Hafte ich als Pferdeeigentümer für meinen Mitreiter? Erfahren Sie, worauf bei Mitreitern, Probereiten, Fachkunde und minderjährigen Mitreitern rechtlich zu achten ist.
Einstellbetrieb und Mitreiter: Darf ein Stallbetreiber bestimmen, ob Mitreiter auf seiner Anlage willkommen sind? Kann er zusätzliche Gebühren verlangen oder sogar festlegen, dass Mitreiter generell nicht zugelassen werden? Diese Fragen stellen sich in vielen Einstellbetrieben.
Gerade im Pferdebereich ist die Mithilfe durch Mitreiter weit verbreitet. Nicht selten übernimmt ein Mitreiter einzelne Reittage, unterstützt bei der Versorgung oder beteiligt sich an den Kosten. Dennoch wird häufig übersehen, dass zwischen Einstellbetrieb, Einsteller und Mitreiter unterschiedliche rechtliche Beziehungen bestehen können.
Weitere rechtliche Grundlagen finden Sie im Bereich Pferderecht sowie zu vertraglichen Lösungen im Online Vertragsservice Pferd.
Einstellbetrieb und Mitreiter: Der rechtliche Ausgangspunkt
In einer meiner Kolumnen „Recht gehabt?“ für den NOEPS habe ich die Frage behandelt, welches rechtliche Verhältnis zwischen einem Einstellbetrieb und einem Mitreiter besteht. Viele gehen davon aus, dass Mitreiter automatisch dieselben Rechte haben wie der Pferdeeigentümer. So einfach ist die Rechtslage jedoch nicht.
Im Regelfall besteht zwischen Einstellbetrieb und Mitreiter kein eigener Vertrag. Die Rechte des Mitreiters leiten sich daher grundsätzlich von den Rechten des Einstellers ab. Der Mitreiter kann meist nur jene Befugnisse ausüben, die auch dem Einsteller selbst zustehen.
Den Originalbeitrag finden Sie hier: Verhältnis zwischen Einstellbetrieb und Mitreiter (NOEPS).
Darf der Stallbetreiber Mitreiter verbieten?
Grundsätzlich ja. Die Reitanlage gehört dem Einstellbetrieb und dieser kann daher selbst festlegen, welche Regeln auf seiner Anlage gelten. Der Stallbetreiber kann Mitreiter dulden, ihre Nutzung einschränken oder auch bestimmen, dass Mitreiter am Betrieb nicht erwünscht sind. Ebenso kann geregelt werden, dass Mitreiter nur unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zur Anlage erhalten.
Denkbar ist beispielsweise, dass Mitreiter nur nach vorheriger Zustimmung des Stallbetreibers zugelassen werden oder dass eine gesonderte Vereinbarung abgeschlossen werden muss. Gerade größere Betriebe legen häufig besonderen Wert auf klare organisatorische Abläufe und Haftungsregelungen.
Weicht ein Betrieb von dem ab, was üblicherweise in Reitställen praktiziert wird, empfiehlt sich eine klare und möglichst schriftliche Regelung im Einstellvertrag. So wissen Einsteller bereits vor Vertragsabschluss, welche Vorgaben vor Ort gelten.
Gebühren, Vereinbarungen und klare Regeln für Mitreiter
Der Einstellbetrieb kann auch selbst entscheiden, ob für Pferde mit Mitreitern zusätzliche Gebühren verlangt werden oder ob eine gesonderte Vereinbarung über die Nutzung der Anlage abgeschlossen werden soll. Ebenso kann vorgesehen werden, dass Mitreiter direkt mit dem Betrieb eine Vereinbarung über die Anlagenbenützung treffen.
Gibt es hingegen keine besondere Regelung, darf sich der Mitreiter grundsätzlich um das Pferd kümmern und die Anlage im Rahmen jener Rechte nutzen, die dem Einsteller zustehen. Der Mitreiter übt in diesem Fall die Rechte des Einstellers aus, der ihn dazu ermächtigt hat.
Für die Praxis zeigt sich daher einmal mehr, dass klare Verträge viele spätere Konflikte vermeiden können. Das betrifft nicht nur das Verhältnis zwischen Einsteller und Mitreiter, sondern auch die Rechte und Pflichten gegenüber dem Stallbetreiber.
Passend dazu finden Sie weitere Informationen unter Haftung für Mitreiter, Pferderecht sowie Wegerecht über Pferdekoppel.
Dieser Beitrag basiert auf meiner Kolumne „Recht gehabt?“ für den NOEPS. Den Originalbeitrag finden Sie hier: Verhältnis zwischen Einstellbetrieb und Mitreiter.
