können des Kindes, dem eingesetzten Pferd sowie den örtlichen Gegebenheiten ab.

Haftet der Reitlehrer automatisch bei einem Sturz?

Ein Sturz des Kindes führt nicht automatisch zu einer Haftung des Reitlehrers. Auch bei einem minderjährigen Reitschüler muss ein Verschulden des Reitlehrers vorliegen.

Verwirklicht sich lediglich die typische Tiergefahr eines Pferdes, etwa weil das Pferd als Fluchttier plötzlich reagiert, besteht nicht zwingend eine Haftung. Voraussetzung ist allerdings, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten wurden und dem Reitlehrer kein eigenes Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.

Eine automatische Haftung allein deshalb, weil der verunfallte Reitschüler ein Kind ist, gibt es daher nicht.

Wer muss das fehlende Verschulden beweisen?

Im Schadensfall muss der Reitlehrer nachweisen können, dass ihn am Unfall kein Verschulden trifft. Das gilt sowohl bei Unfällen von Kindern als auch bei Unfällen erwachsener Reitschüler.

Eine sorgfältige Dokumentation kann deshalb besonders wichtig sein. Dazu gehören etwa Aufzeichnungen über die eingesetzten Pferde, die Ausrüstung, die Unterrichtsorganisation, die Qualifikation der Reitschüler und besondere Sicherheitsmaßnahmen.

Warum ist eine Haftpflichtversicherung unverzichtbar?

Trotz umfassender Sicherheitsmaßnahmen lassen sich Unfälle im Pferdesport niemals vollständig ausschließen. Bei schweren Verletzungen können Schadenersatzansprüche sehr hohe Summen erreichen.

Reitlehrer, Reitschulen und andere Anbieter von Reitunterricht sollten daher über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen. Dabei sollte regelmäßig geprüft werden, ob die konkret angebotenen Tätigkeiten und insbesondere der Unterricht mit Kindern vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Praxis-Tipp zur Haftung beim Reitunterricht für Kinder

Reitlehrer sollten bei Kindern besonders sorgfältig prüfen, welches Pferd, welche Übung und welche Unterrichtssituation geeignet sind. Ausrüstung, Bodenverhältnisse, Wetter, Geräuschquellen und das Können des Kindes müssen laufend berücksichtigt werden.

Zusätzlich empfiehlt sich eine nachvollziehbare Dokumentation der Sicherheitsmaßnahmen und eine ausreichende Haftpflichtversicherung. Weitere Informationen und passende Vertragslösungen finden Sie unter Pferderecht und im Online Vertragsservice Pferd.

Dieser Beitrag wurde auf Basis der Kolumne „Recht gehabt?“ des NOEPS aufbereitet. Der Originalbeitrag ist hier abrufbar: NOEPS – Kolumne: Recht gehabt? Teil 26.

Haftung beim Reitunterricht für Kinder