Hafte ich als Pferdeeigentümer für meinen Mitreiter? Erfahren Sie, worauf bei Mitreitern, Probereiten, Fachkunde und minderjährigen Mitreitern rechtlich zu achten ist.
Schadensersatzpflicht nach Pferdetritt: Muss ein Pferdehalter haften, wenn sein Pferd auf der Koppel ein anderes Pferd tritt und dieses dadurch schwer verletzt wird oder sogar verendet? Diese Frage beschäftigt Pferdehalter, Einsteller und Stallbetreiber immer wieder.
Gerade in Gruppenhaltungen oder bei gemeinsamer Koppelnutzung lassen sich Verletzungen zwischen Pferden trotz größter Sorgfalt nicht immer vermeiden. Viele Pferdehalter gehen daher davon aus, dass der Eigentümer des tretenden Pferdes automatisch für jeden entstandenen Schaden haftet. So einfach ist die Rechtslage jedoch nicht.
Weitere rechtliche Grundlagen finden Sie im Bereich Pferderecht sowie zu vertraglichen Regelungen im Online Vertragsservice Pferd.
Schadensersatzpflicht nach Pferdetritt: Der konkrete Fall
In einer meiner Kolumnen „Recht gehabt?“ für den NOEPS habe ich die Frage behandelt, ob ein Pferdehalter haftet, wenn sein Pferd auf der Koppel ein anderes Pferd so schwer verletzt, dass dieses die Verletzungen nicht überlebt.
Der geschilderte Fall zeigt eine Situation, wie sie in Pferdebetrieben durchaus vorkommen kann: Zwei Pferde befinden sich gemeinsam auf einer Koppel. Eines der Pferde tritt aus und verletzt das andere Pferd derart schwer, dass es trotz tierärztlicher Versorgung verstirbt.
Den Originalbeitrag finden Sie hier: Recht gehabt? Teil 10 (NOEPS).
Wann haftet ein Pferdehalter nach einem Pferdetritt?
Viele Pferdehalter gehen davon aus, dass bereits jeder Tritt eines Pferdes automatisch eine Schadensersatzpflicht auslöst. Tatsächlich kommt es jedoch darauf an, ob die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung erfüllt sind.
Entscheidend ist insbesondere die Frage, ob das Pferd angemessen verwahrt, gehalten und beaufsichtigt wurde. Pferde sind Fluchttiere mit eigenem Verhalten und einer natürlichen Rangordnung. Dass es auf einer Koppel gelegentlich zu Auseinandersetzungen kommt, lässt sich nicht vollständig verhindern.
Befindet sich ein Pferd auf einer ordnungsgemäß gesicherten Koppel und liegen keine besonderen Auffälligkeiten vor, führt ein Pferdetritt daher nicht automatisch zu einer Haftung des Pferdehalters.
Besondere Risiken bei aggressivem Verhalten und Eingewöhnung
Anders kann die Situation zu beurteilen sein, wenn bereits vor dem Vorfall bekannt war, dass ein Pferd auffälliges oder besonders aggressives Verhalten gegenüber anderen Pferden zeigt. In solchen Fällen kann den Pferdehalter eine erhöhte Sorgfaltspflicht treffen.
Besondere Aufmerksamkeit ist auch bei der Eingewöhnung neuer Pferde geboten. Werden Pferde erstmals gemeinsam auf eine Koppel gestellt, kommt es häufig zu Rangordnungsdiskussionen. Zeigen sich dabei erkennbare Probleme oder Aggressionen, kann es erforderlich sein, die Tiere vorübergehend zu trennen oder zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Unterlässt ein Pferdehalter eine solche Reaktion, obwohl ihm das Risiko bekannt sein musste, kann daraus eine Haftung entstehen. Dann kann der Eigentümer des verletzten Pferdes grundsätzlich Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.
Im Fall des Todes eines Pferdes betrifft dies insbesondere den wirtschaftlichen Wert des Tieres. So belastend der Verlust eines Pferdes auch sein mag: Ideelle Schäden oder Trauerschäden sind nach österreichischem Recht grundsätzlich nur in sehr engen Ausnahmefällen ersatzfähig.
Praxis-Tipp zur Schadensersatzpflicht nach Pferdetritt
Wer Pferde gemeinsam auf einer Koppel hält, sollte insbesondere bei Neuzugängen, Rangordnungsproblemen oder auffälligem Verhalten genau beobachten, wie sich die Tiere verhalten. Frühzeitiges Eingreifen kann nicht nur Verletzungen vermeiden, sondern auch spätere Haftungsfragen entschärfen.
Für Pferdehalter, Einsteller und Stallbetreiber empfiehlt es sich zudem, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten möglichst klar zu regeln. Weitere Informationen finden Sie unter Pferderecht, Online Vertragsservice Pferd sowie Wegerecht über Pferdekoppel.
Dieser Beitrag basiert auf meiner Kolumne „Recht gehabt?“ für den NOEPS. Den Originalbeitrag finden Sie hier: Recht gehabt? Teil 10.
